Abänderungsklage Nach § 323 ZPO ist eine Abänderungsklage bei zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (z.B. Unterhaltszahlungen) möglich. Obwohl ein vollstreckbarer Titel bereits vorliegt, kann dieser bei einer wesentlichen Änderung derjenigen Verhältnisse, die bei der Verurteilung vorlagen, abgeändert werden. Mit der Erhebung der Abänderungsklage erlischt die Rechtskraft des bisherigen Urteils. Eine solche Klage ist aber nur zulässig, wenn sich die wesentlichen Änderungen nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das erste Urteil ergangen ist, ergeben haben. Das ursprüngliche Urteil darf jedoch nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage verändert werden. Abmahnung Eine Abmahnung ist eine zumeist schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, das vom Abmahner als rechtswidrig eingestuft wird und ihm unerwünscht ist. Vom Abgemahnten wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt. Das heißt, der angebliche Rechtsverletzer wird in einem Schriftsatz dazu aufgefordert, sich verbindlich zur Unterlassung seines Verhaltens zu verpflichten. Außerdem soll er sich für den Fall des Zuwiderhandelns zur Zahlung einer bestimmten, in der Regel sehr hohen Geldsumme bereit erklären. Üblicherweise wird dem Verletzer für den Fall der Nichtabgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht. Der Abgemahnte hat die Kosten für die Abmahnung zu tragen, etwa Rechtsanwaltsgebühren. Aktenzeichen Üblicherweise werden auf der ersten Seite des Urteils das entscheidende Gericht, das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen angegeben. Beispiel: Amtsgericht Pinneberg Urteil vom 5. Mai 1998 - 63 C 4/98 Das Aktenzeichen gibt Aufschluß über verschiedene Daten: Die erste Zahl links bezeichnet beim Amtsgericht die betreffende Abteilung, in der die Sache bearbeitet wird, und beim Landgericht die Kammer, die für die Entscheidung zuständig ist. Bei den Buchstaben handelt es sich um sogenannte Registerzeichen, die im Schönfelder (Deutsche Gesetzessammlung) im Anhang I abgedruckt sind. Anhand dieses Registerzeichens können die Art des Verfahrens sowie das entscheidende Gericht bzw. die entscheidende Behörde abgelesen werden. Danach steht "C" für allgemeine Zivilsachen beim Amtsgericht und "O" für allgemeine Zivilsachen beim Landgericht. Die Zahl hinter dem Strich bezeichnet das Jahr, in dem die Sache beim entscheidenden Gericht eingegangen ist. Jede eingehende Sache enthält eine fortlaufende Nummer, die vor der Jahreszahl angegeben wird. Demzufolge hat das Aktenzeichen unseres Beispiels folgende Bedeutung: die 4. Zivilsache im Jahr 1998 in der Abteilung 63 des Amtsgerichts Pinneberg. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Abkürzung: AGB) AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages der anderen Partei stellt. Damit die AGB nicht dazu führen, daß eine Vertragspartei unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Übermacht die Geschäftsbedingungen einseitig zu ihren Gunsten bestimmt, unterliegen AGB dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Amtsgericht (Abkürzung: AG) In bürgerlichen Streitigkeiten und Strafsachen bildet das AG in der Regel die unterste Stufe im Gerichtsaufbau (1. Instanz), das heißt, das Verfahren beginnt dort. Die Zuständigkeit des AGs beurteilt sich in Zivilsachen und Strafsachen unterschiedlich: 1. Zivilrecht: In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 10.000,- DM und in einigen sonstigen besonderen Fällen zuständig - wie z.B. in Mietrechtsstreitigkeiten und Familiensachen. Die genaue Zuständigkeitsverteilung findet sich in den §§ 23, 23a Gerichtsverfassungsgesetz. Bei einem höheren Streitwert ist das Landgericht (LG) zuständig. 2. Strafsachen: In Strafprozessen entscheidet das erwartete Strafmaß und die Art der Tat über die Zuständigkeit. Die Straferwartung ist dem jeweils einschlägigen Strafgesetz zu entnehmen. Das Amtsgericht ist bis zu einer Straferwartung von 4 Jahren zuständig. Werden allerdings mehr als 2 Strafjahre erwartet, entscheidet nicht der Amtsrichter allein, sondern es wird ein Schöffengericht eingerichtet (1 Richter, 2 Schöffen). Das erweiterte Schöffengericht am Amtsgericht, welches aus 2 Richtern und 2 Schöffen besteht, entscheidet in umfangreicheren Fällen. Bei einer Straferwartung von mehr als 4 Jahren ist das Landgericht zuständig. Anhängigkeit bzw. "anhängig sein" (Zivilprozeß) Ein gerichtliches Verfahren ist anhängig, wenn eine Klage, ein Antrag oder ein Rechtsmittel beim Gericht eingereicht wurde. Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden, die erst mit der Zustellung der Klage an den Beklagten eintritt. Anklage Im Straßprozeß erhebt die Staatsanwaltschaft gegen einen hinreichend Tatverdächtigen die öffentliche Klage, die auch Anklage heißt. Zu unterscheiden ist sie von der privaten Klage im Zivilprozeß. Die öffentliche Klage erfolgt in der Regel dadurch, daß eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Diese Anklageerhebung schließt dann das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft ab. Anscheinsbeweis Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein erwiesener Sachverhalt der Lebenserfahrung nach auf einen bestimmten (typischen) Ablauf eines damit zusammenhängenden Sachverhalts hinweist, dieser also indirekt dem Anschein nach bewiesen wird. Es kann von einer Ursache auf eine Folge oder von einer Folge auf eine Ursache geschlossen werden. Im Prozeßverlauf gehört dieses Vorgehen zur Beweiswürdigung. Es stellt eine Erleichterung der Beweislast dar. Beispielsweise folgern die meisten Gerichte aus einer Telefonrechnung, daß die dort aufgelisteten Gespräche vom Anschlußinhaber auch tatsächlich getätigt wurden. Anscheinsvollmacht Angenommen, es handelt jemand in Geschäftsbeziehungen für einen anderen als dessen Vertreter, hat aber keine ausdrückliche oder anderweitige Berechtigung (Vollmacht) dazu. Dann kann es unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, den Vertretenen im Interesse des Dritten trotzdem so zu behandeln, als ob er den Vertreter bevollmächtigt hätte. Voraussetzung dafür ist, daß der Geschäftsgegner schutzwürdiger ist als der Vertretene. Dies ist der Fall, wenn er etwa aufgrund häufiger oder dauerhafter Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftspartner von einer Vollmacht ausgeht (sog. Rechtsscheintatbestand). Der Geschäftsgegner muß also auf eine wirksame Vollmacht vertraut haben. Der Vertretene muß diesen Rechtsschein einer Bevollmächtigung aber in zurechenbarer Weise gesetzt haben. Hier ist zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu unterscheiden: 1. Die Duldungsvollmacht verlangt, daß der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden kennt und es duldet. 2. Die Anscheinsvollmacht verlangt, daß der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern könnte. Rechtliche Konsequenz einer solchen Anscheinsvollmacht ist die Haftung für das Verhalten des Vertreters, obwohl dieser offiziell nicht vom Vertretenen beauftragt wurde. Anstiftung Anstiftung ist die vorsätzliche (wissent- und willentliche) Bestimmung eines anderen zur Begehung einer Straftat. Der Anstifter wird wie der Haupttäter bestraft. Antrag 1. Vor allem im Zivilrecht ist ein Antrag eine einseitige Willenserklärung, mit der dem Empfänger der Abschluß eines Vertrages angeboten wird. 2. Generell kann ein Antrag aber auch an ein Gericht oder eine Behörde gerichtet sein, um von ihnen eine bestimmte Handlung zu verlangen, beispielsweise eine Entscheidung (z.B. Beweisantrag, Klageantrag, siehe Kläger). Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht untergliedert sich in zwei große Teilgebiete, das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Es ist jeweils nicht in einem geschlossenen Corpus niedergelegt, sondern auf zahlreiche Gesetze verteilt. 1. Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Von Bedeutung sind dabei die Vorschriften über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, über die Pflichten der Parteien im Arbeitsverhältnis und über Fragen der Beendigung der Arbeitsbeziehung (Kündigung). Grundlegende Normen im BGB sind die §§ 611-630. Weiterhin gehören zum Individualarbeitsrecht die zahlreichen Arbeitsschutzgesetze, wie zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitszeitrecht und das Bundesurlaubsgesetz. 2. Das kollektive Arbeitsrecht betrifft alle Rechtsfragen, bei denen nicht ein Arbeitnehmer als Einzelperson, sondern jeweils eine Gruppe (also ein sog. Kollektiv) von Arbeitnehmern betroffen ist. Dies sind z.B. alle Arbeitnehmer eines Betriebes oder einer bestimmten Branche. Das kollektive Arbeitsrecht beschäftigt sich insbesondere mit den Rechten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände sowie mit den Fragen, die beim Abschluß von Tarifverträgen oder bei der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Streik) auftreten. Weiterhin sind die rechtlichen Probleme der innerbetrieblichen Mitbestimmung (Betriebsrat) von Bedeutung. Kodifiziert ist das kollektive Arbeitsrecht u.a. im Betriebsverfassungsgesetz und im Arbeitsförderungsgesetz. Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes werden überwiegend an den speziellen Arbeitsgerichten ausgetragen (Näheres hierzu finden Sie im Arbeitsgerichtsgesetz). Beihilfe Beihilfe ist die dem Haupttäter vorsätzlich (wissent- und willentlich) geleistete Hilfe bei der Begehung einer Straftat. Die Bestrafung des Beihelfers orientiert sich an der Strafandrohung für den Haupttäter, kann jedoch gemildert werden. Beklagter Siehe: Kläger Berufung Rechtsmittel, welches sich grundsätzlich gegen Urteile der ersten Instanz richtet. Im Berufungsverfahren findet im Gegenteil zum Revisionsverfahren eine erneute Tatsachen- und Rechtsprüfung statt. Es können also z.B. neue Beweise und Tatsachen in den Prozeß eingeführt werden. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Erfolgt in Ausnahmefällen keine Zustellung, etwa aufgrund eines Versehens, endet die Frist erst fünf Monate nach der Verkündung des Urteils. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,- DM (geplant ist eine Erhöhung auf 2.000,- DM) übersteigt (siehe auch Abbildung unter Instanzenzug). Beschlagnahme Beschlagnahme ist die Wegnahme eines Gegenstandes durch eine Behörde, die der Sicherung privater oder öffentlicher Belange dient. Anschließend werden die weggenommenen Sachen amtlich gesichert. Im Straf- und Zivilprozeßrecht können etwa Gegenstände, Grundstücke oder Räume durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei als Beweismittel amtlich gesichert werden. Beschluß Alle Entscheidungen des Gerichts (mit Ausnahme des Urteils) ergehen als Beschluß. Ein Beschluß bedarf nicht der strengen Form eines Urteils. Er ergeht meist ohne eine mündliche Verhandlung. Beispiele: Beweisbeschluß oder Beschluß im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, siehe einstweilige Verfügung. Beschwerde Die Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse. Besitz Der Besitz wird landläufig gern gleichgesetzt mit dem Vermögen einer Person, etwa deren Grund- oder Hausbesitz. Die rechtliche Bedeutung ist aber eine andere: Besitz ist allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache, d.h. "das äußere Haben". Dafür kommt es auf die Rechtsbeziehungen zur Sache (etwa die Eigentumsfrage) nicht an. Hier liegt dann auch der Unterschied zum Eigentum. Es gibt zahlreiche Arten des Besitzes, u.a.: 1. unmittelbarer Besitz, d.h. die Ausübung der Sachherrschaft selber. 2. mittelbarer Besitz, d.h. die Überlassung des Besitzes aufgrund eines Rechtsverhältnisses an einen anderen, z.B. den Mieter, auf eine bestimmte Zeit. Der mittelbare Besitz kann ein- oder mehrstufig sein, z.B. in der Beziehung: Vermieter (zweistufiger mittelbarer Besitzer) - Mieter (erststufiger mittelbarer Besitzer) - Untermieter (unmittelbarer Besitzer). 3. Besitz des sogenannten Besitzdieners. Der Besitzdiener ist weisungsgebunden gegenüber dem tatsächlichen Besitzer. 4. Allein- oder Mitbesitz, d.h. die Anzahl der Besitzer eines Besitztums variiert. 5. Voll- oder Teilbesitz, d.h. der Umfang des Besitzes an einem Besitztum variiert. Das Besitztum sollte dann ein abgrenzbares Sachteil sein, z.B. eine Mietwohnung. 6. Besitz des gutgläubigen (unrechtmäßigen Besitzers, welcher sich der Unrechtmäßigkeit nicht bewußt ist) oder des bösgläubigen Besitzers (unrechtmäßigen Besitzers, welcher sich der Unrechtmäßigkeit bewußt ist). Gesetzlich ist der Besitz in den §§ 854 ff. des BGB verankert. Der Besitz ist vererblich, übertragbar und räumt dem Besitzer bestimmte Abwehrrechte ein. Wird dem Besitzer nämlich der Besitz gegen seinen Willen entzogen, so darf er sich dagegen wehren. Daneben gibt es noch einen besonderen gerichtlichen Besitzschutz. Die Beeinträchtigung des Besitzes ist eine unerlaubte Handlung und kann zu Schadensersatzverpflichtungen führen. Betrug § 263 des Strafgesetzbuches sieht für Betrug eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Auch der Versuch ist schon strafbar. Betrug setzt voraus: * 1. Der Täter muß einen anderen täuschen, das heißt ihm falsche oder entstellte Tatsachen vorspiegeln oder wahre Tatsachen verschweigen, obwohl er zur Offenbarung der Wahrheit verpflichtet gewesen wäre. * 2. Durch diese Täuschung muß ein Irrtum beim Getäuschten auslöst werden. * 3. Den Getäuschten muß dieser Irrtum zu einer Verfügung über Vermögen veranlaßen. Das ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt, egal, ob beim Getäuschten selbst oder das Vermögen eines Dritten betroffen ist. * 4. Zudem ist erforderlich, daß ein Vermögenschaden entstanden ist. * 5. Der Täter muß schließlich vorsätzlich (link) gehandelt und die Absicht gehabt haben, für sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Ein relativ neuer Tatbestand in diesem Zusammenhang ist der Computerbetrug, geregelt in § 263 a StGB. Beweisantrag Wird ein Beweis in einem Verfahren erforderlich, so setzt eine Beweiserhebung einen Beweisantrag der beweisbelasteten Partei voraus. Beweisbeschluß Mit einem Beweisbeschluß wird die Erhebung eines bestimmten Beweises gerichtlich angeordnet. Voraussetzung dafür ist, daß zunächst eine Prozeßpartei überhaupt ein Beweismittel für die Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung bezeichnet und die bestrittene Tatsache für die Entscheidung wesentlich ist. Beweislast (Beweispflicht) Die Prozeßpartei, die den Beweis für vom Gegner bestrittene Tatsachen - die für die Entscheidung erheblich sind - führen muß, trägt die sogenannte "Beweislast". Grundsätzlich muß im Zivilprozeß jede Partei die Tatsachen beweisen, die für ihr Klagebegehren günstig sind. Beteiligung (Strafrecht) Beteiligung ist der zusammenfassende Begriff für Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft. Bundesgerichtshof (Abkürzung: BGH) Der BGH ist das oberste Bundesgericht im Bereich der Straf- und Zivilsachen mit Sitz in Karlsruhe. In Zivilsachen ist er zuständig für Revisionen gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte und in Strafsachen für Revisionen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Land- oder Oberlandesgerichte (siehe Abbildung unter Instanzenzug). Bundesgesetzblatt (Abkürzung: BGBl) Das Bundesgesetzblatt ist das amtliche Verkündungsblatt für neu ergangene Bundesgesetze und Rechtsverordnungen. Es wird folgendermaßen zitiert: BGBl. Jahr, Teilband, Seite. Sie finden das Bundesgesetzblatt im Internet unter: Link 1 Link 2 Bundesverfassungsgericht (Abkürzung: BVerfG) Das BVerfG ist das höchste Bundesgericht und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Seine Entscheidungen binden alle staatlichen Organe. Die Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes ist im Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Die Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Die Amtszeit der Richter dauert 12 Jahre bzw. endet mit Erreichen des 68. Lebensjahres. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Copyright Urheberschutz im anglo-amerikanischen Rechtskreis (USA, England, Kanada, Australien). Es unterscheidet sich vom kontinentaleuropäischen Urheberrecht vor allem durch seinen mehr wirtschaftlich-finanziellen Charakter. Das Urheberpersönlichkeitsrecht hat in diesen Staaten eine weitaus geringere Bedeutung und etablierte sich dort erst im Laufe der letzten Jahre. Wenn in Deutschland von Copyright gesprochen wird, meint man oft den Urhebervermerk © Name, Jahr. Dem Urheberrecht und dem Copyright ist inzwischen gemeinsam, daß beide keine Registrierung mehr verlangen. Der Urhebervermerk ist also zur Beanspruchung des Urheberrechts an einem Werk nicht obligatorisch. Seine freiwillige Angabe kann jedoch im Streitfall die Beweisführung erleichtern. Dienstvertrag Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung eines Dienstes, der andere Teil zur Leistung einer Vergütung dafür verpflichtet. Entscheidend zur Abgrenzung von einem Werkvertrag ist die Verpflichtung zum bloßen Tätigwerden, nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs (d.h. der Herstellung eines Werks). Gegenstand eines Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein, körperlicher oder geistiger Natur. Duldungsvollmacht Im Falle einer Stellvertretung kann es an einer tatsächlichen Bevollmächtigung des Vertreters durch den Vertretenen fehlen. Dennoch kann der Vertretene für das Verhalten seines angeblichen Vertreters rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Voraussetzung dafür ist, daß der Vertretene wußte, daß ein anderer für ihn auftrat und der Geschäftsgegner darauf vertraute, daß der handelnde Vertreter bevollmächtigt war. Aus dem bloßen Wissen des Vertretenen wird hier also seine Duldung und damit Haftung geschlossen (siehe auch: Anscheinsvollmacht). Durchsuchungsrecht (Strafprozeßrecht oder Zwangsvollstreckung) Das Durchsuchungsrecht umfaßt alle Gesetze, die die Durchsuchung von Räumen, Sachen und Personen ermöglichen. Gundsätzlich ist für Durchsuchungen eine richterliche Anordnung erforderlich (Art. 13 Abs. 2 GG). Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung jedoch auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe erfolgen. Der gesetzlich vorgeschriebene Ablauf einer Durchsuchung muß streng eingehalten werden. Die Durchsuchung kann zur Beschlagnahme von Gegenständen führen. Eigentum Artikel 14 des Grundgesetzes schützt das Recht des Eigentümers, über eine Sache nach Belieben zu verfügen und andere vor jeglichen Einwirkungen auszuschließen. Der Eigentümer hat dieses umfassende Recht, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Anders der Besitz: Eigentümer ist, wem die Sache rechtlich gehört, Besitzer, wer sie tatsächlich innehat (z.B. auch der Dieb!). Einstweilige Verfügung Die einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Anordnung des Gerichts, die der vorübergehenden Sicherung eines Anspruchs oder des Rechtsfriedens dient (genannt auch: einstweiliger Rechtsschutz oder vorläufiger Rechtsschutz). Sie ist meist in eiligen Fällen erforderlich, denn bis ein normaler Urteilsspruch ergeht, können mehrere Monate vergehen. Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind ein Verfügungsanspruch (= rechtlicher Anspruch) und ein Verfügungsgrund (= besondere Dringlichkeit der Angelegenheit). Zu beantragen ist die einstweilige Verfügung bei dem Gericht, das auch für die Hauptsache, d.h. die normale Klage zuständig wäre. Die Beteiligten an diesem Verfahren werden als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Inhalt der einstweiligen Verfügung kann das Ge- oder Verbot einer bestimmten Handlung sein. Ausnahmsweise kann sie aber auch auf die Zahlung von Geld gerichtet sein. Das Verfahren dient nur der vorläufigen Sicherung der Ansprüche, d.h. darf nicht zur endgültigen Beilegung des Rechtstreits führen. Häufig ist die einstweilige Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz zu finden. Vor den Verwaltungsgerichten gibt es ein ähnliches Verfahren, der Gerichtsspruch wird dort aber einstweilige Anordnung genannt. Entscheidungsgründe Die Gründe, die zur Entscheidung des Gerichts geführt haben, werden im Urteil ausführlich dargelegt. Dort stehen sie hinter dem Rubrum, dem Tenor (der Entscheidung selber) und der Darlegung des Tatbestandes. Ein Beschluß kann ohne Gründe ergehen, muß aber nicht. Erlaß Im öffentlichen Recht ist ein Erlaß die Anordnung einer höheren Behörde an eine ihr untergeordnete Dienststelle, betreffend die inneren Angelegenheiten der Verwaltung. Im bürgerlichen Recht dagegen bedeutet der Erlaß einen vertraglichen Verzicht des Gläubigers auf seine Forderung. Firma Firma ist laut § 17 Handelsgesetzbuch (HGB) der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Fahrlässigkeit Allgemein ist unter Fahrlässigkeit ein Mangel an gebotener Aufmerksamkeit zu verstehen. Im juristischen Sinne handelt derjenige fahrlässig, der bei seinem Handeln die erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Welche Sorgfalt erforderlich ist, bestimmt sich nach der konkreten Situation und nach den typischen Fähigkeiten der jeweiligen Berufs-, Alters- oder Bildungsgruppe des Handelnden. Wird eine strafbare Handlung begangen, ohne daß der Täter dies wollte oder erkannte, kann der Täter trotzdem bestraft werden, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist (Beispiel: fahrlässige Tötung). Im Straf- und Zivilrecht bildet die Fahrlässigkeit damit eine besondere Form des Verschuldens neben dem Vorsatz. Das Gesetz unterscheidet je nach dem Grad der Fahrlässigkeit zwischen leichter bzw. einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit (= ungewöhnlich schwerer Sorgfaltspflichtverletzung) bzw. Leichtfertigkeit. Grundsätzlich haftet der Schuldner sowohl für grobe wie für leichte Fahrlässigkeit. Im zivilrechtlichen Bereich gibt es einige Haftungsprivilegierungen, d.h. man haftet in einigen Situationen nicht für jede Art von Fahrlässigkeit, sondern muß nur diejenige Sorgfalt walten lassen, die man in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dies ist etwa unter Eltern und ihren Kindern und unter Gesellschaftern einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts der Fall. Im Strafrecht unterscheidet man zusätzlich zwischen unbewußter und bewußter Fahrlässigkeit. Verletzt der Täter ungewollt eine Sorgfaltspflicht, erkennt dies aber nicht, obwohl er dazu objektiv und persönlich in der Lage gewesen wäre, spricht man von unbewußter Fahrlässigkeit. Mit bewußter Fahrlässigkeit ist gemeint, daß der Täter die Verletzung des geltenden Rechts zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, daß dies nicht passiert. Frist Eine Frist ist eine Zeitspanne, die in einer Vorschrift oder einer Vereinbarung festgelegt ist. Der Ablauf des Zeitraums bewirkt den Eintritt oder das Ende einer bestimmten Rechtswirkung, etwa kann nach Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden (§ 477 Absatz 1 BGB). Weitere Beispiele für gesetzlich festgelegte Fristen sind die Kündigungsfrist für Dienstverträge in § 612 BGB oder die zahlreichen Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln, etwa gegen einen Bescheid oder ein erstinstanzliches Urteil. Obwohl Fristen in zahlreichen Normen in allen Rechtsgebieten zu finden sind, richtet sich deren Berechnung zumindest in den Grundzügen, einheitlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 186 ff BGB). Allgemein gilt: * Fristen enden nur selten am Wochenende oder an einem Feiertag, sondern immer erst am darauffolgenden Werktag (§ 193 BGB). * Die Frist beginnt einen Tag nach dem Ereignis, welches für den Fristbeginn maßgeblich ist (§ 187 I BGB). Die Gewährleistungsfrist beginnt also mit der Ablieferung der gekauften Sache. Garant Eine Person, die eine Rechtspflicht zum Handeln hat, etwa zur Rettung eines Ertrinkenden, ist ein Garant. Die Rechtspflicht nennt man dementsprechend Garantenpflicht. Wird die Handlung unterlassen, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben. Zu unterscheiden sind die gesetzliche Garantenstellung (etwa der Eltern für ihre Kinder) und eine vertraglich übernommene Garantenstellung (etwa des Babysitters). Instanzenzug 1. Instanzenzug in Zivilsachen Revisions- instanz Bundesgerichtshof Revision Berufungs- instanz Oberlandesgericht Landgericht Berufung Berufung Eingangs- instanz Landgericht Amtsgericht Die Zuständigkeit der einzelnen Gerichte in Zivilsachen bestimmt sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). a) Amtsgericht als Eingangsinstanz: (Abbildung 1 rechter Strang) Bei den Amtsgerichten beginnt der Prozeß mit Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000,- DM. Gegen das amtsgerichtliche Urteil kann ab einem Streitwert von 1.500,- DM das Rechtsmittel der Berufung vor dem Landgericht eingelegt werden, bei Familiensachen vor dem Oberlandesgericht. Gegen das anschließende Berufungsurteil kann allerdings kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden. Juristen umschreiben diese Situation mit den schönen Worten: "Über dem Landgericht schwebt der blaue Himmel". b) Landgericht als Eingangsinstanz: (Abbildung 1 linker Strang) Übersteigt der Streitwert 10.000,- DM, ist das Landgericht das zuerst entscheidende Gericht. Die Berufung gegen dessen Urteil muß vor dem OLG eingelegt werden. Unter besonderen Vorausetzungen ist die Revision vor dem Bundesgerichtshof möglich. Insgesamt ist die Zivilgerichtsbarkeit vierstufig aufgebaut: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich meist nach dem Wohnsitz des Beklagten. Für juristische Personen bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach deren Sitz. Daneben gibt es jedoch zahlreiche besondere Gerichtsstände, beispielsweise ist für Klagen aus einer unerlaubten Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. 2. Instanzenzug in Strafsachen Revisions- instanz Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof Revision Revision Revision Berufungs- instanz Landgericht Berufung Eingangs- instanz Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht In Strafprozessen hängt die Frage, welches Gericht als Eingangsinstanz zuständig ist, vom erwarteten Strafmaß und der Art der Tat ab: a) Amtsgericht als Eingangsinstanz: (Abbildung 2 linker Strang) Das Amtsgericht ist in der ersten Instanz bis zu einer Straferwartung von 4 Jahren zuständig. Werden allerdings mehr als 2 Strafjahre erwartet, entscheidet nicht der Amtsrichter allein, sondern es wird ein Schöffengericht eingerichtet (1 Richter, 2 Schöffen). Das erweiterte Schöffengericht am Amtsgericht, welches aus 2 Richtern und 2 Schöffen besteht, entscheidet in umfangreicheren Fällen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen Berufung vor dem Landgericht möglich. Das dann ergehende Berufungsurteil kann abschließend noch in einer Revision vor dem Oberlandesgericht angefochten werden. b) Landgericht als Eingangsinstanz: (Abbildung 2 mittlerer Strang) Bei einer Straferwartung von mehr als 4 Jahren ist von vornherein das Landgericht zuständig. Gegen ein solches am Landgericht ergangenes Urteil kann nur noch Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt werden. c) Oberlandesgericht als Eingangsinstanz: (Abbildung 2 rechter Strang) Als erste Instanz sind die Oberlandesgerichte (Senatsbesetzung mit fünf Richtern) zuständig für Staatsschutz-Strafverfahren, bei denen der Generalbundesanwalt die Anklage vertritt. Gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes ist allein die Revision vor dem Bundesgerichtshof möglich. Kammergericht Das Oberlandesgericht in Berlin wird aus historischen Gründen Kammergericht genannt. Es setzt sich aus verschiedenen Senaten zusammen. Kennzeichenrecht Oberbegriff für sämtliche Rechtsvorschriften, die Marken, Namen, Firmen und Werke etc. vor unrechtmäßiger Benutzung schützen (geregelt in verschiedenen Gesetzen: Schutz der Marken und Titel im Markengesetz; Schutz der Namen im § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Schutz der Firmen im Handelsgesetzbuch) Kläger Im Zivilprozeß steht der Kläger, der die Klage erhebt, gegen den Beklagten, gegen den sich die Klage richtet. Im einstweiligen Rechtsschutz heißen die Parteien hingegen Antragsteller und Antragsgegner, da zur Aufnahme eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Antrag nötig ist. Im Strafverfahren wird der Beschuldigte je nach Verfahrensstation als Angeschuldigter oder Angeklagter bezeichnet. Angeschuldigter heißt er, sobald gegen ihn die öffentliche Klage (Anklage) durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden ist. Nachdem der Richter über die Eröffung des Hauptverfahrens entschieden hat, wird er Angeklagter genannt. Konkludentes Handeln Konkludentes oder schlüssiges Handeln, bei dem klar erkennbar wird, was gewollt ist, auch wenn es nicht ausdrücklich gesagt wird, reicht in der Regel zur Abgabe einer Willenserklärung aus. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine CD-ROM wortlos auf den Ladentisch gelegt und bezahlt wird. Der Kaufvertrag ist damit konkludent durch Hinlegen und Bezahlen geschlossen worden. Abzugrenzen vom konkludenten Verhalten ist das bloße Schweigen, welches in der Regel keine Willenserklärung darstellt. Landgericht (Abkürzung: LG) Das Landgericht ist die Gerichtsinstanz zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht. In Zivil- und Strafsachen kann ein Landgericht sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz (Berufung) zuständig sein. Es ist Berufungsgericht für Sachen, über die das Amtsgericht entscheidet, d.h. es bildet die zweite - und in zivilrechtlichen Streitigkeiten auch die letzte - Instanz. Teilweise beginnt das Verfahren aber auch erst am Landgericht. Dann ist das Landgericht die erste Instanz. Dies ist oftmals - aufgrund des hohen Streitwertes - in Wettbewerbssachen und bei kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten der Fall (siehe zur Zuständigkeit des Landgerichtes auch Amtsgericht). Mahnung Aufforderung zur Erbringung einer bereits fälligen Leistung. Mahnverfahren ________________ 3. Stufe 2. Stufe 1. Stufe [ A b l a u f d e s M a h n v e r f a h r e n s ] Das Mahnverfahren ist eine besondere Verfahrensart in der Zivilprozeßordnung. Es kann sehr schnell und billig zu einem gerichtlich bestätigten Anspruch (Vollstreckungstitel) führen - zumindest solange der Schuldner keinen Wider- oder Einspruch erhebt - , denn in dem Fall findet keine mündliche Verhandlung statt und es wird auch nicht überprüft, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht. In der Praxis erfreut sich dieses Verfahren großer Beliebtheit, beispielsweise zur Einforderung von Telefonrechnungen. Das Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Mahnbescheids gegen den Schuldner bei dem Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Anspruch muß auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein. In dem vom Gericht daraufhin erlassenen Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl) wird der Antragsgegner aufgefordert, die Schuld zu zahlen oder binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch zu erheben. Wird daraufhin weder die Forderung beglichen noch Widerspruch erhoben, ergeht auf Antrag des Antragstellers ein Vollstreckungsbescheid, gegen den der Antragsgegner aber noch einen Einspruch einlegen kann. Hat der Antragsgegner während des Verfahrens entweder Widerspruch oder Einspruch eingelegt, so wird das Mahnverfahren an das zuständige Gericht abgegeben und nimmt den normalen Prozeßverlauf. Marke Um Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich Formen und Farben geschützt werden. Inhaber einer Marke kann jede natürliche Person, aber auch jede juristische Person (z.B. GmbH, AG, e.V. etc.) und Personengesellschaft wie KG oder OHG sein. Ausgeschlossen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Hier können jedoch die Gesellschafter gemeinsam als natürliche Personen eine Marke anmelden. Im Regelfall entsteht der Markenschutz durch Eintragung eines Zeichens als Marke im Register des Patentamts. Aber auch durch die bloße Benutzung des Zeichens im Geschäftsverkehr kann ein solcher Schutz entstehen, wenn das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat. Mittäterschaft Wird eine Straftat von mehreren Personen gemeinsam begangen, so wird jede von ihnen als Täter bestraft. Die Täter nennt man dann Mittäter. Die Mittäterschaft ist jedoch von der bloßen Tatbeteiligung, der Anstiftung und der Beihilfe zu unterscheiden. Mittäterschaft wird als eine besonders intensive Zusammenarbeit der Täter verstanden. Es ist eine bewußte gemeinsame Ausführung der Tat erforderlich, nicht lediglich eine Hilfeleistung. Das Maß und die Bedeutung der einzelnen Tatbeiträge spielen keine Rolle. Alle Tatbeiträge gemeinsam ergeben die gesamte Tat, für die jeder Täter einzeln zur Rechenschaft gezogen wird. Zum Beispiel wird der Bandenchef selbst dann als Mittäter bestraft, wenn er am Tatort nicht zugegen war. Namensrecht Befugnis, seinen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch des Namens auszuschließen (§ 12 BGB). Das allgemeine Namensrecht bezieht sich nicht nur auf den bürgerlichen Namen, sondern kommt auch Kaufleuten und Handelsunternehmen zugute. Es schützt ebenfalls Geschäftsnamen. Der Namensschutz beginnt in der Regel schon mit dem ersten Gebrauch des Namens. Die Benutzung des Namens kann einem anderen aber nur dann untersagt werden, wenn die eigenen schützenswerten Interessen durch diese anderweitige Verwendung des Namens verletzt werden. Oberlandesgericht (Abkürzung: OLG) Das Oberlandesgericht ist ein oberes Gericht der Länder (in Berlin heißt das OLG Kammergericht). Im Instanzenzug in bürgerlichen Streitigkeiten und Strafsachen steht das Oberlandesgericht unter dem Bundesgerichtshof und über dem Landgericht. Die Senate der Oberlandesgerichte sind in der Regel mit drei Berufsrichtern besetzt. Sie entscheiden in Zivilsachen über Berufungen gegen Landgerichtsurteile. In Strafsachen sind die OLGs als Revisionsinstanz gegen die Berufungsurteile der Landgerichte zuständig. Oberlandesgerichte können aber auch als Eingangsinstanz entscheiden, etwa in Staatsschutzstrafverfahren, bei denen der Generalbundesanwalt die Anklage vertritt. In diesem Fall ist der Senat mit fünf Richtern besetzt (siehe die Abbildungen zum Instanzenzug). Objektiver Tatbestand Siehe: Tatbestand Öffentliches Recht Die Gesamtheit der Rechtsnormen in Deutschland wird in öffentliches und privates Recht (Zivilrecht) eingeteilt. Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des einzelnen zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der staatlichen Verwaltungsinstitutionen zueinander. Ein Prozeß ist das gerichtliche Verfahren. Rechtshängigkeit Siehe: Anhängigkeit Rechtskraft Eine Entscheidung hätte für die obsiegende Partei keinen Nutzen, wenn dem unterliegenden Teil die Möglichkeit gegeben wäre, immer wieder eine neue, abweichende Entscheidung über den Streitgegenstand herbeizuführen. Die Rechtskraft bewirkt, daß jeder Streit einmal ein Ende findet. Die Entscheidung kann also nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Rechtskräftig wird eine Entscheidung, wenn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels verstrichen ist oder die Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann, weil sie in der höchsten Instanz ergangen ist. Rechtsschein, Rechtsscheinhaftung Wurde etwa im Beispiel der Stellvertretung dem Vertreter keine tatsächliche Vollmacht erteilt, wird die Vollmacht trotzdem unter bestimmten Umständen rechtlich fingiert (siehe: Anscheinsvollmacht). Die rechtliche Konsequenz eines solchen Rechtsscheines ist - zum Beispiel im Falle einer schuldhaft falsch veranlaßten Handelsregistereintragung - eine Haftung des zur Eintragung Verpflichteten entsprechend der tatsächlichen (obwohl falschen) Eintragung, soweit ein Dritter darauf vertraute. Revision Es gibt verschiedene Rechtsmittel gegen Urteile. Mit dem Rechtsmittel der Revision kann nur überprüft werden, ob in dem Verfahren, das zum Urteil führte, das Recht korrekt angewandt wurde. Dagegen können im Berufungsverfahren auch Tatsachen erneut überprüft bzw. neue Beweise in das Verfahren eingeführt werden. In Zivilsachen ist die Revision in der Regel gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte zulässig. In Strafsachen ist sie gegen Berufungsurteile der Landgerichte bzw. gegen erstinstanzliche Urteile der Land- oder Oberlandesgerichte möglich (siehe Abbildung unter Instanzenzug). Die Einleitung eines Revisionsverfahrens in Zivilsachen setzt eine Mindestrevisionssumme von derzeit 1.500,- DM voraus. Die Revisionssumme wird nach dem Streitwert berechnet. Teilweise ist die Revision auch nur nach Zulassung durch ein Gericht möglich. Die Revision ist eine Woche nach Verkündung bzw. Zustellung des Urteils an die Beteiligten zu erheben. Rubrum 1. Als Rubrum (lat.) wird eine kurze Inhaltsangabe als Aufschrift bei Akten bezeichnet. 2. Der Text einer Gerichtsentscheidung beginnt mit einem Rubrum. Es enthält die Bezeichnung der Prozeßbeteiligten, des Gerichts, der beteiligten Richter und die Angabe des Tages der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Sittenwidrigkeit Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig, d.h. unwirksam. Weiterhin ist die Sittenwidrigkeit im § 1 UWG relevant (siehe: unlauterer Wettbewerb). Die guten Sitten sind verletzt, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem Inhalt, Beweggrund oder Zweck gegen das Anstandsgefühl aller "billig und gerecht Denkenden" verstößt. Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gericht nach seiner eigenen Lebenserfahrung. Teilweise legen die Richter bei ihrer Entscheidung auch die Bewertung der im speziellen Fall besonders betroffenen Branche, etwa der Gewerbetreibenden oder der Verbraucher, zugrunde. Bei der Entscheidung einer Handelskammer z.B. gehören dem Gericht neben dem hauptberuflichen Richter noch zwei nicht juristische Fachleute an, die diese Brancheneinschätzung liefern sollen. Sittenwidrig ist es beispielsweise, Namen von Unternehmen als Internet-Adressen allein deshalb anzumelden, um diese an deren Benutzung zu hindern. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist eine staatliche Strafverfolgungsbehörde, die ausschließlich zur Anklageerhebung im Strafrecht berechtigt ist. Zwar wird in der Praxis meist zuerst die Polizei tätig, jedoch unterliegt sie den Weisungen der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen leitet. Die Staatsanwaltschaft ist auch für die Vollstreckung der Strafe zuständig, also für den Gefängnisvollzug und die Eintreibung von Geldbußen etc. Standesrecht Teil des Berufsrechts der freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte) sind die Standesregeln oder Standesrichtlinien. Diese enthalten beispielsweise Antworten zur Frage, in welchem Rahmen Ärzte und Rechtsanwälte für ihre Dienste werben dürfen. Für Rechtsanwälte ist dies in § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt, der besagt, daß Anwaltswerbung erlaubt ist, "soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist." Die Einhaltung der Standesregeln wird durch entsprechende Stellen (Spruchstellen) des jeweiligen Berufsstandes gewahrt. Für Rechtsanwälte gibt es ein spezielles Anwaltsgericht, das Warnungen und Verweise aussprechen bzw. Geldbußen und die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft anordnen darf. Das Anwaltsgericht beschließt durch Beschluß oder Urteil. Strafprozeß Siehe: Strafverfahren Strafrecht Das Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht, da es Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den seiner Hoheitsgewalt unterstellten Einzelpersonen regelt. Es umfaßt die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt und Umfang der staatlichen Strafbefugnis bestimmen. Man unterscheidet zwischen dem materiellen und dem formellen Strafrecht. Die gesetzliche Grundlage des materiellen Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB) vom 15.5.1871. Der "Allgemeine Teil" des Strafgesetzbuches regelt die allgemeinen Voraussetzungen und Folgen der Straftat. Der "Besondere Teil" normiert die einzelnen mit Strafe bedrohten Handlungen und die jeweils vorgesehenen Strafrahmen. Zahlreiche Strafnormen sind aber in anderen Spezialgesetzen festgelegt. Diese werden als Nebenstrafrecht bezeichnet, z.B. Paß-, Betäubungsmittel-, Straßenverkehrs-, Wehrstraf- und Ausländergesetz. Das formelle Strafrecht oder Strafprozeßrecht enthält die Normen über den Ablauf des Strafverfahrens, in dem das materielle Strafrecht im Einzelfall angewendet wird. Es ist zum großen Teil in der Strafprozeßordnung festgelegt. Strafverfahren Das Strafverfahren (auch Strafprozeß) ist ein Verfahren zur Ermittlung und Sanktionierung von Straftaten. Gesetzliche Grundlage für das Strafverfahren sind vor allem die Strafprozeßordnung (Abk. StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (Abk. GVG). Das GVG regelt insbesondere die Zuständigkeit der verschiedenen Strafgerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof). Das Strafverfahren gliedert sich in drei Abschnitte: 1. Vor- oder Ermittlungsverfahren, 2. Zwischenverfahren, 3. Hauptverfahren. Ablauf eines Strafverfahrens im Überblick: 1. Das Ermittlungsverfahren dient der Prüfung und Feststellung, ob genügend Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) durch die Staatsanwaltschaft besteht. Es wird von der Staatsanwaltschaft geleitet. 2. Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens. 3. Das Hauptverfahren dient der gerichtlichen Feststellung, ob der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat. Kern des Hauptverfahrens ist die öffentliche Hauptverhandlung (Strafprozeß im eigentlichen Sinne). Sie endet mit einer Verurteilung, einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens. Die Entscheidung wird öffentlich verkündet und zunächst mündlich, dann schriftlich begründet. Rechtsmittel dagegen sind Berufung und Revision. Streitwert Mit dem Streitwert wird der Wert des Gegenstandes beziffert, über den prozessiert wird (Streitgegenstand). Er wird vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmt. Relevanz erlangt er für die Berechnung der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten, die vom Streitwert abhängig sind. Weiterhin ist er für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidend. Beispielsweise muß der Wert des Beschwerdegegenstandes für eine Berufung über 1.500,- DM (geplant ist eine Erhöhung auf 2.000,- DM) liegen. Tatbestand 1. Das Strafgesetzbuch besteht aus abstrakten Beschreibungen verbotener Handlungen (sogenannter Tatbestände bzw. Straftatbestände). Der Tatbestand enthält die Merkmale, die eine Handlung strafwürdig machen (Tatbestandsmerkmale). Untergliedert wird der Tatbestand in den objektiven und den subjektiven Teil. Der objektive Teil beschreibt die abstrakten äußerlichen Merkmale, die eine strafrechtlich relevante Handlung eines Täters aufweisen muß. Der subjektive Tatbestand erläutert die Frage nach dem Vorsatz des Täters und etwaigen speziellen Absichten - z.B. die Zueignungsabsicht beim Diebstahl. Im subjektiven Tatbestand wird also überprüft, ob der Täter wußte, daß seine Handlung einen mit Strafe bedrohten Tatbestand verwirklicht und ob er ihn verwirklichen wollte. 2. Der Tatbestand ist ein Teil des Urteilstextes, in der Gliederung dem Rubrum und dem Tenor folgend. In ihm wird der Sach- und Streitgegenstand dargestellt. Teilnehmer Wird eine Straftat von mehreren begangen, so werden die Beteiligten Teilnehmer genannt. Dies ist ein zusammenfassender Begriff für Anstiftung und Beihilfe. Im weiteren Sinne zählt auch die Mittäterschaft dazu (siehe unter Mittäterschaft, Beihilfe, Anstiftung). Tenor Der Tenor ist die Urteilsformel oder der Urteilsspruch. Er umschreibt kurz zusammengefaßt den Entscheidungsinhalt. Er wird vom übrigen Teil des Urteils durch Einrückung stark hervorgehoben. In der strikt festgelegten Gliederung eines Urteilstextes folgt der Tenor nach dem Rubrum und vor dem Tatbestand (siehe: Urteil). Titelschutz Der Titelschutz ist ein Teil des Kennzeichenrechtes und ist in den §§ 5, 15 Markengesetz geregelt. Unter Werktiteln sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton-, Bühnen- oder sonstigen vergleichbaren Werken zu verstehen (z.B. "Berliner Morgenpost"). Derartige Bezeichnungen sind jedoch nur als Werktitel schutzfähig, wenn sie eine hinreichende Eigenart aufweisen. Im Gegensatz zum Markenschutz entsteht der Titelschutz jedoch erst mit der Benutzung eines Titels für ein bestimmtes Werk und muß nicht angemeldet werden. Eine Veröffentlichung des Titels im Titelschutzanzeiger ist dennoch aus Beweisgründen sehr zu empfehlen. Unlauterer Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet insbesondere in § 1 durch die sogenannte große Generalklausel (sehr allgemein gehaltene Formulierung) Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die nach der Verkehrsauffassung gegen die guten Sitten verstoßen. Teilweise ist das sittenwidrige Verhalten im Geschäftsverkehr sogar mit Strafe bedroht. Maßstab für die guten Sitten ist die Anschauung des Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweiges, soweit sie den sittlichen Maßstäben der Allgemeinheit nicht widerspricht. Gegen die guten Sitten verstoßen z.B. der wirtschaftliche Boykott, die ruinöse Konkurrenz, die Preisschleuderei, die Anwendung von psychologischem Kaufzwang, die Lockvogelwerbung, die Falschwerbung durch wissentlich unwahre und irreführende Angaben und der Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln bewirken Ansprüche auf Unterlassung und, soweit schuldhaft gehandelt wurde, auch Ansprüche auf Schadenersatz. Urheberrecht Das Urheberrecht schützt die Schöpfer oder Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst bzw. deren Erben oder Nutzungsberechtigte bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Es werden nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Dieser Schutz entsteht per Gesetz. Eine Eintragung des Werkes ist nicht erforderlich. Es ist jedoch möglich, das Werk mit einem Urhebervermerk zu versehen. Ein © erleichtert im Streitfall die Beweisführung und hat sicherlich einen gewissen Abschreckungseffekt. Das Urheberrecht ist hauptsächlich im Urhebergesetz geregelt. Daneben gibt es zahlreiche Nebengesetze, die einen umfassenden internationalen Schutz gewährleisten sollen (z.B. die Berner Übereinkunft). Die Rechte des Urhebers an seinem Werk können in zwei Kategorien eingeteilt werden. Einerseits genießt er Urheberpersönlichkeitsrechte. Wirtschaftlich bedeutender sind jedoch die Verwertungsrechte. 1. Urheberpersönlichkeitsrecht: Das Urheberpersönlichkeitsrecht gewährt dem Urheber den Anspruch, darüber zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk erstmals veröffentlicht wird. Daneben kann er fordern, von jedermann als Urheber seines Werkes anerkannt zu werden. Der Urheber hat auch das Recht zu bestimmen, ob bei einer Verwertung seines Werkes sein Name oder ein Pseudonym angegeben werden muß. Weiterhin ist der Urheber dagegen geschützt, daß andere sein Werk verändern oder gar entstellen oder in einen Zusammenhang bringen, der die persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers beeinträchtigt. 2. Verwertungsrechte: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Dazu zählen beispielsweise das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten möchte, braucht hierfür von wenigen Ausnahmen abgesehen eine vom Urheber abgeleitete Berechtigung. In der Regel erwirbt, wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten will, vom Urheber ein Nutzungsrecht, das oft auch als Lizenz bezeichnet wird. Urteil (Verfahrensrecht) Das Urteil ist eine Entscheidung eines Gerichts, welche einen Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz ganz (Endurteil) oder teilweise (Teilurteil) beendet. Der Urteilstext unterliegt strengen Formvorschriften. Er beginnt mit dem Rubrum, es folgen der Urteilstenor, dann der sogenannte Tatbestand und zum Schluß die Entscheidungsgründe. Verfahren Der Ablauf am Gericht mit dem Ziel einer richterlichen Entscheidung, zumeist durch Urteil, wird kurz Verfahren oder Prozeß genannt. Näheres zu dessen Ablauf lesen Sie bitte unter dem Stichwort Zivilprozeß. Es gibt sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht einige besondere Verfahrensarten: 1. Im Zivilrecht gibt es das Mahnverfahren, das Arrestverfahren, das Einstweilige Verfügungs- und das Vollstreckungsverfahren. 2. Im Strafrecht gibt es ein besonders verkürztes Verfahren: das Strafbefehlsverfahren. Verfahrensrecht Verfahrensrecht ist die Gesamtheit der Rechtsordnung, die den Ablauf des Verfahrens regelt. Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist der Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt. Die Zivilprozeßordnung legt den genauen Verfahrensablauf in Zivilsachen, die Strafprozeßordnung in Strafsachen und die Verwaltungsgerichtsordnung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten fest. Verkehrsgeltung Ein Zeichen kann Markenschutz durch Anmeldung beim Patentamt oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr erlangen. In letzerem Fall muß das entsprechende Kennzeichen für die am Geschäftsverkehr Beteiligten ausschließlich und eindeutig auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen. Die Verkehrsgeltung muß gegebenenfalls durch Umfragegutachten nachgewiesen werden, was enorme Kosten verursachen und Unternehmen im Falle eines Prozesses vor ernsthafte Probleme stellen kann. Versäumnisurteil (Zivilprozeß) Ein Versäumnisurteil ist ein Urteil, das gegen eine Partei innerhalb eines Verfahrens ergeht, weil sie einen Termin zur mündlichen Verhandlung versäumt hat. Versuch Ist eine Straftat begonnen, aber noch nicht vollendet worden, so liegt ein Versuch im strafrechtlichen Sinne vor. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der eines Vergehens nur dann, wenn das Strafgesetzbuch (StGB) dies ausdrücklich anordnet. Der Unterschied zwischen beiden liegt in der Höhe des Strafmaßes (siehe § 12 StGB). Ob es sich bei einer Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt, kann also nur im Umkehrschluß aus der für sie vorgesehenen Strafhöhe ermittelt werden. Die Strafe eines Täters, der eine Straftat nur versucht hat, kann gegenüber der, die beim vollendeten Delikt verhängt wird, gemildert werden. Der Täter bleibt sogar völlig straflos, wenn er zurücktritt. Das tut er dann, wenn er freiwillig die Vollendung bzw. den Erfolg der begonnenen Straftat noch während deren Versuchs verhindert. Vertrag Für das Zustandekommen eines Vertrages sind übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Parteien erforderlich - nämlich ein Angebot und die daraufhin folgende Annahme des Angebotes. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist für den wirksamen Abschluß der meisten Verträge nicht erforderlich. So kann ein Vertrag auch mündlich geschlossen werden, u.U. sogar wortlos (konkludent). Es gibt zahlreiche Vertragsarten, beispielsweise: den Kaufvertrag, den Tausch, die Bürgschaft, die Schenkung, den Werk- und den Dienstvertrag. Verwechselungsgefahr Allein der Markeninhaber ist zur Benutzung der Marke berechtigt. Allen anderen kann er die Benutzung untersagen. Sein Verbietungsrecht ist umfassend. Er ist nicht nur vor einer identischen Benutzung seiner Marke durch andere im geschäftlichen Verkehr geschützt, also vor einer Benutzung der gleichen Kennzeichnung für die gleichen Waren, für die die Marke angemeldet wurde. Es besteht auch ein Schutz des Markeninhabers vor der Verwendung der Kennzeichnung für lediglich ähnliche Waren und vor der Verwendung einer ähnlichen Kennzeichnung, wenn eine Verwechselungsgefahr mit der Originalmarke besteht. Eine solche Verwechselungsgefahr kann sich beim Vergleich der Kennzeichnungen klanglich, optisch oder nach dem Sinngehalt ergeben. Doch müssen darüber hinaus im Regelfall auch die betroffenen Waren gleich oder gleichartig sein. Vollmacht Die Befugnis zur Stellvertretung (Vertretungsmacht) kann gesetzlich festgelegt sein, etwa die der Eltern für ihre Kinder. Ist dies nicht der Fall, muß eine Vertretungsmacht durch ein Rechtsgeschäft erteilt werden, die sogenannte Vollmacht. Die Vollmacht kann durch einseitige Erklärung des zu Vertretenden gegenüber demjenigen, der ihn vertreten soll (Innenvollmacht) oder gegenüber demjenigen, mit dem der Vertreter das Geschäft abschließen soll, erklärt werden. Eine andere Möglichkeit ist die öffentliche Bekanntmachung (Außenvollmacht). Bezieht sich die Vollmacht auf alle Geschäfte schlechthin, spricht man von einer Generalvollmacht (Blankovollmacht). Ein Widerruf einer Vollmacht ist grundsätzlich jederzeit möglich. Vorinstanz Der Verfahrensabschnitt, den ein Prozeß bei einem Gericht durchläuft, wird als Instanz bezeichnet. Unter der Vorinstanz eines Gerichtsverfahrens wird die Instanz verstanden, bei der vor diesem aktuellen Verfahren schon eine Entscheidung zu diesem Fall ergangen ist. Beginnt das Verfahren etwa am Amtsgericht und wird dann am Landgericht fortgesetzt, weil Berufung eingelegt wurde, so ist das Amtsgericht die Vorinstanz. Vorsatz Im strafrechtlichen Sinne bezeichnet man als Vorsatz das Wissen und Wollen des Täters um die Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes. Es ist zwischen dem direkten und dem bedingten Vorsatz des Täters zu unterscheiden. Beim direkten Vorsatz kennt der Täter den mit Strafe bedrohten Tatbestand und verwirklicht ihn trotzdem. Beim bedingten Vorsatz will der Täter dagegen die Verwirklichung des Straftatbestandes nicht unbedingt, hält sie aber für möglich. Werkvertrag Ein Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag. Charakteristisch für einen solchen Vertrag ist, daß sich ein Unternehmer zur mangelfreien Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Sonderfall des Werkvertrages ist der Werklieferungsvertrag. Werklieferungsvertrag Gegenüber einem Werkvertrag ist das Besondere des Werklieferungsvertrages, daß der Unternehmer die Herstellung der Sache aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff übernimmt. Wettbewerbsrecht Das Wettbewerbsrecht umfaßt sowohl das Recht des unlauteren Wettbewerbs als auch das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen in Form vertraglicher Abmachungen (Kartelle, Preisbindungen), marktbeherrschender Unternehmen und sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens (Diskriminierungsverbot). Es ist in zahlreichen Gesetzen kodifiziert. Die beiden wichtigsten Gesetze sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - das UWG - und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - das GWB. Weitere Nebengesetze sind beispielsweise das Rabattgesetz, die Zugabeverordnung und die Preisangabenverordnung. Ziel des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne (Recht des unlauteren Wettbewerbs) ist der Schutz von Mitbewerbern und Kunden vor unlauterem Verhalten. Ziel des Rechts der Wettbewerbsbeschränkungen ist der Schutz der Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer und des Wettbewerbs als marktwirtschaftlicher Institution. Im weiteren Sinne kann zum Wettbewerbsrecht auch das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes gezählt werden, d.h. das Patentrecht, das Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht, das Markenrecht etc. Widerspruch Generell ist ein Widerspruch eine ablehnende Stellungnahme, die in bestimmten Fällen dem Gegner die Durchsetzung eines Rechts erschwert. Beispielsweise wird bei seiner Einlegung die Kündigung eines Miet- oder Arbeitsvertrages erschwert. Im Zivilprozeß ist ein Widerspruch ein förmlicher Rechtsbehelf, u.a. gegen einen Mahnbescheid (siehe: Mahnverfahren) oder eine einstweilige Verfügung. In der Regel führt dann die Einlegung eines Widerspruchs zu einer mündlichen Verhandlung und einer daran anschließenden Entscheidung durch ein Urteil. Im Verwaltungsrecht (öffentliches Recht) ist ein Widerspruch ein förmlicher Rechtsbehelf, der zur Überprüfung eines behördlichen Handelns führt. Durch sein Einlegen wird das meist der Klage vorausgehende Vorverfahren eingeleitet (§§ 68 ff. VwGO). Willenserklärung Die Kundgabe eines Willens mit rechtlicher Relevanz ist eine Willenserklärung (Abkürzung: WE). Rechtsgeschäfte wie etwa ein Kaufvertrag bestehen in der Regel aus zwei Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme. Willenserklärungen können formlos gültig sein. Sie können auch durch ein beliebiges, entsprechend deutbares Verhalten (z.B. die stillschweigende Bezahlung des Kaufpreises) abgegeben werden. Die Erklärung des Willens muß also irgendwie nach außen erkennbar gemacht werden. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, beispielsweise Kündigungen, werden erst mit ihrem Zugang beim Geschäftspartner wirksam. Sie müssen im Gegensatz zu den nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, z.B. einem Testament, einer anderen Person zur Kenntnis gebracht worden sein. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist zudem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt ihrer Erklärung. Zivilprozeß Ein Zivilprozeß ist das gerichtliche Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Zivilprozeßordnung (ZPO) legt den Ablauf genau fest. Man unterscheidet zwei große Abschnitte des Verfahrens: Das Erkenntnisverfahren: Es dient der Prüfung und Feststellung des geltend gemachten Rechts. Das Vollstreckungsverfahren: Es dient der tatsächlichen Umsetzung der Entscheidung. Ablauf des Erkenntnisverfahrens im Überblick: N o r m a l e r P r o z e ß a b l a u f ________________ Urteil wird sofort verkündet Verkündungstermin für das Urteil wird festgelegt bei Entscheidungreife: mündliche Verhandlung (sog. früher erster Termin) oder schriftliches Vorverfahren Klage wird dem Beklagten zugestellt [ V e r f a h r e n s a b l a u f ] 1. Der Prozeß beginnt mit der Klageerhebung durch den Kläger - wenn dieser beispielsweise eine Geldschuld eintreiben will. Der Kläger muß dazu einen Antrag stellen und Tatsachen angeben, die diesen seiner Ansicht nach rechtfertigen. Es ist zu beachten, daß am Landgericht Anwaltszwang besteht. 2. Die bei der Eingangsstelle des Gerichts eingereichte Klageschrift gelangt zunächst zu der Geschäftsstelle, die den Vorgang verwaltungsmäßig erfaßt. Anschließend wird die Klageschrift dem Beklagten durch das Gericht von Amts wegen zugestellt. Erst mit der Zustellung der Klageschrift ist die Klage erhoben. 3. Der Beklagte kann unterschiedlich reagieren. Macht er gar nichts, wird er irgendwann zum regulären Gerichtstermin geladen. Bestreitet der Beklagte den Anspruch, muß der Kläger Beweismittel für das Vorliegen der Tatsachen bezeichnen. Der Beklagte kann auch Widerklage erheben, um eigene Ansprüche, die mit dem Klageanspruch in Zusammenhang stehen, geltend zu machen. So kann er z.B. den Anspruch des Klägers zwar nicht bestreiten, dafür aber im Gegenzug eine Geldschuld einklagen, die der Kläger beim Beklagten hat und die der Grund dafür ist, weshalb dieser seine Schuld beim Kläger nicht bezahlt hat. 4. Fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung - ist beispielsweise das Gericht sachlich oder örtlich unzuständig - ist die Klage als unzulässig abzuweisen (sogen. Prozeßurteil). 5. Der weitere Ablauf des Verfahrens ist davon abhängig, für welche Alternative sich der vorsitzende Richter zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung entscheidet. Es gibt zwei Möglichkeiten: - ein sogenannter früher erster Termin wird angesetzt. Dies ist eine Art Vorverhandlung, in der die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel erstmals mündlich vor Gericht darlegen können. - oder: ein schriftliches Vorverfahren wird durchgeführt. In der Praxis ist diese Alternative der Regelfall. 6. Nach Abschluß dieser Vorbereitungen wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt (sogenannter Haupttermin). Das Gericht würdigt im Haupttermin das Vorbringen der Prozeßbeteiligten und das Ergebnis der Beweisaufnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Urteil schließlich wird entweder noch in derselben Verhandlung verkündet (sogenanntes Stuhlurteil) oder zu einem späteren Termin, der vom Gericht eigens zu diesem Zweck anberaumt worden ist. 7. Der Benachteiligte kann das im Einzelfall zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen und je nach dessen Art eine nochmalige Verhandlung der Sache (Berufung) oder eine Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht (Revision) verlangen. 8. Bei Rechtsmittelverzicht oder Erschöpfung des Rechtsmittelzuges erlangt die Entscheidung Rechtskraft. Damit ist das Verfahren beendet. Das Urteil kann dann nur noch durch Wiederaufnahme des Verfahrens angegriffen werden. 9. Die Prozeßkosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Sie setzen sich aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten (Anwaltsgebühren) zusammen. Zivilrecht Das deutsche Recht wird herkömmlich in das Zivilrecht (Privatrecht oder bürgerliches Recht) und das öffentliche Recht unterteilt. Als Zivilrecht bezeichnet man alle Normen, die die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander ordnen: Sie legen fest, welche Freiheiten, Rechte, Pflichten und Risiken die Menschen in ihrem Verhältnis zueinander haben. Das Zivilrecht ist im wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 geregelt. Das öffentliche Recht hingegen regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger zueinander. Beispielsweise errichten Sie ohne Baugenehmigung eine Garage. Dieser Fall kann sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Normen tangieren. Die beeinträchtigten Nachbarn können privatrechtliche Abwehr- und Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Es kann aber auch die Verwaltung mit öffentlich rechtlichen Sanktionen, etwa einer Beseitigungsverfügung, gegen Sie vorgehen. Für privatrechtliche Klagen der Nachbarn sind die Zivilgerichte zuständig, für die Prüfung behördlichen Vorgehens, hier etwa der Beseitigungsverfügung, die Verwaltungsgerichte. Zurückbehaltungsrecht Das Zurückbehaltungsrecht ist das Recht eines Schuldners, seine Leistung so lange zu verweigern, bis der Geschäftspartner seinerseits seine Schulden beglichen hat (z.B. in § 273 BGB geregelt). René Ganster. © René Ganster Allemand-Français (cliquer) Français-Allemand (ci-dessous) A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z "Besondere Schwere der Schuld" * "Verschulden" (im zivilrechtlichen Sinne) meint die persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens, das eine zivilrechtliche Haftung (vor allem auf Schadensersatz) nach sich ziehen kann. Statt Verschulden verwendet das Gesetz oft den Begriff Vertretenmüssen. Auch im Zivilrecht kann das Verschulden vorsätzlich oder fahrlässig sein. Im Gegensatz zum Strafrecht kommt hier nicht nur Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden in Betracht, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Haftung für fremdes Verschulden (vgl. § 278 BGB; ähnlich - aber abgeschwächt - § 831 BGB). Eine zivilrechtliche Haftung tritt zwar in aller Regel nur bei Verschulden ein. Es gibt aber einzelne Bereiche, für die der Gesetzgeber bestimmt hat, dass der Verantwortliche für einen Fremdschaden auch dann haftet, wenn ihm kein persönliches Versagen vorzuwerfen ist (z.B. Halterhaftung im Straßenverkehr, § 7 StVG; Tierhalterhaftung, § 833 BGB). Man spricht dann von einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Schuldfähigkeit * Kinder (= jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig. * "Schuldunfähigkeit" wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) führt zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch, verminderte Schuldfähigkeit" (§ 21 StGB) zur Milderung des Strafrahmens. In beiden Fällen kann das Gericht die Unterbringung des Straftäters anordnen (vgl. "Unterbringung"; "Sicherungsverfahren"). * Beruht die Schuldunfähigkeit auf einem selbstverschuldeten Rauschzustand, kommt Bestrafung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen "Vollrausches" in Betracht (§ 323 a StGB), in Ausnahmefällen sogar wegen des im Rausch begangenen Straftatbestandes selbst ("actio libera in causa"). Nach oben Sicherungsverfahren (§ 413 ff . StPO) Wird durchgeführt, wenn vornherein abzusehen ist, dass ein Straftäter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer "Strafe" verurteilt werden kann, wenn aber wegen seiner Gefährlichkeit die "Unterbringung" in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder eine andere "Maßregel" angeordnet werden soll. An die Stelle der "Anklageschrift" tritt dann eine "Antragsschrift"; der Verdächtige wird nicht Angeschuldigter (oder später Angeklagter) genannt, sondern Beschuldigter. Sicherungsverwahrung ( § 66 StGB) Sie ist eine zusätzliche "Maßregel" bei gemeingefährlichen Hangtätern, wird neben der Freiheitsstrafe im Urteil verhängt und nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen. Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 I StGB (sie müssen alle zusammen vorliegen): * Verurteilung im laufenden Verfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe; * mindestens zwei rechtskräftige Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu jeweils einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; * mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe wurden bereits verbüßt; * die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach § 66 Absatz 2 StGB sind bei gefährlichen Serientätern die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erleichtert. Die Sicherungsverwahrung kann in diesen Fällen auch ohne frühere Verurteilung angeordnet werden. Voraussetzungen hierfür sind (auch hier müssen alle zugleich vorliegen): * Der Täter hat drei selbstständige vorsätzliche Straftaten begangen; * für jede dieser Taten verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr; * wegen einer oder mehrerer dieser Taten - oder wegen aller Taten zusammen - wird er zur Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt; * die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach § 66 Absatz 3 StGB sind bei bestimmten Sexualstraftätern und Gewalttätern die Voraussetzungen noch weiter erleichtert. Staatsanwaltschaft * Staatsanwaltschaften gibt es beim Landgericht (Behördenleiter: Leitender Oberstaatsanwalt), beim Oberlandesgericht (Generalstaatsanwalt) und beim Bundesgerichtshof (Generalbundesanwalt), in Bayern auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht. * Zuständig v.a. für Ermittlungsverfahren, Erhebung und Vertretung der Anklage, Strafvollstreckung. * Der einzelne Staatsanwalt handelt stets in Vertretung oder im Auftrag des Behördenleiters (Weisungsbefugnis). Nach oben Strafantrag - Strafanzeige * "Strafanzeige": Mitteilung des Verdachts einer Straftat mit der Anregung, deren Verfolgbarkeit zu überprüfen. Kann von jedermann bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht erstattet werden (§ 158 I 1. Variante StPO). * Zum "Strafantrag" wird die Anzeige, wenn Anzeigeerstatter die Strafverfolgung wünscht. Kann ebenfalls von jedermann gestellt werden. Davon zu unterscheiden: "Strafantrag" des Verletzten bei Antragsdelikten (§ 158 II StPO, § 77 StGB): Er stellt dann - aber auch nur dann - eine Voraussetzung der Strafverfolgung dar, wenn kraft Gesetzes die Strafverfolgung nur auf Strafantrag eintritt, z.B. bei Beleidigung. Antragsfrist: 3 Monate ab Kenntnis. Nach oben Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) Übersicht über den Ablauf des Strafbefehlsverfahrens. * Kann bei "Vergehen" (nicht bei "Verbrechen") auf Antrag der Staatsanwaltschaft an die Stelle eines Strafurteils treten. * Strafe: Geldstrafe oder - falls Verteidiger bestellt ist - Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, diese jedoch nur auf Bewährung. * Strafbefehl ergeht im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung, jedoch nach Anhörung des Beschuldigten. Auf Einspruch des Beschuldigten findet eine Hauptverhandlung statt; dann allerdings keine Bindung des Gerichts an den Schuld- oder Strafausspruch im Strafbefehl. Nach oben Strafe Kann nur bei schuldhaft begangenen "Straftaten" verhängt werden (nicht z.B. gegen Schuldunfähige oder bei "Ordnungswidrigkeiten") * "Hauptstrafen": Freiheitsstrafe (bzw. Jugendstrafe) oder Geldstrafe * "Nebenstrafen": Einziehung; Fahrverbot; Aberkennung des Wahlrechts * Keine "Strafen" sind: Maßregel; Geldbuße; Bußgeld; Verwarnungsgeld; Ordnungsmittel; Auflage; Weisung Siehe auch: "Vorstrafe" Strafrichter Oberbegriff für alle in Strafsachen tätigen Richter. Der Begriff kann aber auch den beim Amtsgericht als Einzelrichter tätigen "Strafrichter"bezeichnen (Gegensatz: Kollegialgerichte, nämlich Schöffengericht - beim Amtsgericht - , Strafkammer - beim Landgericht - und Strafsenat - beim Oberlandesgericht, beim Bayer. Obersten Landesgericht und beim BGH). Nach oben Straftat - Strafbare Handlung Eine strafbare Handlung setzt voraus: * Straftatbestand (nullum crimen sine lege bzw. nulla poena sine lege). Nicht verwechseln mit dem "Tatbestand" eines Urteils, in dem der Sachverhalt wiedergegeben wird. * Rechtswidrigkeit (fehlt z.B. bei "Notwehr") * Schuld (fehlt z.B. bei Schuldunfähigkeit oder unvermeidbarem Verbotsirrtum). Nach oben Strafvollstreckungskammer beim Landgericht. Trifft die im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlichen Nachtragsentscheidungen (z.B. Aussetzung des Strafrestes; Beschwerden von Anstaltsinsassen gegen Vollzugsmaßnahmen). Bei Jugendstrafe ist jedoch der Jugendrichter zuständig. Strafzumessung (§ 46 StGB) * Maßgebend sind die Schwere der Schuld und die Tatumstände unter Berücksichtigung der Strafzwecke (Spezialprävention = Abschreckung des Verurteilten; Generalprävention = Abschreckung anderer). * Der Strafrahmen ist im jeweiligen Straftatbestand vorgegeben. Dieser Regelstrafrahmen wird bei bestimmten Tatbeständen verschoben, für besonders schwere Fälle nach oben, für minder schwere Fälle nach unten. Außerdem kommt - z.B. bei Versuch, Beihilfe oder verminderter Schuldfähigkeit - eine Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 StGB in Betracht (bei zeitiger Freiheitsstrafe vermindert sich dann das Höchstmaß auf 3/4). * Keinen Strafrahmen enthält das Jugendstrafrecht. Hier verhängt der Jugendrichter je nach den Umständen des Einzelfalls Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe bis zu 10 Jahren. Täter - Teilnehmer * "Täter" ist, wer die Straftat - selbst begeht (unmittelbarer Täter) oder - gemeinschaftlich mit einem anderen (Mittäter) oder - wer sich dabei eines anderen als Tatwerkzeug bedient (mittelbarer Täter). * "Teilnehmer" einer Straftat sind der "Anstifter" und der "Gehilfe"; letzterer leistet "Beihilfe" und wird milder bestraft. Unterbringung (§§ 63, 64 StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus (ohne Höchstgrenze) oder einer Entziehungsanstalt (Höchstdauer 2 Jahre): "Maßregel" neben (bei Schuldunfähigen: anstelle) der "Strafe". Die Unterbringung setzt voraus, dass der Straftäter bei Begehung der Tat schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig war und dass seine Gemeingefährlichkeit die U. erfordert. Unterlassungsdelikte Straftaten können durch aktives Tun begangen werden (Begehungsdelikte), aber auch durch Untätigbleiben (Unterlassungsdelikte). Bei Unterlassungsdelikten ist zu unterscheiden: * Bestimmte Unterlassungsdelikte sind im Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt (echte Unterlassungsdelikte). Hierzu gehört zum Beispiel "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323 c StGB). Gegen diesen Straftatbestand verstößt, wer bei einem Unglücksfall schuldhaft keine Hilfe leistet, obwohl diese erforderlich und zumutbar ist. * Aber auch wenn das Untätigbleiben nicht in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist, kann es unter besonderen Umständen strafbar sein. Die Strafe richtet sich dann - mit gewissen Milderungsmöglichkeiten - nach dem höheren Strafrahmen für Begehungsdelikte (daher die Bezeichnung unechte Unterlassungsdelikte). Voraussetzung für die strengere Behandlung ist, dass der Untätige gegenüber dem Geschädigten eine Garantenstellung innehat, d.h. eine gesteigerte, über die normale Beistandspflicht hinausgehende Handlungspflicht. Eine "Garantenpflicht" haben zum Beispiel Eltern gegenüber ihren Kindern, Erzieher gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern, Ärzte und Pflegekräfte gegenüber ihren Patienten oder Unfallverursacher gegenüber Verletzten. Wer trotz einer solchen Garantenpflicht einem Hilfsbedürftigen schuldhaft nicht beisteht und ihm durch sein Untätigbleiben Schaden zufügt, kann strafrechtlich so behandelt werden, als hätte er den Schaden durch aktives Tun verursacht. die Juristen sprechen hier vom "Begehen durch Unterlassen". Rechtsgrundlage für die weitgehende Gleichstellung des schuldhaften Untätigbleibens mit aktivem Tun ist § 13 StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, "wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ... wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht". Nach oben Urteil - Beschluss - Verfügung * "Urteil": Gerichtliche Entscheidung ("Im Namen des Volkes"), für die besondere Formen vorgeschrieben sind. Muss schriftlich begründet werden. Das schriftlich abgesetzte Urteil besteht aus Rubrum (Urteilskopf), Tenor (Urteilsformel), Tatbestand (Sachverhalt) und Entscheidungsgründen. - Anfechtung des Urteils durch "Berufung" oder "Revision" (siehe "Rechtsbehelfe"). * "Beschluss": Gerichtliche Entscheidung, die weniger formstreng als das Urteil ist. - Anfechtung durch Beschwerde. * "Verfügung": Unterliegt noch geringeren Formerfordernissen als ein Beschluss. - Wird vom Vorsitzenden (im staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom Staatsanwalt) erlassen. Verbrechen - Vergehen Gemeinsamer Oberbegriff für beide: Delikt oder Straftat. * "Verbrechen" heißt eine Straftat, die mindestens mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht ist, wobei es auf den Regelstrafrahmen ankommt. * "Vergehen", wenn die angedrohte Mindeststrafe unter 1 Jahr liegt. Nach oben Verdacht * "Anfangsverdacht": Voraussetzung für Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Erfordert "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO). * "Hinreichender Tatverdacht": Voraussetzung für Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO). Er liegt vor, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung besteht (maßgebender Zeitpunkt: Abschluss der Ermittlungen). * "Dringender Tatverdacht": Voraussetzung für bestimmte einschneidende Eingriffe im Strafverfahren, v.a. Haftbefehl (§ 112 StPO). Erfordert g r o ß e Wahrscheinlichkeit der Täterschaft (maßgebender Zeitpunkt: Gegenwärtiger Sachstand, d.h. Wahrscheinlichkeits-Prognose zur Zeit der Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft). * "Überzeugung": Voraussetzung für eine Verurteilung des Angeklagten. Für die richterliche Überzeugung genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Eine naturwissenschaftlich nachweisbare Sicherheit ist nicht erforderlich. Der Richter darf sich aber nicht über zwingende Gesetze der Logik, feststehende Erkenntnisse der Wissenschaft oder unbezweifelbare Tatsachen der Lebenserfahrung hinwegsetzen. Ein elementarer strafrechtlicher (nicht immer auch zivilrechtlicher) Grundsatz lautet: Im Zweifel für den Angeklagten ("in dubio pro reo")! Nach oben Verjährung Mord und Völkermord verjähren nicht. Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist zwischen 30 Jahren (z.B. bei Totschlag) und 3 Jahren (bei Taten, die mit höchstens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind). Presseinhaltsdelikte (z.B. Beleidigung durch Druckwerk) verjähren in Bayern jedoch schon nach 6 Monaten. Unterschiedliche - meist kürzere - Verjährungsfristen gelten auch für Ordnungswidrigkeiten. Verschlechterungsverbot ( = Verbot der "reformatio in peius") Wird ein "Rechtsmittel" ausschließlich zugunsten des Angeklagten eingelegt, so ist eine Verschärfung der Strafe unzulässig (zulässig jedoch eine Verschärfung des Schuldspruchs). Nach oben Versuch - Vollendung - Vorbereitung * "Versuch", wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Strafbar bei "Verbrechen" stets, bei "Vergehen" nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. In der Regel Milderung des Strafrahmens. Strafbar ist auch der "untaugliche Versuch" (Beispiel: Tötungsversuch an einem bereits Verstorbenen), straflos jedoch das "Wahndelikt" (Beispiel: Täter hält sein rechtmäßiges Verhalten irrtümlich für strafbar). Gegensätze: * "Vollendung" (wenn der Tatbestand voll verwirklicht ist) * "Vorbereitung" (wenn das Versuchsstadium noch nicht erreicht ist) Nach oben Verteidiger * "Notwendige Verteidigung" nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 140 StPO), z.B. bei "Verbrechen", bei erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Landgericht oder bei Untersuchungshaft von mindestens 3 Monaten. * Hat der Angeklagte in diesen Fällen noch keinen "Wahlverteidiger", wird ihm ein "Pflichtverteidiger" bestellt. Höchstens drei Verteidiger pro Beschuldigten. * "Verteidiger" heißt nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten im Strafverfahren. Im Zivilprozess spricht man vom "Prozessbevollmächtigten" oder "Verfahrensbevollmächtigten". Vorsatz - Absicht - Fahrlässigkeit * Schuldhaftes Verhalten setzt entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ist im jeweiligen Straftatbestand nichts anderes bestimmt, so ist nur die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes strafbar. * "Vorsatz"-Elemente sind Wissen und Wollen, d.h. der Täter kennt den strafbaren Sachverhalt und will ihn verwirklichen. Unterschiedliche Stufen des Wollens: - In der Regel genügt "bedingter Vorsatz" (= Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt ihre eventuellen Folgen billigend in Kauf: "Komme, was da wolle, ich handle". Niedrigste Vorsatzstufe). - Manche Straftatbestände erfordern "direkten Vorsatz" (= Täter sieht und akzeptiert die Folgen seines Handelns, auch wenn sie nicht unbedingt sein Ziel sind) oder gar "Absicht" (= zielgerichtetes Verhalten des Täters). * "Fahrlässigkeit" liegt vor, wenn jemand einen Tatbestand objektiv rechtswidrig verwirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, - vorausgesetzt, sein Verhalten ist vermeidbar und vorwerfbar. Fahrlässigkeit kann bewusst sein (z.B. zu schnelles Fahren bei schlechter Sicht) oder unbewusst (z.B. Unachtsamkeit im Straßenverkehr). Nach oben Vorsitzender - Beisitzer - Berichterstatter * Der Vorsitzende eines Kollegialgerichts hat besondere Befugnisse bei der Vorbereitung und Leitung der Verhandlung. * Die anderen Richter des Spruchkörpers heißen "Beisitzer". * Oberbegriff: Mitglied der Kammer, des Senats usw. * Die Laienrichter in Strafsachen heißen "Schöffen". * Dasjenige Mitglied des Kollegialgerichts, das die Entscheidung schriftlich oder mündlich vorzubereiten sowie nach Beratung und Abstimmung schriftlich abzufassen hat, heißt "Berichterstatter. Bei Abstimmungen hat jeder (auch Laienrichter) das gleiche Stimmrecht. Nach oben Vorstrafe * Vorbestraft im Wortsinn ist jeder, gegen den eine Strafe (nicht: Bußgeld) verhängt worden ist. * Vorstrafen werden ins Bundeszentralregister aufgenommen, in der Regel auch ins Führungszeugnis. * Besonders wichtig für die Betroffenen: Ein Verurteilter darf sich trotz seiner Vorstrafe als unbestraft bzw. nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist (Voraussetzungen siehe Stichwort Bundeszentralregister/Führungszeugnis) oder wenn sie aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist (§ 53 BZRG). In einem solchen Fall braucht der Betroffene nicht nur die Verurteilung, sondern auch den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Ausnahmen gelten nur gegenüber Gerichten und Behörden, sofern diese ein gesetzliches Recht auf unbeschränkte Auskunft haben und der Betroffene hierüber belehrt wird. Nach oben Zeuge - Sachverständiger * "Zeuge" soll über Tatsachen, die er wahrgenommen hat, aussagen. Zeugnispflicht beinhaltet Pflicht zum Erscheinen, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Beeidigung. Schuldhafte Falschaussage kann als uneidliche Falschaussage, Meineid oder fahrlässiger Falscheid strafbar sein (§§ 153 ff. StGB). * "Sachverständiger" soll als Gehilfe des Gerichts Tatsachen feststellen oder beurteilen. Ablehnbar wie Richter. * "Sachverständiger Zeuge" sagt über Tatsachen aus , die er nur dank besonderer Sachkunde wahrnehmen konnte. * Ein "Beschuldigter" kann nicht Zeuge in eigener Sache sein. Zeugnisverweigerungsrecht (sowie Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht) * Bestimmte Zeugen haben ein umfassendes "Zeugnisverweigerungsrecht" (z.B. Familienangehörige von Beschuldigten oder Angehörige bestimmter Berufsgruppen, darunter Rechtsanwälte, Ärzte, Geistliche, Journalisten, §§ 52, 53 StPO). * Jeder Zeuge hat ein (gegenständlich beschränktes) "Auskunftsverweigerungsrecht" zu solchen Fragen, bei deren Beantwortung er Gefahr liefe, sich oder Angehörige einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen (§ 55 StPO). * Das Schweigerecht des Beschuldigten selbst nennt man "Aussageverweigerungsrecht". Abmahnung Sie dient der außergerichtlichen Streitbeilegung. Eine bestimmte Form muß nicht einhalten werden. Sie kann sogar telefonisch erteilt werden; hier sind aber Beweisschwierigkeiten zu befürchten. Überwiegend wird die Abmahnung schriftlich ausgesprochen. Sie enthält meist ein Anschreiben, eine vorformulierte Unterlassungserklärung, eine Zahlungsaufforderung. Im Anschreiben wird in der Regel der konkrete Wettbewerbsverstoß beschrieben und die Unterlassungserklärung enthält eine Formulierung, die künftig diesen Verstoß abstellen soll (siehe Unterlassungserklärung). Mit der Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Hierzu reicht der immer wieder zu beobachtende Versuch nicht aus, wenn der Verletzer angibt, er werde das Verhalten nicht wiederholen. Er muß schon ein Vertragsstrafeversprechen abgeben. Nur ein so gesichertes Versprechen beseitigt die Wiederholungsgefahr. Anders sieht es bei der Erstbegehungsgefahr (siehe dort) aus. Die Kosten der Abmahnung muss der Verletzer tragen. Der verletzte Wettbewerber darf sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen. Im Regelfall kann man bei den Anwaltskosten von Streitwerten zwischen 15.000,-- DM und 30.000,-- DM für einen Wettbewerbsverstoß ausgehen. Die Anwaltskosten betragen in diesem Fall zwischen 643,-- netto (brutto 16% = 745,--DM) und 969,-- netto (bzw. 1024,-- DM brutto. Kommt es zu einer Besprechung mit dem Gegneranwalt oder dem Verletzer, dann fällt zusätzlich eine Besprechungsgebühr an. Die Kosten steigen dann auf 1250,-- DM bzw. 1700,-- DM netto. Die Kosten können sich schnell bei höheren Streitwerten steigern. Firmenrechtsverletzungen oder Markenrechtsverletzungen sind selten unter einem Streitwert von 100.000,-- DM zu haben. Es kann auch sein, dass eine Abmahnvereinigung abmahnt. Die Rechtsprechung gestattet nur in den seltensten Fällen den Ersatz von Anwaltskosten für den Abmahnverein. Dieser kann aber eine Pauschale ermitteln, die er in Rechnung stellt. In diese Pauschale fließen die Kosten ein, die der Verein insgesamt auf sein Abmahnwesen ausgibt. Sie betragen im Regelfall zwischen 200,-- DM und 400,-- DM. Bei Mehrfachabmahnungen müssen Sie wie bei jeder anderen Abmahnung auch reagieren. Die Juristen sprechen von der Antwortpflicht des Abgemahnten. Wenn Sie gute Gründe haben, warum Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben müssen, dann weisen Sie den Gegner darauf hin. Es kommt häufig vor, dass mehrere Gegner den gleichen Sachverhalt abmahnen. Im Fall mehrerer Abmahnungen gilt: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst. Nachzüglern müssen Sie lediglich mitteilen, dass sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Fügen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie der ersten Abmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung bei. Dies ermöglicht dem Gegner die Prüfung, ob die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung ernstgemeint ist. Hierzu muss die Unterlassungserklärung den gleichen Sachverhalt betreffen und eine angemessene Vertragsstrafe vorsehen. Auch die Kosten der zweiten und dritten Abmahnung müssen Sie nicht übernehmen. [ zurück zum Seitenanfang] Abmahnvereinigung In Deutschland gibt es ein besonderes System. Nicht nur der direkt verletzte Mitbewerber kann gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen, sondern auch bestimmte Verbände, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Es muss ein rechtsfähiger Verband in der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke tatsächlich über die nötigen sachlichen und ihm müssen eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern angehören. Die letzte Anforderung kann auch durch die Mitgliedschaft von anderen Verbänden in dem Verband realisiert werden. Zu den großen Vereinigungen gehören die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Verband Sozialer Wettbewerb. Abmahnbefugt sind häufig auch die IHKs und Handwerkskammern, sowie Verbraucherschutzverbände und standesrechtliche Organisationen. Im Paket mit dem www.fernabsatz-gesetz.de wurden die Möglichkeiten auf europäische Auslandsorganisationen erweitert. [ zurück zum Seitenanfang] Abschlußschreiben, siehe Einstweilige Verfügung Abzahlungsgeschäft Früher wurden Abzahlungsgeschäfte durch das Abzahlungsgesetz geregelt. Grob gesagt unterfallen alle Geschäfte dem Verbraucherkreditgesetz, bei denen die Leistung in Raten bezahlt wird oder die Leistung in Teilen geliefert wird. Natürlich regelt das Verbraucherkreditgesetz auch bestimmte Voraussetzungen bei der Gewährung von Krediten im eigentlichen Sinn. Wichtig sind insbesondere für den Versandhandel die Belehrung nach §§ 7 und 8 Verbraucherkreditgesetz. Immer dann, wenn das Gesetz Anwendung findet, müssen die Kunden insgesamt mindestens zwei Mal darauf drucktechnisch hervorgehoben darauf hingewiesen werden, dass sie das Recht haben, die Bestellung zu widerrufen. Sie müssen angeben, wann die Frist beginnt. Ferner müssen Sie den formelhaften Satz aufnehmen: "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Text muss einmal auf der Bestellkarte und zum anderen in einem Dokument (beides Mal drucktechnisch hervorgehoben) erscheinen, welches beim Kunden verbleibt. Im Versandhandel kann auch eine Rückgabebelehrung erfolgen. Hier erhält der Kunde das Recht, die bestellte Ware innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zurückzusenden. Im Gegensatz zur erstgenannten Widerrufserklärung muss die Rückgabebelehrung nicht gesondert vom Kunden unterschrieben werden. Hier reicht es, wenn der Kunde eine gesonderte Urkunde zugesandt bekommt, in der er erneut über seine Rechte aufgeklärt wird. [ zurück zum Seitenanfang] Abwerben Es ist ein Wesen des Wettbewerbsrechts, dass sich Wettbewerber wechselseitig Kunden abwerben. Solange nicht ein besonderer Grund hinzutritt, ist das wechselseitige Abwerben erlaubt. Dies gilt auch dann, wenn das Abwerben wiederholt, zielgerichtet und systematisch erfolgt. Nicht erlaubt ist es jedoch, Kunden, Lieferanten oder Arbeitnehmer von Wettbewerbern zum Vertragsbruch zu verleiten, sie also aufzufordern oder ihnen zu helfen, Verträge zu brechen. Zu trennen ist dies vom guten Zureden zur ordnungsgemäßen Kündigung der Verträge. Letzteres ist erlaubt. Sie dürfen auch einem fremden Vertragsbruch, an dem sie nicht mitgewirkt haben, ausnutzen. Hier sollten sie jedoch äußerst vorsichtig sein. Das Abwerben oder Ausspannen von Kunden kann auch mittels unlauterer Methoden geschehen. Hierzu gehören: Versprechungen ins Blaue hinein, sachfremde Versprechungen von Prämien, Gewinnverlosungen, unerlaubte Rabatte, diskriminierende Äußerungen über Wettbewerber, Überrumpelungsmethoden, jede Art von Täuschung, Übernahme von Kündigungshilfen, wie die Freistellung von Restverpflichtungen aus Verträgen etc.. Mitarbeiter, die nicht durch vertragliche Wettbewerbsverbote gehindert sind, können Kunden "mitnehmen, nicht jedoch Kundenlisten oder sonstige Daten, die sie sich unbefugt verschafft haben. [ zurück zum Seitenanfang] Alleinstellungswerbung Die Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung kommt häufig vor und zwar auch unbewusst. Sie ist ein Sonderfall der vergleichenden Werbung. Auch ohne Nennung eines Mitbewerbers kann man sich durch entsprechende Bezeichnungen, z.B. Superlative: der Größte, der Beste, der Schnellste oder Begriffe wie: die Nummer 1, "Simply the best", "nur wir", etc. vom Wettbewerb abheben. Hier ist es egal, ob sie solche Aussagen auf ihre Firma oder auf ihre Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Zu der Fallgruppe gehören auch Aussagen, "mehr als, häufiger als, usw." (Komparativ). Sämtliche Formulierungen beinhalten die Aussage, einen Vorsprung vor den anderen Mitbewerbern zu haben. Solche Angaben sind nur zulässig, wenn sie tatsächlich einen beachtlichen Vorsprung vor anderen Mitbewerbern haben und dieser Vorsprung bereits eine Weile andauert und nicht nur ein kurzzeitiger Effekt ist. Unkritischer ist die sogenannte Spitzengruppen- oder Spitzenstellungswerbung. Solche Aussagen gehen mehr dahin, dass man eine herausgehobene Stellung zusammen mit anderen Mitbewerbern einnimmt: "Wir gehören zu den Größten.. zu den Besten... zu den Bekanntesten ..." etc. Bei dieser Form wird der Wettbewerb nicht so leicht diskriminiert und die Aussagen sind nicht so leicht überprüfbar, wie bei der Alleinstellungswerbung. Die Beweislast für die Richtigkeit der Werbeaussage trägt jedoch in jedem Fall der Werbende. [ zurück zum Seitenanfang] Allgemeine Geschäftsbedingungen Das berühmte Kleingedruckte kennt fast jeder. Die gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) sehen jedoch die Besonderheit vor, dass vieles unwirksam ist, was bei freiem Aushandeln in einem Vertrag durchaus wirksam sein kann. Nicht nur das "Kleingedruckte" unterfällt dem AGBG. Alle Formulierungen, die für eine größere Anzahl von Verträgen vorgesehen sind, sind gefährdet. So kann auch Ihr Postkartentext, Ihr Bestelltext unter das Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) fallen. Grundsätzlich kann man sich nur merken, dass Klauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen, sein Schweigen als Erklärung vorsehen und überraschende Regelungen nach dem Gesetz unwirksam sind. AGBs gelten in einem Vertragsverhältnis nur dann, wenn sie in den Vertragsschluss einbezogen wurden. Ihre Kunden müssen sie also vorher erhalten haben. Bei Kaufleuten genügt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. AGBs, die erst mit der Rechnung kommen oder auf die es keinen Hinweis gibt, genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Einzelheiten finden Sie unter www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de . [ zurück zum Seitenanfang] Alterswerbung Sie dürfen durchaus damit werben, wann Sie Ihr Unternehmen gegründet haben. Die Angaben müssen natürlich wahr sein. Bei der Suche nach den eigenen Wurzeln übertreibt jedoch so mancher. Hat das ursprünglich gegründete Unternehmen die Branche gewechselt, so dürfen sie nicht mehr mit dem ursprünglichen Gründungsdatum werben. [ zurück zum Seitenanfang] Angebot, siehe Sonderangebot Angestellter, Zurechnung von Handlungen Nach § 13 Abs. 4 UWG haften der Inhaber auch für wettbewerbswidriges Handeln in einem Betrieb, welches von Angestellten oder Beauftragten begangen wurde. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass sich Betriebsinhaber hinter dem Handeln von Dritten verstecken. Der Hinweis auf eine Abmahnung, dies habe ein uninformierter Angestellter oder freier Mitarbeiter zu verantworten, hilft deshalb nicht weiter. Angestellter im Sinne des Gesetzes ist, wer in einem bezahlten oder unbezahlten Dienstverhältnis steht und vertraglich (auch mündliche Verträge gelten) verpflichtet ist, in dem Geschäftsbetrieb eines anderen Dienste zu leisten. Beauftragter ist, wer ausdrücklich oder stillschweigend .- auch nur gelegentlich – in dem Geschäftsbetrieb tätig ist. [ zurück zum Seitenanfang] Anwaltskosten, siehe Abmahnung Aufbrauchfrist Häufig liegt der eigentliche Schaden einer Abmahnung nicht in den Anwaltskosten, sondern im Unterlassungstenor, in dem es untersagt wird, bestimmte Waren ab sofort weiter zu veräußern.. Verpackungen enthalten verbotene Werbeaussagen, einen fehlenden Hinweis oder Drucksachen sind wettbewerbswidrig. Die Praxis behilft sich häufig damit, dass wegen des drohenden wirtschaftlichen Schadens eine Aufbrauchfrist ausgehandelt wird: "Herrn X ist es jedoch gestattet, die vorgenannten Verpackungen bis zum 31.12. aufzubrauchen." Allerdings geht es hier fast immer um rechtswidrige Werbung. So kommt es, dass Aufbrauchfristen nur im Ausnahmefall und meist zeitlich nur knapp bemessen zugestanden werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob bei einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an rechtlich ordnungsgemäßer Werbung und dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzers eine Aufbrauchfrist gewährt werden kann. Keine Ansprüche ergeben sich bei grobem Verschulden, längerer Verletzungsdauer, wichtigen allgemeinen Interessen, drohender Schaden beim Verletzten usw. Haben Sie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Abmahnung erhalten, so wird ein gerichtlicher Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchfrist fast immer abschlägig beschieden. Sie hatten genügend Zeit sich auf die Umstellung einzustellen. [ zurück zum Seitenanfang] Auslaufmodell Werben Sie mit Abbildungen oder konkreten Preisen für Auslaufmodelle, so müssen Sie in Ihrer Werbung ausdrücklich darauf hinweisen, also die Bezeichnung "Auslaufmodell" ausdrücklich neben der Abbildung bzw. im Text verwenden. Ansonsten ist die Werbung irreführend. [ zurück zum Seitenanfang] Ausspannen, siehe Abwerben Barzahlungsrabatt, siehe Rabatt Belästigung Wettbewerbswidrige Belästigungen werden bei der Brief- und Postwurfwerbung, bei Lockvogelpraktiken, bei der Straßenwerbung, der Telefax und E-Mail-Werbung, Trauerfallwerbung, in Fällen der Zusendung unbestellter Waren angenommen. Allen diesen Werbeformen ist gemein, dass sie sich den Adressaten als Belästigung darstellen. Brief- und Briefkastenwerbung ist grundsätzlich zulässig. Mailings sollten so gestaltet sein, dass man ihren Werbecharakter erkennen kann. Je mehr sie den Eindruck eines Privatschreibens erwecken (siehe Kundenfang), desto riskanter wird diese Werbeform. Einen entgegenstehenden Willen des Adressaten solche Werbung zu erhalten, sollten Sie in jedem Fall respektieren. Sie riskieren ansonsten ein Unterlassungsurteil wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. So ist der Hinweis auf dem Briefkasten in Form eines Aufklebers "Keine Werbung" in jedem Fall zu respektieren. Belästigend sind auch unangemeldete Hausbesuche oder solche Besuche verbunden mit der unwahren Angabe, der Kunde habe auf einer Postkarte den Besuch doch angefordert usw. Dem gleichzusetzen ist auch das Ansprechen auf der Straße oder Werbung in Verbindung mit einem Trauerfall. [ zurück zum Seitenanfang] Beauftragter, siehe Angestellter Berufsbezeichnung Wer unbefugt akademische Titel oder geschützte Berufsbezeichnungen verwendet, handelt nicht nur wettbewerbswidrig sondern macht sich auch strafbar. [ zurück zum Seitenanfang] Beschaffenheitsangabe Beschaffenheitsangaben sind unverzichtbares Werkzeug des Werbenden. Wenn Sie solche Angaben verwenden müssen sie wahr sein und dürfen den Kunden nicht irreführen (irreführende Werbung) So dürfen Sei beispielsweise synthetisches Leder nicht mit der Beschaffenheitsangabe "Aktueller Lederlook" versehen. [ zurück zum Seitenanfang] Beseitigungsanspruch Neben dem Unterlassungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch kennt das Wettbewerbsrecht auch den Beseitigungsanspruch. Der Verletzte kann regelmäßig verlangen, dass ein fortdauernder Störungszustand vom Verletzer beseitigt wird. Typisches Beispiel ist der Anspruch auf Löschung verwechslungsfähiger Firmenbezeichnungen im Handelsregister und Löschung von verwechslungsfähigen Marken oder Berichtigung einer unrichtigen Werbebehauptung. Man kann hierauf auch einen Vernichtungsanspruch stützen, wenn weiterer Missbrauch zu befürchten ist. [ zurück zum Seitenanfang] Bezugnehmende Werbung, siehe Vergleichende Werbung Biowerbung Werbung mit "bio" und "Natur" greift in TV, Rundfunk und Printmedien um sich. Die Werbewirtschaft sieht hierin einen attraktiven Werbeinhalt. Grundsätzlich ist hier größere Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung mittlerweile enge Grenzen für diese Art von Werbebotschaften erarbeitet hat. Zwar wurde noch für kein Produkt ein grundsätzliches Verbot ausgesprochen mit Umweltverträglichkeiten zu werben. Je "unverträglicher" das Produkt jedoch ist (Waschmittel, Reinigungsmittel, chemische Produkte) desto problematischer wird die Werbung mit der Natur. In der Praxis empfiehlt es sich grundsätzlich zu jeder Werbung den Bezug anzugeben, aus dem sich die Werbeaussage (Naturverträglichkeit, biologisch abbaubar, umweltfreundlich etc.) herleitet. Besser ist es also schlagwortartig aufzuklären: falsch: "die umweltfreundliche Verpackung". Richtig: "Die umweltfreundliche x-Mehrfachbox mit 40% Materialersparnis gegenüber herkömmlichen Mehrfachboxen." Falsch: "Ökologisches Streichmittel". Besser: "Ökologisch, da lösungsmittelfrei!" Vorsicht ist auch geboten, weil man mehr dazu übergeht die sogenannte Ökobilanz für ein Produkt zu erstellen. Der Kunde wird irregeführt, wenn ein bestimmter Aspekt als umweltverträglich herausgestellt wird, das Produkt generell jedoch die Umwelt schädigt. Deshalb besser: "weniger umweltschädlich, da ...." als "jetzt noch umweltschonender, da ...". Werben Sie mit wahren Negativaussagen, wie: "asbestfrei", dann sollten Sie keine umweltbezogenen Pauschalbegriffe ergänzen, wenn der Ersatzstoff nicht wesentlich umweltfreundlicher ist. Nach der neuen Zugabeverordnung dürfen Sie mit Fahrpreiserstattungen werben, die in angemessenem Verhältnis zum Kaufwert stehen. Mehr als 3% sollten für Ihren Kunden aber nicht herausspringen, sonst riskieren Sie einen Rabattverstoß. Verboten ist die Bio-Werbung in Verbindung mit dem Appell an die Gefühle des Verbrauchers (siehe gefühlsbetonte Werbung). [ zurück zum Seitenanfang] Blickfangwerbung Häufig werden bei der Blickfangwerbung einzelne Werbeaussagen grafisch herausgestellt. Ein Beispiel ist die sogenannte Headline. Die wettbewerbsrechtliche Besonderheit besteht darin, dass die Angaben im Blickfang isoliert auf ihren Wahrheitsgehalt hin beurteilt werden. Ist in Ihrer Werbung das Produkt mit einem drucktechnisch hervorgehobenen Preis ausgestattet und erkennt man erst im Kleingedruckten, dass es sich nur um die erste Rate handelt oder werben Sie mit Garantien, die im Kleingedruckten an zahlreiche Bedingungen geknüpft sind, so ist dies irreführend. Der Aussagegehalt des Blickfangs stimmt nicht mit den Tatsachen, die dem Kunden suggeriert werden überein. Später Aufklärung beseitigt diesen Eindruck nicht, da Werbung nur flüchtig wahrgenommen wird. [ zurück zum Seitenanfang] Boykott Der unerlaubte Boykott ist eine recht seltene Kampfform unter Wettbewerbern. Hier machen häufiger Verbände von diesem Mittel Gebrauch. Der Boykott ist nach der Rechtsprechung die Veranlassung eines anderen zum Abbruch oder zur Nichtaufnahme geschäftlicher Beziehungen zu einem Dritten. Er kann ausnahmsweise als erlaubtes Abwehrverhalten, als Aufruf zur Vertragstreue oder als freie Meinungsäußerung erlaubt sein. So ist insbesondere nicht jede Mahnung, die rechtmäßigen vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Solche Mahnungen sollten aber grundsätzlich nicht über den Kreis der Vertragspartner hinausgehen. [ zurück zum Seitenanfang] Briefkastenwerbung, siehe Belästigung Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Die Anwaltsgebühren einer Abmahnung (siehe auch dort) sind vom Verletzer zu erstatten, wenn sich der Abmahner berechtigt eines Anwalts bedient. Sie müssen aber nicht jedes Anwaltshonorar zahlen, sondern nur das, was sich aus der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergibt. Diese weist jedem Streitwert eine bestimmte Gebührenhöhe zu. Das System selbst ist für den Laien kaum zu durchschauen. (Einzelheiten zur Höhe siehe "Abmahnung"). Wenn Sie berechtigte Zweifel haben, dann helfen auch die Anwaltskammern weiter. [ zurück zum Seitenanfang] Center/Zentrale, siehe Firmenbezeichnung Chiffre-Anzeigen Eine Anzeige muss klar zu erkennen geben, dass sie einen gewerblichen Charakter hat. Bei Chiffre-Anzeigen ist dies nur dann der Fall, wenn Sie das Wort "gewerblich" hinzusetzen oder es sich aus der Anzeige selbst ergibt. Wettbewerbswidrig ist es in jedem Fall, wenn Sie den Eindruck einer Privatanzeige erwecken. [ zurück zum Seitenanfang] Discountpreise Wenn Sie mit diesem Begriff werben, dann sollten Ihre Preise erheblich unter dem Durchschnitt liegen. Solche Preisvorteile erwartet der Kunde bei dieser Bezeichnung. Ansonsten ist Ihre Werbung irreführend. [ zurück zum Seitenanfang] EG-Richtlinien EG-Richtlinien sorgen zunehmend dafür, das deutsche Wettbewerbsrecht entscheidend zu beeinflussen. Nicht immer geht es hierbei um Lockerungen, wie zum Beispiel bei der EG-Richtlinie zu vergleichenden Werbung und der Richtlinie über irreführende Werbung. Demnächst ist die Umsetzung einer Garantie-Richtlinie zu erwarten, die auch Werbung mit Garantien reglementieren wird. [ zurück zum Seitenanfang] Einstweilige Verfügung Neben Abmahnung stellt die Einstweilige Verfügung die häufigste Form der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung dar. Das Gesetz sieht dies so vor. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Die Gerichte entscheiden bei er Einstweiligen Verfügung meist ohne mündliche Verhandlung. Nach Einlegung des Rechtsmittels "Widerspruch" kommt es zur Verhandlung vor dem Gericht. Tipp: Entscheiden Sie sich schnell, ob Sie die Einstweilige Verfügung anerkennen wollen, sonst fordert Sie der Gegneranwalt erneut kostenpflichtig auf, eine sogenannte Abschlusserklärung abzugeben (Anerkennung als endgültige Regelung und Verzicht auf alle Rechtsmittel). Ein angedrohtes "Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten" sollte Sie nicht erschrecken. Tatsächlich gibt es auf Antrag des Gegners im Wiederholungsfall eine gerichtliche Strafe an die Staatskasse, die zwischen 1.000,-- und 10.000,-- DM im Durchschnittsfall beträgt. [ zurück zum Seitenanfang] Einigungsstellenverfahren Der Gesetzgeber hat bei den Industrie- und Handelskammern sog. Einigungsstellen eingerichtet. Sie müssen dann Ihren Konkurrenten nicht zwingend vor Gericht ziehen. Auch dort lassen sich Wettbewerbsstreitigkeiten austragen. Sie können einen Abmahner auch auffordern, zunächst einmal ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Einigungsstellen sind keine Schiedsgerichte und nicht befugt, den Streit zu entscheiden. Sie haben lediglich die Funktion zwischen den Parteien zu vermitteln. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung unterbrochen. Allerdings bleibt es dem Abmahner unbenommen, trotz Einigungsstellenverfahren eine Einstweilige Verfügung zu beantragen. [ zurück zum Seitenanfang] Endpreis, siehe Preisangabe Erfolgsgarantie, siehe Garantie Eröffnungswerbung Es ist häufig so, dass mit besonderen Preisen auf ein neueröffnetes Geschäft aufmerksam gemacht werden soll. Grundsätzlich sind Eröffnungssonderangebote auch zulässig. Der Wortbestandteil "Eröffnung ist allerdings mehrdeutig und kann sich auf eine erstmalige Geschäftseröffnung und auch auf eine Wiedereröffnung nach Umbau oder Renovierung beziehen. Zu empfehlen ist deshalb, klarstellende Zusätze aufzunehmen. Die Kunden erwarten von einem solchen Preis eine besonders knappe Kalkulation. Entspricht der Preis dem vorherigen Preis oder dem Preis, der bei Filialen ebenfalls gefordert wird, so wäre eine solche Werbung irreführend. Wenn Sie in Ihrer Eröffnungswerbung allgemein Kaufvorteile zur Eröffnung versprechen, so ist dies leider als verbotene Sonderveranstaltung unzulässig. Ein typischer Fehler besteht auch darin, dass gleich zur Eröffnung Preisgegenüberstellungen vorgenommen werden (durchgestrichener Preis gegenüber Neupreis). Die Kunden meinen dann irrtümlich, der durchgestrichene Preis sei vorher verlangt worden. Dies kann jedoch bei einer Neueröffnung überhaupt nicht sein. Durchgestrichene Preise müssen vorher ernsthaft und längerfristig (mindestens 3 Monate) verlangt worden sein. [ zurück zum Seitenanfang] Erstbegehungsgefahr Ein Verletzer kann wettbewerbsrechtlich nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung begangen hat und die Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr siehe Abmahnung). Auch wenn erstmals zu befürchten ist, dass er die Handlung begeht, kann er schon per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert werden, wenn Erstbegehungsgefahr besteht. Häufiger Fehler: Der Verletzer beruft sich zutreffend auf Verjährung, verteidigt aber die gerügte Handlung. Folge: Durch das Verteidigen gibt er zu erkennen, dass er die angegriffene Handlung für korrekt hält. Damit besteht Erstbegehungsgefahr. Beachte den Unterschied bei der Unterlassungserklärung: Bei Erstbegehungsgefahr muss keine Vertragsstrafe aufgenommen werden. [ zurück zum Seitenanfang] Fabrikpreis, siehe Preisangabe Fachgeschäft, siehe Firmenbezeichnung Fernabsatz Fernabsatz ist ein neuer Rechtsbegriff im Werberecht. Fernabsatz ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Anbieter und Kunde nicht mehr persönlich begegnen. Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) regelt den Rechtsrahmen in diesem Bereich. In Deutschland wurde im Juni 2000 das jetzt gültige Fernabsatzgesetz verabschiedet. Es betrifft alle Verträge über Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystemes“ geschlossen werden. Anders: Sie sind betroffen, wenn Sie mit Ihren Kunden zu geschäftlichen Zwecken z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, E-Mail oder online im Internet in Kontakt treten. Das neue Gesetz sieht eine Reihe von Pflichtangaben bei den Angeboten und ein Widerrufsrecht für den Kunden vor. (Gesetzestexte und Beitrag auf der Spezialseite www.fernabsatz-gesetz.de ) . Firma, siehe Firmenbezeichnung Firmenbezeichnung Nach dem Handelsgesetzbuch ist die Firma der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Bei der Firmenbezeichnung gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit und der Unterscheidungskräftigkeit. Firmenbezeichnungen müssen frei von Täuschungen sein. So dürfen Sie nicht ohne weiteres Ihre Firmenbezeichnung um die Begriffe "Center" oder "Zentrale" ergänzen. Bei solchen Bezeichnungen erwartet der Kunde Unternehmen, die eine führende Stellung und eine gewisse Größe am Ort einnehmen. Dies gilt auch für die Ausstattung mit dem Warenangebot. Auch der Begriff "Fachgeschäft" ist nur zulässig, wenn das Geschäft über ein besonders tiefgestaffeltes Sortiment, über geschultes Fachpersonal und einen Geschäftsinhaber oder Angestellten verfügt, der einen Meistertitel innehat. Unzulässig damit: "Wollkörbchen: das Fachgeschäft für Wolle" , wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt. Seit der jüngsten HGB-Novelle sind auch Phantasiebezeichnungen erlaubt, während vorher unbedingt der Name des Kaufmanns im Firmennamen auftauchen mußte. Bevor Sie Ihrer Firma einen Namen geben, empfiehlt sich ein Anruf bei der Industrie- und Handelskammer. Dort wird eine Datenbank geführt. Mit deren ok ist jedoch noch nicht alles erledigt. Es kann Ihnen dennoch passieren, daß ein Wettbewerber auf Unterlassen dringt, der den Namen oder einen prägenden Namensbestandteil schon länger als Sie führt. Konkurrenz erwächst auch aus den eingetragenen Marken. Auch sie können Firmennamen verdrängen. Es empfiehlt sich eine gründliche Recherche. Zumindest sollten Sie Branchenverzeichnisse durchrecherchieren, denn es ist höchst ärgerlich, wenn man später sämtliche Drucksachen und Werbungen einstampfen darf. Grundsätzlich gilt: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst. Zusätze, wie GmbH oder sonstige Rechtsformbezeichnungen beseitigen die Verwechslungsgefahr nicht. [ zurück zum Seitenanfang] Garantie Die Werbung mit Garantien nimmt immer mehr zu. Jüngst versuchten sich US-Abkömmlinge in Deutschland mit lebenslangen Garantien. Hier wurde der Kampf mit Abmahnvereinigungen aufgenommen. Häufig verstoßen solche Garantien sowie Rückgabeversprechen gegen die Zugabeverordnung. Bislang ließ die Rechtsprechung in keinem Fall Garantien über die Dauer von 30 Jahren (allgemeine Verjährungsfrist) zu. Unter solche unerlaubten Garantieversprechen fallen auch "Gefällt-nicht-Garantien", die es z.B. dem Käufer erlauben, innerhalb von 3 Monaten Möbel und sonstige Artikel ohne Angaben von Gründen umzutauschen. Rückgabegarantien ohne besonderen sachlichen Grund darf man nach geltendem Recht nach wie vor nicht gewähren. Sachliche Gründe (Allergien, Unverträglichkeiten etc.) dürfen jedoch in solche Rückgabegarantien eingebunden werden. Langjährige Garantien müssen sich an der Haltbarkeit eines Materials oder Werks orientieren. Wenn Sie mit Garantien werben, dann vermeiden Sie Irreführung durch verbotene Blickfangwerbung (siehe dort). Erlaubt sind Preisgarantien. Sie dürfen damit werben, dass Sie den Kaufpreis zurückzahlen, wenn der Kunde den gleichen Artikel bei gleichem Leistungsumfang anderswo zu einem niedrigeren Preis findet. Sie dürfen jedoch nicht die Differenz auszahlen (Verstoß gegen das Rabattgesetz). Eine neue europäische Richtlinie ist bald in deutsches Recht umzusetzen. Sie wird die Mindestgarantiezeiten auf zwei (in Deutschland wahrscheinlich drei Jahre verlängern und gilt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (B2C). [ zurück zum Seitenanfang] Geburtstagswerbung, siehe Sonderveranstaltung Gefühlsbetonte Werbung "Wenn Sie es schaffen die Gefühle Ihrer Kunden anzusprechen, dann wird Ihre Werbung erfolgreicher sein." Diese alte Werberegel hat einen wettbewerbsrechtlichen Haken. Werbung, die an Mitleid, Spendenfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Soziale Verantwortung oder Frömmigkeit appelliert, kann unter dem Gesichtspunkt der gefühlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig sein. "Für jeden Auftrag, der in der Zeit vom 1.12. bis zum 24.12. bei uns eingeht, spenden wir 5,-- DM an das örtliche Kinderheim" oder "Der Erlös aus dem Verkauf jedes Big-Mäc am xy wird als Spende an ein Kinderhilfswerk weitergegeben" sind gerichtlich entschiedene Beispiele für unzulässige Werbung. Sie dürfen auch nicht versprechen, in Zahlung genommene Gegenstände an Karitative Hilfsorganisationen weiter zu geben oder für jeden Kauf einen Baum zu pflanzen. Der Slogan "Bio-Möbel gegen Smog" verbunden mit dem Angebot einer Fahrtkostenerstattung ist erbenfalls bereits unzulässig. Unter dem Schockaspekt ist die Bennetton – Werbung (unzulässig) bekannt geworden: Sterbender ölverschmutzter Vogel oder Abbildung eines Aidskranken. Natürlich dürfen Sie bei einer Werbung für Postkarten darauf hinweisen, dass diese von körperbehinderten Menschen mit dem Mund oder den Füßen gemalt wurden. Hier besteht ein sachlicher Bezug der Werbeaussage zur angebotenen Leistung. [ zurück zum Seitenanfang] Geld-zurück-Garantie, siehe Garantie Geschäftsbezeichnung, siehe Firmenbezeichnung Gesundheitswerbung, siehe Heilmittelwerbung Gewinnspiel Gewinnspiele sind ein beliebtes Mittel zur Aktivierung von Kunden in der Werbung. Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich verboten, das Gewinnspiel mit dem Warenabsatz zu verbinden. Dies kann soweit gehen, dass im Versandhandel grundsätzlich verboten ist, Bestellkarte und Gewinnspielteilnahmekarte körperlich zu verbinden. Unerlaubt auch die Idee: "Jeder Kassenbon nimmt an der Verlosung teil", da hier ganz offensichtlich vorher etwas gekauft werden muss. Vergessen dürfen Sie deshalb auch alle Formen, bei denen Teilnahmekarten an der Kasse abgestempelt werden müssen oder Teilnahmekarten nur in Verbindung mit dem Erwerb eines Produktes bezogen werden können. Nach der Zugabeverordnung ist es sogar verboten selbst erlaubte geringwertige Zugaben vom Zufall abhängig zu machen. Vergessen Sie auch Gestaltungen, die das Betreten des Geschäftslokals erfordern ("Welches Sonnengerät steht in Raum 7?"). Jede enge Berührung mit dem Geschäft des Veranstalters um Lose abzugeben, abzuholen, die Aufgabe zu bewältigen oder Gewinne abzuholen löst unter Umständen beim Teilnehmer einen sogenannten psychologischen Kaufzwang aus. Der psychologische Kaufzwang ist das häufigste Argument im Zusammenhang mit verbotenen Gewinnspielen. Hierbei muss aber unterschieden werden, ob es sich um ein Gewinnspiel in großen anonymen Kaufhäusern oder kleinen Ladenlokalen handelt. In jedem Fall sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Gewinnspiels darauf achten, dass teilnahmewillige ohne Aufsuchen Ihres Geschäfts – in der Regel per Post – teilnehmen können. Es muss sich eine gleichwertige Möglichkeit zu Teilnahme ergeben. Weisen Sie deutlich auf diese Möglichkeit hin, stellen sie z.B. Losboxen vor dem Geschäftslokal auf. Gewinnspiele, bei dem die Teilnehmer einen Einsatz leisten müssen, müssen staatlich genehmigt sein. Im Paket zum Fernabsatzgesetz wurde auch ein neuer Gewinnspielparagraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erlassen, der sogenannte Sweapstakes behandelt. Das sind Gewinnspiele, die den Eindruck beim Kunden erwecken, er habe schon gewonnen. Wird jetzt ein solcher Eindruck erweckt, dann muss der Gewinnspielveranstalter auch genau diesen Gewinn zahlen. Gesetzestext ist zu finden unter www.fernabsatz-gesetz.de. [ zurück zum Seitenanfang] Gratis, siehe Zugabe Gratisverlosung, siehe Gewinnspiel Gratiswarenproben Warenproben sind übliche Werbemittel. Sie dürfen in Menge und Umfang nur insoweit abgegeben werden, wie dies zur Erfüllung des Erprobungszwecks notwendig ist. Wettbewerbsrechtlich auffällig wurde dies in der Vergangenheit mehr bei Großkonzernen, die Rasiersysteme massenhaft zur Erprobung abgaben. [ zurück zum Seitenanfang] Gute Sitten Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der sogenannten Generalklausel des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine tragende Rolle spielt. Danach ist grundsätzlich Werbung verboten, die gegen die guten Sitten verstößt. Was gegen die guten Sitten verstößt, bestimmt sich nach der "Auffassung aller billig und gerecht Denkenden". In der Praxis heißt dies: Deutsches Wettbewerbsrecht ist Fallrecht. Es orientiert sich an der Branchenüblichkeit. Nicht alles was in der einen Branche erlaubt ist, geht auch in anderen Branchen. Die guten Sitten werden auch nicht durch "eingerissenen Schlendrian" repräsentiert (Falschparken bleibt ordnungswidrig, auch wenn es viele tun!). Sie sind auch meist nicht das, was der Verletzer unter ihnen versteht. Die Weite des Begriffs macht Prognoseentscheidungen im deutschen Wettbewerbsrecht schwierig. Andererseits hat das deutsche Wettbewerbsrecht bislang noch immer eine Antwort auf Weiterentwicklungen gefunden und zeigt sich als sehr anpassungsfähig. [ zurück zum Seitenanfang] Gutscheine Gutscheine jeder Art und Form sind gerne verwendete Werbemitttel, da sie letztlich eingelöst werden müssen. Sie sollen in der Regel dazu dienen den Kunden zu binden oder zum Geschäftslokal zu bringen. In rechtlicher Hinsicht verbriefen Gutscheine einen Anspruch auf eine Leistung. Unproblematisch sind Gutscheine, die einen Informationsanspruch verbriefen (Gutschein für Katalog). Werden jedoch mit Gutscheinen Geldbeträge verbrieft oder Sammelpunkte, die zu Zahlungsansprüchen führen, dann gerät der Werbende schnell in Konflikt mit dem Rabattgesetz und der Zugabeverordnung. Erlaubt ist der Verkauf von Geschenkgutscheinen. Verboten: "Gegen Vorlage dieses Gutscheins erhalten Sie alle Artikel 10% preiswerter" oder "Gegen Vorlage: Erste Behandlung kostenlos" oder "Gegen Vorlage Gutschrift von 5 DM beim Kauf". All dies ist abmahngefährdet. [ zurück zum Seitenanfang] Happy hour, siehe Sonderangebot Heilmittelwerbung Die Werbung mit Heilmitteln oder mit Aussagen zur Gesundheit regelt das spezielle Heilmittelwerbegesetz. In diesem Bereich gibt es noch weitaus mehr Einschränkung als im normalen Wettbewerbsrecht. Unzulässig sind Werbungen mit Testimonials oder Gutachten von Ärzten oder mit sogenannten "unbewiesenen Wirkungsbehauptungen". Der normal sterbliche Werbende gerät in Konflikt mit diesen Vorschriften, wenn für Sportgeräte oder Nahrungsergänzungsmittel ("Fett in 14 Tagen weg") geworben wird. In diesem Bereich ist höchste Vorsicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat dies – wie folgt – zusammengefasst: ".. überall dort, wo die Gesundheit ins Spiel gebracht wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen gestellt werden; dies gilt in besonderem Maße bei Genussmitteln...". [ zurück zum Seitenanfang] Inzahlungnahme, siehe Rabatt Irreführende Werbung Bei der irreführenden Werbung handelt es sich um einen Oberbegriff aus dem Wettbewerbsrecht. Es gibt zahlreiche Unterfälle, wie z.B. : Irreführung über die betriebliche Herkunft, Bezugsquelle, Druckerzeugnisse, Echtheitswerbung, Garantiewerbung, Güteangaben, Nationalität, Naturprodukte, Neuheitswerbung, Preisangaben, Preissenkungen, Produktwirkung, Rechtsform, Sortiment, Test- und Prüfungsergebnisse, Titel, Vorratsmengen, Zutaten usw. Grundsätzlich sind alle Werbeaussagen verboten, die unwahr sind oder einen falschen Eindruck beim Kunden erwecken. Es muss nicht zu Irreführungen tatsächlich gekommen sein. Irreführungsgefahr reicht aus. [ zurück zum Seitenanfang] Jubiläumswerbung, siehe Sonderveranstaltung Jugendliche Werbung für Jugendliche oder im Umfeld der Jugendlichen (z.B. in Jugendzeitschriften) unterliegt einer besonders strengen Beurteilung durch die Rechtsprechung. Allein die Auswahl des Umfeldes, wie das einer Jugendzeitschrift weist nach der Rechtsprechung die Aussage auf, dass das beworbene Produkt besonders für Jugendliche geeignet ist und der Konsum von der Erwachsenenwelt toleriert wird (zur Zigarettenwerbung). Natürlich ist auch die Irreführungsgefahr (siehe Irreführende Werbung) oder Anlockwirkungen oder Kaufzwang bei Jugendlichen anders zu beurteilen. [ zurück zum Seitenanfang] Kaufzwang, siehe Gewinnspiel Kopplungsangebote Kopplungsangebote oder Vorspannangebote sind nicht grundsätzlich verboten. Sie dürfen ohne weiteres Waren miteinander koppeln (z.B. Tee und Tasse und sogar Eigenheim und Auto). Grundsätzlich problematisch sind jedoch verdeckte Kopplungen von Waren ohne Sachnähe zueinander im Gegensatz zu offenen Kopplungen. Bei der verdeckten Kopplung wird nur ein einheitlicher Preis angegeben, während bei der offenen Kopplung die Einzelpreise der gekoppelten Waren und der Gesamtpreis angegeben werden. [ zurück zum Seitenanfang] Kostenlos, siehe Zugabe Kunden werben Kunden, siehe Laienwerbung Kundenfang Unter Kundenfang versteht man Werbemethoden, die den Kunden durch Manipulation und Täuschung zum Angebot bringt. Besondere Ausprägungen sind Tarnung von Werbemaßnahmen (Schleichwerbung, Einkleidung in privat erscheinende Mitteilungen oder wissenschaftliche (Verwendung falscher Gutachten) oder publizistische Tarnung (Presseveröffentlichungen / redaktionelle Werbung) [ zurück zum Seitenanfang] Laienwerbung Unter Laienwerbung versteht man den Einsatz von Dritten, die nicht gewerbsmäßig Werbung betreiben, zur Förderung des eigenen Absatzes. Die Laienwerbung, meist in Form von "Kunden werben Kunden" oder dem Begriff "Freundschaftswerbung realisiert, ist grundsätzlich erlaubt, auch wenn hier meist private Beziehungen kommerzialisiert werden. Der Werber erhält meist eine Prämie. Hier lauert Gefahr, wenn Sie zu hohe Prämien ausloben. Relation zwischen erforderlichem Umsatz und Prämienwert sollte 5 – 10% nicht übersteigen. Je mehr Aufwand der Werber hat, um sich die Prämie zu verdienen, um so höher darf die Prämie sein. Keine Freundschaftswerbung bei Waren des täglichen Bedarfs (Lebensmittel etc. mit "Mitnahmeeffekt") ausloben. [ zurück zum Seitenanfang] Lockvogelwerbung Es handelt sich um einen Unterfall der irreführenden Werbung. Es wird anhand von preisaggressiven Angeboten der Eindruck erweckt, das gesamte Angebot sei preisgünstig (ohne Hinweis auf einzelnes Sonderangebot durch das Wort oder die Gestaltung) oder Artikel zu besonders günstigen Preisen werden ohne ausreichende Vorräte angeboten. [ zurück zum Seitenanfang] Lieferbereitschaft Ware, die beworben wird, muss grundsätzlich greifbar sein. Jederzeitige Abrufbarkeit bei einem Dritten oder die bloße rechtliche Verfügbarkeit reicht nicht aus. Ein Hinweis kleingedruckt "Nicht alles vorrätig" reicht nicht aus. Die Menge muss so beschaffen sein, dass die übliche und zu erwartende Nachfrage befriedigt werden kann. Nicht Verfügbarkeit von "Pfennigsartikeln" ist allerdings noch nicht irreführend im Gegensatz z.B. von hochwertigen Computern. Bei Internetshops erwartet der Verkehr nicht unbedingt die Verfügbarkeit gleichzeitig im Ladengeschäft. Anders bei konkreter Internetwerbung für das Ladengeschäft. Die Rechtsprechung behandelt die fehlende Lieferfähigkeit auch unter dem Begriff "Vorratslücken". Umfassender Beitrag hierzu ist auch zu finden unter www.versandhandelsrecht.de . [ zurück zum Seitenanfang] Lieferfähigkeit, siehe Lieferbereitschaft Markenzeichen Das Markenzeichen ist ein gesetzlich geschütztes Zeichen (Wort, Bild, sogar Klänge ...). Der Inhaber eines Markenzeichens kann bei Identität oder Verwechslungsgefahr bei einer Verwendung durch einen Dritten verlangen, dass dies unterlassen wird. Eine Markenanmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt. Markenanmeldungen bieten einen nicht zu unterschätzenden Schutz bei der Werbung und stellen sogar ein strategisches Mittel dar. In den Mitgliedsländern der EU ist es sogar möglich, Dritten zu verbieten, Waren, die mit dem Markenzeichen versehen sind und nicht für die EU bestimmt sind, dort nicht zu vertreiben (Vertriebswegkontrolle). Wenn Sie Vertriebsbindungen unterlaufen wollen, hüten sie sich davor, die Waren in neue Umhüllungen zu verpacken oder sonst Markenabbildungen zu verändern (wird oft gemacht, um Kontrollzeichen der Hersteller zu entfernen). Dies stellt ebenfalls eine Markenverletzung dar. Einzelheiten zur Markenanmeldung und ihren Kosten finden Sie bei www.rolfbecker.de. [ zurück zum Seitenanfang] Marktverstopfung Oft werden neue Artikel zu Probezwecken kostenlos verteilt. Manchmal gibt es neue Produkte auch zu besonders günstigen, nicht kostendeckenden Preisen. Solange die Abgabe noch vom Erprobungszweck gedeckt ist, ist dies erlaubt. Führt die Abgabe jedoch zu einer Marktverstopfung, kann diese Vorgehensweise wettbewerbswidrig sein. Beispiel: Massenweise Abgabe von neuartigen Rasierern. [ zurück zum Seitenanfang] Medikamente, siehe Heilmittelwerbung Mehrfachabmahnung, siehe Abmahnung Mehrwertsteuer, siehe Werbung mit Selbstverständlichkeiten Meinungsumfrage Meinungsumfragen sind nicht nur ein Mittel der Werbung, sondern dienen in Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten dazu, die sogenannte Verkehrsauffassung über die angegriffene Werbung zu ermitteln, wenn sich die Richter hierzu nicht selbst in der Lage sehen. Häufig geht es um die Beantwortung einer Frage, ob eine Angabe irreführungsgeeignet ist. Solche Meinungsumfragen können im Zusammenhang mit anderen Umfragen etwas kostengünstiger durchgeführt werden (Busumfrage), kosten aber dann immer noch um die 50.000,-- DM. [ zurück zum Seitenanfang] Mengenrabatt, siehe Rabatt Nachschieben von Ware Neben den Saisonschlussverkäufen und Jubiläumsverkäufen sind auch Räumungsverkäufe unter ganz bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schadensfälle, Umbauten) zulässig. Insbesondere bei Räumungsverkäufen ist das Nachschieben, also das Nachbestellen und Verkaufen von neuen Waren nicht zulässig. [ zurück zum Seitenanfang] Natur, siehe Biowerbung Nettopreis, siehe Preisangabe Ordnungsgeld, siehe Einstweilige Verfügung Ordnungshaft, siehe Einstweilige Verfügung Pauschale Abwertung, siehe Vergleichende Werbung Preis, siehe Preisangabe Preisangabe Die Preisbemessung und die Darstellung von Preisen gehört zu den schwierigen Kapiteln auch im Werberecht. So verlangt die Preisangabenverordnung grundsätzlich die Preisauszeichnung mit den Endpreisen. Nach der jüngsten Gesetzesnovelle werden zusätzlich auch bestimmte Grundpreisangaben verlangt (Kilopreis, Literpreis usw.). Preistransparenz ist ein weiteres Gebot, das sicherstellen soll, dass der Kunde weiß, worauf er sich einlässt. Wenn Sie Preise nennen, sollte immer klar sein, welcher Preis gemeint ist. Sie dürfen Preise (alte gegen neue / unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegen Ihren Preis / Ihre Preise gegen Preise der Konkurrenz) gegenüberstellen. Bis auf das letzte Beispiel dürfen die anderen Preise auch durchgestrichen dargestellt werden. Schreiben Sie aber immer genau daneben, um welchen Preis es sich da handelt. Schreiben Sie "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" aus und kürzen Sie nicht ab. Geben Sie nur alte Preise an, die sie auch längere Zeit (ca. 3 Monate) vorher verlangt haben (sonst verbotene Mondpreiswerbung). Bei Neueröffnung ist dies natürlich überhaupt nicht möglich. Vorsicht auch bei der "Namensgebung" für Preise. Bei Sonderpreis sollte der Preis auch unter der unverbindlichen Empfehlung liegen. Bei Fabrikpreisen erwartet der Kunde besonders niedrige Preise etc. [ zurück zum Seitenanfang] Preisangabenverordnung, siehe Preisangabe Preisausschreiben, siehe Gewinnspiel Preisgarantie, siehe Geld-zurück-Garantie Preisgegenüberstellung, siehe Preisangabe Preisunterbietung Sie dürfen ohne weiteres Preise Ihrer Konkurrenten unterbieten. Erst wenn Sie dies nur deshalb machen, um Ihren Konkurrenten in den Ruin zu treiben, also keinen normalen Leistungswettbewerb mehr betreiben, kann dies wettbewerbswidrig sein. [ zurück zum Seitenanfang] Preisvergleiche, siehe Vergleichende Werbung Psychologischer Kaufzwang, siehe Gewinnspiel Rabatt Rabatt ist jede Preisermäßigung, die ein Unternehmer dem Kunden durch einen Nachlass (auch Abschlag) vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt. Sie können Rabatte auf den Preis gewähren, von der Ware, durch Gutschein, durch Mengennachlass, durch Zahlungszielgewährung etc. Dementsprechend kennt man Geld-, Waren-, Barzahlungs-, Mengen-, Treue- und Funktionsrabatte (Groß- und Einzelhandelsrabatte). Faustformel: Nur maximal 3% bei Barzahlung ist als Rabatt erlaubt (Rabatt muss sofort abgezogen werden: Vorsicht bei aller Art von Sammelgutscheinen) und der übliche Mengenrabatt (wenn Menge in einer Bestellung abgefordert wird). Sie sollen an Ihren Preis selbst gebunden werden. Sonderpreise für Stammkunden sind damit grundsätzlich nicht möglich (es sei denn, Sie machen bestimmte Waren nur Ihren Stammkunden zugänglich). Auch Inzahlungnahmen können einen unerlaubten Rabatt darstellen. Deshalb werben Autohäuser mit " ... bis zu 3.000,-- DM für Ihren alten." Keine festen Beträge nennen! [ zurück zum Seitenanfang] Räumungsverkauf In Notfällen sind Räumungsverkäufe zulässig. Sie müssen aber den Behörden (Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer) angezeigt werden. Neben Schadensereignissen und Umbau (hier genau beraten lassen) ist häufigster Grund die Geschäftsaufgabe. Sie dürfen aber in den letzten 3 Jahren nicht schon einmal einen Räumungsverkauf gleicher Art durchgeführt haben. Sie müssen ihr Geschäft endgültig aufgeben (also ungeeignet, wenn sich 2 Partner trennen, die aber danach alleine weitermachen wollen). Vorsicht also: Danach haben Sie es schwer in der gleichen Branche wieder ein Geschäft zu beginnen. [ zurück zum Seitenanfang] Saisonpreis, siehe Preisangabe Schadensersatz Bei Wettbewerbsverstößen gegen Mitbewerber geht es nicht nur um Unterlassen der abgemahnten Werbung, sondern auch um Schadensersatz. Grundsätzlich muss allerdings der Schaden nachgewiesen werden, was häufig nicht gelingt. In manchen Fällen kann sich der Geschädigte aber mit der sogenannten Lizenzanalogie helfen. Hier ist eine übliche Lizenzgebühr zu zahlen, wenn der Wettbewerbsverstoß Rechtsverletzungen zum Gegenstand hat, bei der z. B. Ausstattungen abgekupfert werden. [ zurück zum Seitenanfang] Schlußverkäufe, siehe Sonderveranstaltung Schutzschrift Einstweilige Verfügungen ergehen meist erst einmal ohne mündliche Verhandlung und ohne dass der Betroffene also gehört wird. Juristen haben daher eine gesetzlich nicht geregelte, aber von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit entwickelt, wie man dies ändern kann. Ist eine Einstweilige Verfügung zu befürchten, dann wird beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift hinterlegt, in der für das mutmaßliche Verfahren die Verteidigung aufgeführt ist. Die Gerichte überprüfen bei Eingang einer Einstweiligen Verfügung routinemäßig, ob eine Schutzschrift vorliegt. [ zurück zum Seitenanfang] Selbstverständlichkeiten, siehe Werbung mit ... Sonderangebot Es ist erlaubt mit Sonderangeboten zu werben. Die Sonderangebote dürfen auch zeitlich befristet sein. Vorsicht bei zu kurzer Geltungsdauer (1 Stunde oder 1 Tag). So wurde die "Happy Hour" einer Bäckereikette verboten. Probleme ergeben sich, wenn massenhaft und besonders herausgestellt, womöglich noch in Verbindung mit einer Feier mit Sonderangeboten geworben wird. Hier gerät man schnell in den Bereich der unerlaubten Sonderveranstaltung. Je mehr Einzelangebote Sie bringen, desto zurückhaltender muss die Preisherabsetzung beworben werden. Hinweise auf Einzelstücke, Auslaufmodelle, Beschädigungen sollten Sie unbedingt anbringen (so groß gedruckt, wie den Preis). [ zurück zum Seitenanfang] Sonderpreise Sonderpreise sind als Zweit-Preise nicht erlaubt. Das Rabattgesetz regelt abschließend, unter welchen Umständen man von dem eigenen Preis abweichen darf. Bis auf wenige Branchen, wo sich eine Handelsüblichkeit absolut durchgesetzt hat (Studentenabos), dürfen Sie keine Sonderpreise für bestimmte Bevölkerungsgruppen (Studenten, Erwerbslose, Stammkunden etc.) machen. Für unterschiedliche Dinge dürfen Sie aber unterschiedliche Preise verlangen (Versandhandelspreis / Ladenpreis; Vorführmodelle, gebrauchte Gegenstände; andere Modalitäten bei der Dienstleistung = unterschiedliche Leistungseinheiten). [ zurück zum Seitenanfang] Sonderveranstaltung Sonderveranstaltungen sind Veranstaltungen, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs stattfinden. Damit sind nicht die Ladenschlusszeiten, sondern die Art der Gestaltung gemeint. Wenn nicht die Saisonschlussverkäufe oder die erlaubten Jubiläen (Firmengeburtstag durch 25 teilbar) die Veranstaltung legitimieren, sind die Sonderveranstaltungen verboten. Es muss keine Veranstaltung im eigentlichen Sinne sein. Auch eine Anzeige, überschrieben mit "Schnäppchenmarkt" und zahlreichen Sonderangeboten kann den Tatbestand schon erfüllen. Dient die Aktion der Beschleunigung des Absatzes und stellt sie sich für das Publikum als Unterbrechung des normalen Geschäftsverkehrs dar (übersteigt sie das "normale Maß der Verkaufstätigkeit") ist die Werbung für und die Durchführung der Aktion verboten. Auch wenn Ihr Firmengeburtstag nicht durch 25 teilbar ist, dürfen Sie ihn zu einem Event machen. Verbinden Sie aber auf keinen Fall Sonderangebote unmittelbar mit dem Geburtstag, stellen Sei also keine Beziehung zum Geburtstag her, sondern werben Sie, wie immer, mit Ihren Sonderangeboten. [ zurück zum Seitenanfang] Spitzenstellungswerbung, siehe Alleinstellungswerbung Sportgeräte, siehe Heilmittelwerbung Stammkundenrabatt, siehe Rabatt Standesrecht und Werbung Zahlreiche Berufsgruppen, insbesondere Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte unterliegen besonderen Vorschriften zur Werbung. Meist in Standesrichtlinien werden Werbeverbote aufgestellt oder die Werbemöglichkeiten eingeschränkt. Insgesamt ist zu verzeichnen, daß es zunehmend erlaubt wird eine seriöse Informationswerbung zu betreiben, die aber nicht darauf ausgerichtet sein darf, einzelne Clienten anzulocken. [ zurück zum Seitenanfang] Stiftung Warentest, siehe Testurteil Telefon/TelefaxwerbungTelefon/TelefaxwerbungTelefon/TelefaxwerbungTelefon/Telefaxwerbung Telefon- und Telefaxwerbung bieten zwar eine selektierte und wirksame Ansprache. Sie sind jedoch außerhalb bestehender Kundenbeziehungen verboten und selbst bei eigenen Kunden müssen enge Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie diese als belästigend eingestuften Marketingmaßnahmen durchführen dürfen. Die Werbung darf auch in diesen Fällen nicht generell erfolgen, sondern nur, wenn das Einverständnis der Kunden gerade mit dieser Art von Werbung vorausgesetzt werden darf. Auch sollte ein Grund für eine solche Methode erkennbar sein (Sonderangebot für verderbliche Ware, zeitlich befristete Aktion). Die gleichen Grundsätze gelten auch bei E-Mail-Werbung. [ zurück zum Seitenanfang] Testpreis Sie dürfen einen Testpreis für Ihre Ware- oder Dienstleistung verlangen. Der Preis muss nur allen Kunden gegenüber verlangt werden. Verschiedene Preise zur gleichen Zeit "zum Testen" sind verboten. [ zurück zum Seitenanfang] Testurteil Die Stiftung Warentest erteilt regelmäßig Testurteile, mit denen auch geworben werden darf. Hier wurden bestimmte Regeln aufgestellt, wie man genau mit den Noten werben darf (Testausgabe angeben, darstellen wie die Notenverteilung war etc.). Auch Fachzeitschriften nehmen Tests vor. Hier sollten Sie sich beim Verlag erkundigen, wenn Sie mit diesen Testurteilen werben wollen. Vorsicht bei dubiosen Tests. Durch die Werbung machen Sie sich unter Umständen Ergebnisse zu eigen, die Wettbewerber diskriminieren. [ zurück zum Seitenanfang] Umsonst, siehe Zugabe Umweltwerbung, siehe Biowerbung Unterlassungserklärung Wenn ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, kann verlangt werden, dass dies künftig unterlassen wird. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, muss eine Unterlassungserklärung, manchmal auch Unterwerfungserklärung genannt, abgegeben werden. Meist hat man sich zu verpflichten, die genau bezeichnete Werbemaßnahme bei Vermeidung einer Vertragsstrafe künftig zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen. Die Vertragsstrafe beläuft sich meist zwischen 5.000,-- DM und 10.000,-- DM. Sie darf nicht gestrichen werden, sonst fehlt es an der Ernsthaftigkeit. Manchmal ist es möglich sich eine Aufbrauchfrist oder Umstellungsfrist einräumen zu lassen. Auch dies können Sie in die Unterlassungserklärung aufnehmen. Die Kunst besteht darin, die Unterlassungserklärung so eng zu fassen, dass künftige Verstöße nicht möglich sind, aber auch die eigene Werbung künftig nicht zu sehr eingeschränkt wird. Hier ist es besser einen Fachmann zu Rate zu ziehen. [ zurück zum Seitenanfang] Unterwerfungserklärung, siehe Unterlassungserklärung Unverbindliche Preisempfehlung Sie spielt meist eine Rolle bei Preisgegenüberstellungen. Wenn Sie mit den Empfehlungen werben, dann sollten diese auch tatsächlich bestehen und auch in dieser Höhe. Es gibt Abmahnvereinigungen, die entsprechende Werbung regelmäßig anhand von Preislisten überprüfen. [ zurück zum Seitenanfang] Urheberrecht Urheberrechte kann man nicht beantragen, man muss sie sich verdienen. Wenn jemand etwas geschaffen hat, was über Banalitäten hinausgeht und bestimmte Fähigkeiten verlangt, sind diese "Werke" urheberrechtlich geschützt. Dies kann bei Werbeanzeigen, Logos aber auch bei Werbesprüchen der Fall sein. In der Werbung spielen Urheberrechte und die damit zusammenhängenden Nutzungs- und Verwertungsrechte vor allem eine Rolle im Verhältnis Kunde / Werbeagentur. Schriftliche Verträge sollten immer klarstellen, wem und in welchem zeitlichen und örtlichen Umfang zu welchen Zwecken (Anzeige auch im Internet, auf CD-ROM etc.) die Verwertungsrechte zustehen sollen. Im Zweifel werden Rechte nur für die konkrete Aktion und für die Vertragslaufzeit übertragen. Näheres finden Sie im www.rechtsticker.de (Grundlagenbeitrag Urheberrecht). [ zurück zum Seitenanfang] Verbraucherkreditgesetz Scheinbar nur für Banken und Kredite bestimmt, greift das Gesetz aber auch in allen Fällen ein, in denen Abzahlungsgeschäfte (Ratenzahlungen) oder Lieferungen in Teilen (Abonnements, Sammeltassenlieferungen etc.) erfolgen. Bei diesen Geschäften muss regelmäßig auf das gesetzliche Widerrufsrecht drucktechnisch hervorgehoben hingewiesen werden. Der Abdruck muss z.B. im Versandbereich auf der Bestellkarte und auf einem Dokument erfolgen, das beim Kunden verbleibt. Seit 01.10.2000 gilt das neue Widerrufsrecht. Es wurde mit anderen Gesetzen harmonisiert. Den Gesetzestext und Beiträge zum Widerrufsrecht finden Sie unter www.fernabsatz-gesetz.de . [ zurück zum Seitenanfang] Vergleichende Werbung Seit Mitte 1998 ist die früher grundsätzlich verbotene vergleichende Werbung erlaubt, da der Bundesgerichtshof eine EU-Richtlinie für anwendbar erklärte. Mitte 2000 wurde das Gesetz zur Vergleichenden Werbung verabschiedet, das Änderungen im UWG brachte. Man darf jetzt unter Namensnennung vor allem die eigenen Preise mit denen der Konkurrenz vergleichen. Trotzdem müssen Sie beachten, dass Ihr Vergleich nicht irreführt (keine Äpfel mit Birnen vergleichen), dass nur nachprüfbare Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung miteinander verglichen werden und durch den Vergleich Ihr Mitbewerber nicht unnötig diskriminiert wird. Vermeiden sie neben dem faktischen Vergleich wertende und hämische Äußerungen. Näheres finden Sie im Beitrag im www.rechtsticker.de. [ zurück zum Seitenanfang] Verjährung Ein Wettbewerbsverstoß verjährt in 6 Monaten ab Kenntnisnahme durch den Abmahnberechtigten. Bei Dauerverstößen (z.B. übertriebene Firmenbezeichnung, Markenverletzung) nutzt dies jedoch nichts. Beruft man sich auf Verjährung und verteidigt gleichzeitig sein Tun, begründet man eine Erstbegehungsgefahr für künftige Verstöße, bei die Verjährung dann nicht greift. [ zurück zum Seitenanfang] Vorspannangebote, siehe Kopplungsangebote Werbeprämien, siehe Laienwerbung Werbeslogans "Wärme fürs Leben" ist ein Werbeslogan, der sogar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich gegen Abkupfern geschützt ist. Das Energieunternehmen hatte allerdings auch die Bekanntheit des Spruchs mit ganz erheblichen Aufwendungen im Marketingbereich erkauft. Ansonsten können Slogans in Einzelfällen sogar urheberrechtlich geschützt sein. Jüngst erlaubte der BGH die Eintragung des Werbespruchs "Radio von hier, Radio wie wir." als Markenzeichen. Näheres zu Markeneintragungen finden Sie bei www.rolfbecker.de. [ zurück zum Seitenanfang] Werbung mit Selbstverständlichkeiten Wer in seiner Werbung etwas hervorhebt, was eigentlich selbstverständlich ist und von anderen Wettbewerbern ebenso geleistet oder gefordert wird, der will meist den Kunden irreführen. Deshalb ist es z.B. verboten bei Preisen mit dem Zusatz "inklusive Mehrwertsteuer" zu werben. Alle müssen gegenüber dem letzten Verbraucher die Endpreise nennen. Gleiches gilt im Möbelbereich für kostenlose Zeichnungen. [ zurück zum Seitenanfang] Wertreklame Werbung mit Anreizen, die nichts mit dem Wert der eigentlichen Ware oder Dienstleistung zu tun haben. Meist wird zusätzlich Geld geboten. Widerrufsrecht Meist ein gesetzlich begründetes Recht des Kunden, seine Bestellung, seinen Auftrag zu widerrufen und von der Verpflichtung eines Vertrages loszukommen. Rechtstechnisch kommt bei einem Widerrufsrecht ein Vertrag erst dann zustande, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Das hat zur Folge, dass z.B. bis dahin die Zugabeverordnung nicht greift. Damit ist aber bei Werbegaben nicht alles erlaubt. Zu große Anreize können einen unlauteren Anlockeffekt ausüben. Siehe auch Verbraucherkreditgesetz oder Fernabsatz. Wiederholungsgefahr, siehe Abmahnung Zugabe Die Zugabeverordnung verbietet es generell, neben einer Ware oder Dienstleistung eine Ware oder Dienstleistung anzukündigen oder zu gewähren nach dem Motto: "Beim Kauf von 2 gibt’s 1 dazu". Zwar gibt es gesetzliche Ausnahmen für geringwertige und als solche deutlich gekennzeichnete Werbeartikel, Kundenzeitschriften, Ratschläge und Fahrpreiserstattungen für Kunden. Sie sind aber eng bemessen. Selbst erlaubte Zugaben dürfen auf keinen Fall als "gratis" oder "kostenlos" bezeichnet werden. Überhaupt darf nicht der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt werden, da die Artikel im Preis der Ware einkalkuliert werden. Gewähren Sie Ihrem Kunden unabhängig vom Zustandekommen des Geschäfts Zuwendungen, dann sind das Werbegaben. Die sind erlaubt, wenn sie nicht so wertvoll sind oder erscheinen, dass der Kunde schon hierdurch zum Kauf bestimmt wird. Deutsch Englisch Französisch Spanisch Amtsgericht local court Tribunal cantonal Juzgado Local Landgericht regional court Tribunal régional Tribunal regional Oberlandesgericht higher regional court Tribunal régional supérieur Tribunal Regional Superior Bundesgerichtshof Federal Court of Justice Cour fédérale de Justice Corte Federal de Justicia Bundesverfassungsgericht federal constitutional court Cour constitutionnelle fédérale Corte Constitucional Federal Verwaltungsgericht administrative court Tribunal administratif Tribunal Contencioso-administrativo Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof higher administrative court Tribunal administratif supérieur Tribunal Contencioso-administrativo Superior Bundesverwaltungsgericht federal administrative court Cour fédérale administrative Corte Federal Contencioso administrativa Finanzgericht finance court Tribunal des Finances Tribunal de Hacienda Bundesfinanzhof federal finance court Cour fédérale des Finances Corte Federal de Hacienda Arbeitsgericht labour court Tribunal du Travail Tribunal de Trabajo Landesarbeitsgericht higher labour court Tribunal supérieur du Travail Tribunal Superior de Trabajo Bundesarbeitsgericht federal labour court Cour fédérale du Travail Corte Federal de Trabajo Sozialgericht social court Tribunal du contentieux social Tribunal de Asuntos Seguridad Social Landessozialgericht higher social court Tribunal supérieur du contentieux social Tribunal Superior de Asuntos Seguridad Sodial Bundessozialgericht federal social court Cour fédérale du contentieux socialCorte Federal de Asuntos de Seguridad Social Bundespatentgericht federal patents court Cour fédérale des Brevets Corte Federal de Patens SEEFELDER Infodienst Lexikon Abbröckelnde Tendenz: langsame Kursrückgänge an der Börse Abschlag: Abschlag von den Börsenkursen, entweder durch ausgeschüttete Dividende (in der Kursnotiz bezeichnet als "ex Div") oder durch Fortfall eines Bezugsrechts ("ex Br"). Abschwächung: leicht rückläufige Börsentendenz Absicherung: Absicherung, auch Hedging genannt, bedeutet die Strategie zur Verringerung von Risiken, die durch ungünstige Zins-, Kurs- und Preisentwicklung entstehen können. Insbesondere im Wertpapierportfoliomanagement werden kommen Absicherungsstrategien (Hedgingstrategien) zur Anwendung. Verwendet werden hierzu Optionen und Finanzterminkontrakte. Verluste am Kassamarkt sollten durch Gewinne am Terminmarkt kompensiert werden. Allerdings können Verluste am Terminmarkt auch Gewinne am Kassamarkt aufzehren. abzinsen: Zinseszinsrechnung, bei der mit Hilfe eines Diskontierungsfaktors der Barwert ermittelt wird. Accounting standard: Rechnungslegungsprinzipien, auf internationaler Ebene noch nicht vereinheitlicht Added Value: Steigerung eines Unternehmenswerts, der durch das Einbringen von Management-Know-how durch den Gesellschafter eines Unternehmens, z.B. eines Venture Capital Beteiligungsunternehmens, verursacht wird. Ad-hoc-Publizität: Verpflichtung von Emittenten von Aktien, die zum Handel am amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind, Insidertatbestände unverzüglich zu publizieren (§ 15 Wertpapierhandelsgesetz). Dies betrifft Informationen, die noch nicht öffentlich bekannt sind und sich auf den Geschäftsverlauf und die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens auswirken und damit kursbeeinflussend sind. ADR, American Depositary Receipt: von US-amerikanischen Banken ausgegebene Hinterlegungsscheine von nichtamerikanischen Aktien, die an der Börse wie Aktien gehandelt werden. ADL, Advance-decline-Linie: Begriff aus der technischen Analyse; Anstiegs-/Abstiegslinie; sie gibt die Differenz aus der Anzahl gestiegener und gefallener Aktien eines Tages an und wird tätglich fortgeschrieben; Beispiel: 1. Tag: 80 gestiegene und 40 gefallene Aktien = ADL 40; 2. Tag: 90 gestiegene und 30 gefallene Aktien = ADL 60; ADL damit 40, 60, ..... AEX: Amsterdamer Aktienindex; er umfasst die 26 marktbreitesten niederländischen Aktien. Agio: Aufgeld bei Wertpapieren. Differenz zwischen dem niedrigeren Nennwert und dem höheren Ausgabepreis bzw. Kurswert eines Wertpapiers. Bei Aktien ist - vor allem bei Kapitalerhöhungen - eine Ausgabe mit meist erheblichem Agio üblich, insbesondere um hiermit stille Reserven auszugleichen. Airbag-Fonds: Fonds mit einer bestimmten Rückzahlungsgarantie zum Ende der Laufzeit. Aktien: Beteiligung an der Aktiengesellschaft. Man unterscheidet Inhaber- und Namensaktien. Bei der Inhaberaktie stehen die Aktionärsrechte dem Inhaber der Aktien zu, bei der Namensaktie dem auf der Aktienurkunde bezeichneten Eigentümer. Die Aktien sind frei übertragbar, jedoch ist bei der vinkulierten Namensaktie hierfür die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich. Aktienanalyse: Die Bewertung der Aktienkurse und deren voraussichtlichen Verlaufs. Nach der Fundamentalanalyse werden einerseits die wirtschaftlichen Daten aus dem Unternehmensbereich selbst, wie z.B. die Bilanzstruktur, die Ertragsentwicklung und die Absatzperspektiven, bewertet. Ferner werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens berücksichtigt, wie Konjunktur und Politik der Bundesbank. Hieraus werden die Faktoren gewichtet und prognostiziert, welchen weiteren Verlauf die künftigen Kurse der Aktie haben werden. Bei der Fundamentalanalyse sind Grundlage für den voraussichtlichen weiteren Verlauf der Kurse allein die Daten aus dem Börsenhandel mit diesem Wertpapier in Form der Charts. Die optischen Kursverläufe werden charakterisiert und in generelle Empfehlungen umgesetzt. In zunehmender Weise wird auch noch die sog. psychologische Analyse angewandt. Die künftige Kursrichtung wird hier auf der Grundlage des Konsumverhaltens, dem Geschäftsklima und der Stimmung unter den Börsenteilnehmern prognostiziert. Die Entscheidung zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Aktie sollte unter gemeinsamer Anwendung all dieser Systeme vorgenommen werden, d.h. es sollte nicht auf eine einzelne Anlanyseform gesetzt werden. Aktienfonds: Aktienfonds sind Investmentfonds, die im wesentlich oder ausschließlich das eingezahlte Kapital in Aktien zum Zwecke größtmöglicher Risikostreuung investieren. Hier gibt es auch Branchen- oder Länderfonds, die speziell in diesen Bereichen investieren und damit in diesen Bereichen für die entsprechende Risikostreuung sorgen. Die Rechtsgrundlagen für solche Fonds sind im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) geregelt. Aktiengesellschaft: Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Aktionäre sind die Gesellschafter der Gesellschaft und üben ihre Rechte in der Hauptversammlung aus. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und wird durch den Aufsichtsrat bestellt und überwacht. Der Aufsichtsrat wird durch die Hauptversammlung gewählt (Modifikationen bei mitbestimmten Aktiengesellschaften und bei satzungsmäßigen Entsendungsrechten). Aktienindex: siehe unter Indices Aktiensplit: Bei einem Aktiensplit werden die Aktien in zwei oder mehrere Teile geteilt, also gesplittet. Damit werden übermäßig hohe Aktienkurse vermieden. Der Aktienkurs korrigiert sich am Splittag um das Splittverhältnis. Aktionärsbrief: Schriftliche, regelmäßig oder sporadisch erscheinende Mitteilungen der AG an ihre Aktionäre über den Geschäftsverlauf und andere für die Aktionäre relevante Entwicklungen und Ereignisse. A la baisse: Strategie des Anlegers, der auf fallende Kurse setzt. A la hausse: Strategie des Anlegers, der auf de Kurse setzt. All-time-High: Allzeithoch. Der größte Kursstand aller Zeiten. Alte Aktien: Gegenstück zu "neue Aktien"; werden neue Aktien herausgegeben, die noch nicht volle Dividendenberechtigung haben, so handelt es sich bei den alten Aktien um solche mit voller Dividendenberechtigung. American Stock Exchange: Börse in New York. Neben NYSE und NASDAQ die wichtigste Aktienbörse in den USA. Amtlicher Handel: Form des Wertpapierhandels in Deutschland mit den strengsten Zulassungs- und Publizitätsvorschriften. Nach § 36 Börsengesetz muss bei der Einführung in den amtlichen Handel ein Prospekt vorgelegt werden, der genauere Angaben über die AG enthält. Die am amtlichen Markt festgestellten Kurse werden im amtlichen Kursblatt veröffentlicht. Anfangskurs: Der zum Beginn eines Börsentages im variablen Handel ermittelte Kurs eines Wertpapiers. Er gilt als Indiz für die Tagestendenz. Anlagevermögen: Das langfristig gebundene Vermögen eines Unternehmens, im Gegensatz zum Umlaufvermögen. Zum Anlagevermögen gehören z.B. gewerbliche Schutzrechte, Grundstücke, technische Anlagen und Unternehmensbeteiligungen. Anleihe: Festverzinsliches Wertpapier; Sammelbezeichnung für alle Schuldverschreibungen und Oblligationen mit festem Zinssatz und fester Laufzeit. Antizyklische Anlagestrategie: Strategie für den Kauf von Wertpapieren bei stark fallenden Kursen und bei Verkauf bei stark steigenden Kursen. Arbitrage: Gleichzeitiger Kauf und Verkauf von Wertpapieren auf unterschiedlichen Märkten, um Gewinne zu erzielen. Asset Backed Securities: Verbriefung von Zahlungsansprüchen durch Umwandlung von Buchforderungen in Wertpapiere. Asset Deal: Kauf eines Unternehmens durch Kauf der Assets, also der Aktiva der übernommenen Gesellschaft; Gegensatz: Share Deal. Aufsichtsrat: Organ der Aktiengesellschaft, dem die Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt. Ausgabeaufschlag: Einmaliger Spesensatz beim Kauf von Investmentfondsanteilen zur Deckung der Werbe- und Vertriebskosten. Er stellt die Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Fondsanteils dar. Je nach Fondskategorie ist der Spesensatz unterschiedlich hoch. Für Rentenfonds liegt er in der Regel bei 2 % bis 3,5 %, für Aktienfonds zwischen 3 % und 6 % der angelegten Summe. Ausgabekurs: Kurs, zu dem die Ausgabe (Emission) von Wertpapieren dem Anlegerpublikum zum Kauf angeboten werden. Aktien dürfen in Deutschland nur zum Nennwert oder zu einem darüber liegenden Kurs an die Ersterwerber ausgegeben werden (Verbot der Unterpari-Emission). Ausschüttung: Auszahlung von Dividenden, Boni, Liquidationserlösen und dergleichen an die Anteilseigner. Außerordentliches Ergebnis: Aufwendungen und Erträge, die nicht dem ordentlichen, also operativen Ergebnis zugerechnet werden, wie z.B. Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von Anlagen oder der Auflösung von Geschäftsbereichen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder steuerbedingte Sonderabschreibungen. Aussetzung: Wertpapiere können für eine bestimmte Zeit vom Handel ausgenommen, die Kurse also ausgesetzt werden. Die Aussetzung erfolgt bei erwarteten wichtigen Unternehmensnachrichten, die voraussichtlich den Kurs entscheidend beeinflussen werden. Damit lassen sich insbesondere Insidergeschäfte vermeiden. Bären: Bezeichnung für Wertpapieranleger, die mit fallenden Kursen rechnen. Der Bär schlägt seinen Gegner mit der Tatze nieder. Bärenfalle: Begriff aus der technischen Wertpapieranalyse für ein Verkaufssignal, das sich im Nachhinein als Fehlsignal erweist. Das Verkaufsignal gibt das Signal für den Verkauf der Wertpapiere; jedoch steigen die Kurse. Baisse: Starke und anhaltende Kursrückgänge an der Börse, auch Bärenmarkt genannt. Gegensatz: Hausse. Bangkok S.E.T. Index: Thailändischer Aktienindex. Bankrott: Konkurs, Insolvenz, wirtschaftlicher Zusammenbruch Barausgleich: Barausgleich ist der Betrag, der bei Optionsgeschäften anstatt der Lieferung und Abnahme der Wertpapiere in Geld zu zahlen ist. Der Differenzbetrag zwischen vereinbartem Preis und aktuellem Marktwert des Basiswertes ist in bar auszugleichen. Bardividende (auch Nettodividende): Anteil des ausgeschütteten Gewinns einer AG am Reingewinn, der auf eine Aktie fällt. Basiswert: Der Basiswert ist bei Optionsgeschäften der Preis, zu dem die entsprechenden Wertpapiere bei Optionserfüllung abzurechnen sind. D.h., dass zum Basiswert die eine Seite zu liefern und die andere abzunehmen hat. Sehen die Emissionsbedingungen statt dessen einen Barausgleich vor, so dient der Basispreis der Berechnung des Differenzbetrages, der an den Optionsscheininhaber auszuzahlen ist. Im wesentlichen bestimmt der Basispreis den Wert der Option. bedingte Kapitalerhöhung: Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (vgl. § 192 AktG). behauptet: Bezeichnung für den Kurs eines Wertpapiers, wenn dieser trotz umfangreicher Verkaufsaufträge nicht wesentlich nachgibt. Belegschaftsaktien: An Mitarbeiter einer Aktiengesellschaft zu meist deutlich unter dem aktuellen Kurswert liegenden Vorzugspreisen ausgegebene Aktien. Damit soll neben der Vermögensbildung auch eine Beteiligung der Arbeitnehmer an Erfolg und Risiko des Unternehmens erfolgen. Meist ist die Ausgabe von Belegschaftsaktien mit einer Sperrfrist verbunden, innerhalb derer die Aktien nicht veräußert werden dürfen. Benchmarkt: Vergleichswert für den Verlauf einer Kursentwicklung. So wird z.B. der Kursverlaufs einer Aktie oder eines Fonds mit dem Verlauf des Börsenindex in dieser Zeit verglichen. Berichtigungsaktien, Gratisaktien: Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden offene oder stille Rücklagen der AG in dividendenberechtigtes Grundkapital umgewandelt. Die Aktionäre erhalten zusätzliche Aktien entsprechend ihrer vorherigen Beteiligung. Die gesamten Eigenmittel der Gesellschaft und die Beteiligung des Aktionärs bleiben gleich. bestens: Unlimitierter Wertpapierverkauf, der umgehend zu dem sich gerade ergebenden Preis ausgeführt werden soll. Beauty-Contest: Entweder die Umwerbung eines Unternehmens, welches den Börsengang plant, durch Banken, die das Ziel verfolgen, die Börseneinführung als Konsortialführer zu begleiten. Oder umgekehrt die Umwerbung von Banken durch das Unternehmen, um diese als Konsortialführer zu gewinnen. Bezugsrecht: Recht des Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung entsprechend seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital junge bzw. neue Aktien zu erwerben. Dieses Recht kann eigenständig verkauft werden. Bilanz: Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva eines Unternehmens zur Darstellung seiner Vermögens-, Kapital- und Finanzstruktur. billigst: Unlimitierter Wertpapierkauf, der umgehend zu dem sich gerade ergebenden Preis ausgeführt werden soll. BIMBO: Kombination von Management-Buy-In und Management-Buy-Out; das Management des Unternehmens und ein Management von außen kaufen das Unternehmen. Das Management von außen bringt das nicht vorhandene Managementwissen mit. Blow-Off: Kaufpanik; meist folgt danach entweder eine Korrektur oder ein Sägezahnmarkt. Blue Chips: Aktien von großen, hochkapitalisierten Unternehmen mit erstklassiger Bonität und an den Börsen in großen Stückzahlen gehandelt werden. Sie werden auch Standardaktien genannt Call Option: Kaufoption, siehe dort. Calls: Kaufoptionen (Call Warrants) zum Kauf von Wertpapieren, oder anderen Gegenständen während der Laufzeit zum vereinbarten Preis (Gegensatz Puts). Der Käufer zahlt an den Verkäufer eine Hausseprämie, die den Käufer berechtigt, eine bestimmte Anzahl von Aktien zum vorweg vereinbarten Preis zu erwerben. Die an der DTB gehandelten Call-Optionen können Laufzeiten von 1 bis maximal 6 Monaten haben. Der Käufer erwartet steigende Kurse. Steigen die Aktienkurse nicht, bedeutet dies für den Käufer einen Totalverlust seines eingesetzten Geldes. Der Verkäufer will eine long-Position mit dem Verkauf absichern und zusätzliche Prämieneinnahmen erzielen. Captive Fund: Fonds, der zu einer bestimmten Finanzgruppe gehört; Gegensatz: Independent Fund. Cash-Flow: Wichtige Kennzahl zur Bewertung der Finanz- und Ertragskraft eines Unternehmens. Der Cash-Flow setzt sich zusammen aus dem Jahresüberschuss, den Abschreibungen, den Veränderungen der langfristigen Rückstellungen und den Steuern auf Einkommen und Ertrag. CFROI: Cash-Flow Return on Investment; Cash-Flow im Verhältnis zum investierten Kapital. Der CFROI dient als Basis der Berechnung des Shareholder Value. Chartanalyse: Siehe Technische Analyse Charts: Graphische Darstellung von Kurs- und Umsatzbewegungen. Chinese Walls: Informationsbarrieren innerhalb eines Unternehmens, insbesondere Finanzinstitutionen, so dass verschiedene Abteilungen von der jeweiligen Tätigkeit der anderen nichts wissen, oder Barrieren, die errichtet werden, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Computerbörse: Handel von Wertpapieren über ein zentrales Computernetz (im Gegensatz zur Präsenzbörse, dem Parketthandel). Der Computerhandel gewinnt immer mehr an Bedeutung. Controlling: Das Controlling dient dafür, dass das Unternehmen entsprechend seiner wirtschaftlichen Zielsetzung geführt wird. Anhand der betriebswirtschaftlichen Daten werden insbesondere die Wirtschaftlichkeit, die Kosten, die Liquidität, die Produktivität, die Rentabilität geplant, gesteuert und überwacht. Corporate Governance: Unternehmensaufsicht durch eine entsprechende Aufgabenverteilung zwischen den Aktionären, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Sie soll Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen und Unternehmenskrisen verhindern. Corporate Venturing: Venture-Capital-Finanzierungen durch Unternehmen, die vorrangig strategische eigene unternehmerische Ziele verfolgen, z.B. kostengünstige Neuakquise von Know-how. Co-Venturing: Einbindung weiterer Investoren, um das Risiko eines Investments zu verringern. Crash, Börsencrash: Schwere Kursverluste in kurzer Zeit. Bereits am "Schwarzen Freitag" am 09.05.1873 kam es zum Börsencrash in der Krise der Gründerjahre. Auch der 25.10.1929 war ein "Schwarzer Freitag", in dessen Folgetagen die Wall Street völlig zusammenbrach und die Weltwirtschaftskrise einleitete. Am 10.10.1987 brach der Dow-Jones-Index um 22,6 % ein. DAX: Deutscher Aktienindex der 30 führenden Standard-Werten. Die Aufnahme erfolgt nach der Gewichtung gemäß dem börsenzugelassenem Aktienkapital. Deflation: Verringerung der Geldmenge einer Volkswirtschaft im Gegensatz zur Inflation. Hierdurch kommt es zum Sinken des allgemeinen Preisniveaus, zur verschärften Konkurrenz und damit zu verringerten Gewinnspannen. Die Folge sind Unternehmenszusammenbrüche und Arbeitslosigkeit. Depot: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren bei einer Bank. derivative Finanztitel: Abgeleitete Instrumente, also Instrumente, deren Preis oder Wert vom Preis oder Wert eines Basisinstruments abhängig ist. Sie werden zur Absicherung, zur Arbitrage, aber auch für Spekulationszwecke eingesetzt. Sie kommen insbesondere in Form von Forwards bzw. Futures und Optionen vor. Devisen: Ausländische Währungen als Guthaben. Ausländisches Geld sind die Sorten. Dienstleistungsbilanz: Volkswirtschaftliche Bilanz, die alle Einnahmen und Ausgaben für Auslandsreisen, Verkehrs- und Transportleistungen für eine bestimmte Periode erfasst. Disagio: Abgeld, Gegensatz: Agio (Aufgeld), vom Nominalwert wird ein Abschlag gemacht. Z.B. erfolgt die Auszahlung eines Darlehens nur zu 95 % bei entsprechend verringertem Zinssatz. Damit beträgt das Disagio 5 %. Diskontsatz: Der vom Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank festgelegte Zinssatz, den die Bundesbank den Geschäftsbanken beim Ankauf von Wechseln berechnet. Er dient als Grundlage für den Zinssatz, den die Banken wiederum ihren Kunden beim Ankauf von Wechseln berechnen. Dem Diskontsatz kommt große Bedeutung innerhalb der Zinspolitik der Zentralbank zu. Neben dem Lombardsatz zählt er zu den sogenannten Leitzinsen. Dividende: Auf eine Aktie entfallender Anteil an der Gewinnausschüttung einer AG. Die Höhe der Dividende wird von der Hauptversammlung nach Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen. Dividendenrendite: Verhältnis der Dividende zum jeweiligen Börsenkurs. Je höher die Dividendenrendite, desto interessanter ist die Aktie als langfristige Geldanlage. Dollar-Anleihen: Festverzinsliche Wertpapiere auf US-amerikanischer Währung. Sie werden ausgegeben von der US-Regierung, amerikanischen Instituten und von ausländischen Emittenten in US-Dollar-Währung. Doppelplus: Eine Doppelplus-Ankündigung bei einem Wertpapier gibt im vorbörslichen Handel oder zur Eröffnung an, daß mit einem mindestens zehnprozentigen Kursanstieg gerechnet wird. Das Gegenteil (minus 10 % erwartet) bezeichnet man als Doppelminus. Dow Jones Index: Aktienindex der 30 führenden amerikanischen Industrieunternehmen. Er wird seit 1896 täglich errechnet. Dritter Leitzins: vgl. Wertpapierpensionsgeschäft Due diligence: Detaillierte Untersuchung, Prüfung und Bewertung eines Unternehmens im Rahmen eines beabsichtigten Kaufs. Die Beteiligungsprüfung nimmt einen Zeitraum von ca. 3 – 6 Monaten in Anspruch. Sie beginnt mit einer Grobanalyse des Businessplans und geht dann, bei positiver Beurteilung, in die Feinanalyse über. Dabei werden das Unternehmen sowie das Markt- und Technologiepotential intensiv geprüft. In dieser Phase finden auch intensive Gespräche mit dem Management statt, und es werden Besichtigungen vor Ort durchgeführt. DTB: Deutsche Terminbörse in Frankfurt am Main, an der seit 1990 Optionen auf bestimmte marktbreite und umsatzstarke Aktien sowie Finanzterminkontrakte gehandelt werden. Die Vorbereitungen auf den Euro sollen der DTB eine im europäischen Wettbewerb strategisch günstige Position im Hinblick auf die wichtigen Zins- und Aktienindexprodukte geben. DVFA: Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Anlageberatung. 1960 gegründeter Verband, dem meist bei Banken und Kapitalanlagegesellschaften beschäftigte Analysten und Anlageberater angehören. Ziele der DVFA sind die stetige Verbesserung der Finanz- und Wertpapieranalyse, die Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Bedeutung der Effektenanalyse und die Zusammenarbeit mit Instituten gleicher Zielsetzung im Ausland. DVFA-Ergebnis: Von der DVFA entworfenes Schema zur vereinheitlichten Berechnung des Jahresüberschusses bzw. -fehlbetrags von Unternehmen. SEEFELDER Infodienst Lexikon Bonus: zusätzlich zur Dividende gewährte Sondervergütung für die Aktionäre. Börse: Markt für Wertpapiere, Devisen und Waren, wo vereidigte Kursmakler aufgrund der ihnen vorliegenden Kauf- und Verkaufsaufträge börsentäglich aktuelle Kurse (Preise) feststellen und einen funktionierenden Handel gewährleisten. Börsengang: Siehe IPO – Initial Public Offering. Börsentendenzen: Begriff für die Entwicklung der Kurse. "Schwach" bedeutet leicht fallende Kurse. "Behauptet" heißt, dass Kurse gehalten oder uneinheitlich, jedoch kaum verändert sind. Mit "freundlich" werden mehrheitlich steigende Kurse am Gesamtmarkt bezeichnet. Und "fest" bedeutet eine gute Kurssteigerung fast aller Aktien. Börsenzulassung: Zulassung von Wertpapieren zum Handel an der Börse, z.B. im amtlichen Handel oder im geregelten Markt. Bonds: International übliche Bezeichnung für festverzinsliche Wertpapiere. Bonität: Maßstab für die Kreditwürdigkeit. Bonitätsrisiko: Risiko, dass der Schuldner illiquide oder zahlungsunfähig wird und damit Zins- und Tilgungsverpflichtungen nicht oder nicht termingerecht bedienen kann. Bonusausschüttung (Sonderausschüttung): Wird die Dividende um einen Bonus aufgestockt, z.B. aufgrund eines bestimmten Ereignisses wie ein Firmenjubiläum oder einen Steuervorteil, so handelt es sich dabei um eine Sonderausschüttung. Bookbuilding-Verfahren: Verfahren zur Ermittlung und Festsetzung eines fairen Ausgabepreises bei der Neuemission von Aktien. Die Emissionsbanken definieren eine Preisspanne, innerhalb deren Anleger Gebot zum Kauf abgeben können. Erst am Ende der Zeichnungsfrist ermitteln sie den endgültigen Ausgabepreis. BOSS-CUBE: BOSS = Börsen-Order-Service-System; CUBE = Computer-unterstütztes-Börsenhandels- und Entscheidungssystem; kombiniertes System zur Weiterleitung von Börsenorders per Datenleitung und zur Unterstützung der Kursfindung. Break-even-Point: Gewinnschwelle, also Punkt, an dem ein Unternehmen oder ein Anleger gerade Gewinn erzielt. Bridge-Finanzierung: Siehe Finanzierungsphasen. Briefgrundschuld: Grundschuld, über die ein Brief ausgestellt ist. Broker: Berufsmäßige Bezeichnung für Wertpapierhändler und -makler, die allein berechtigt sind, Börsenaufträge anzunehmen und auszuführen. Für seine Dienste erhält der Broker eine Maklergebühr (brokerage fee). Bruttodividende: Steuergutschrift, die ein inländischer Aktionär erhält. Die Nettodividende (Bardividende) und die Steuergutschrift ergeben die Bruttodividende. Je nach Höhe der von der AG gezahlten Steuern wird eine Steuergutschrift erteilt, die bis zu 42,85 der Nettodividende betragen kann. Bruttosozialprodukt: Wert sämtlicher Güter und Dienstleistungen, die in einer Volkswirtschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums hergestellt und erbracht wurden. Das Bruttosozialprodukt (BSP) gibt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft an. Buchführung: Führung von Büchern, in dem die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich sind. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermittelt (vgl. § 238 HGB). Buchwert: Der in der Bilanz ausgewiesene Wert von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Buffer: Ungenutzte Kreditlinien oder Barreserven. Bullen: Bezeichnung für die Wertpapieranleger, die mit steigenden Kursen rechnen. Der Bulle schleudert mit seinen Hörnern seinen Gegner in die Höhe. Bullenfalle: Begriff aus der technischen Wertpapieranalyse für ein Kaufsignal, das sich im Nachhinein als Fehlsignal erweist. Das Kaufsignal gibt das Signal für den Kauf der Wertpapiere; jedoch fallen die Kurse. Bundesanleihe: Verzinsliche Wertpapiere, die von der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben wird. Damit ist die Bundesanleihe eine Staatsanleihe. Bundesschatzbrief: festverzinsliche Wertpapiere, die von der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben wird. Der Typ A läuft über sechs Jahre; bei der Herausgabe liegt der Zinssatz, der meist stufenweise ansteigt, bereits fest. Der Typ B läuft über sieben Jahre, die Zinsen aufgrund der bereits bei der Herausgabe feststehenden Zinssätze werden erst am Ende der Laufzeit bezahlt. Bundeswertpapiere: Oberbegriff für Wertpapiere, die vom Bund herausgegeben werden, nämlich Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Bundesobligationen, Bundesanleihen und Bundesschatzanweisungen. Bundeswertpapiere genießen beste Bonität und eine gute Marktliquidität. Bürgschaft: Verpflichtung einer Person gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (vgl. §§ 765 ff. BGB). Burn Rate: Zeitspanne, in der das einem Unternehmen zur Verfügung gestellte Kapital verbraucht ist. Geschwindigkeit, mit der Kapital aufgebraucht wird. Business Angel: Vermögende Privatperson, die jungen Unternehmen Eigenkapital, Management-Know-how und Businesskontakte zur Verfügung stellt. Vielfach investieren Business Angels parallel zu VC-Gesellschaften. Business Plan: Geschäftsplan eines Unternehmens, in dem die Ziele des Unternehmens und deren Wege und der geplante Umsatz, die Kosten und der Gewinn dargestellt werden. Buy Back: Die Anteile, z.B. einer Venture Capital Gesellschaft, werden durch den Altgesellschafter zurückverkauft. Early Stage-Finanzierung: Siehe Finanzierungsphasen EBIT: Earnings before Interest und Taxes; Operatives Ergebnis, nämlich Ergebnis vor Ertragsteuern und vor dem Finanz- und außerordentlichen Ergebnis EBIT in Prozent vom Umsatz: Rentabilitätskennziffer; Operatives Ergebnis in Prozent des Außenumsatzes (Gesamtumsatz abzüglich des Innenumsatzes) EBITDA: Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization; Operatives Ergebnis zuzüglich Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände (außer Geschäfts- und Firmenwerte) und Sachanlagen Eigenkapital: Unternehmenskapital; im Gegensatz zum Fremdkapital. Auch Risiko- oder haftendes Kapital genannt. Bei der GmbH als Stammkapital und bei der AG als Grundkapital bezeichnet. Das Eigenkapital, also das Reinvermögen des Unternehmens – wird entweder durch Kapital von außen (Venture Capital) oder durch den betrieblichen Wertschöpfungsprozess gebildet. Der Eigenkapital-Geber besitzt nur ergebnisabhängige Zahlungsansprüche. Macht ein Unternehmen Verluste, werden diese mit dem Eigenkapital verrechnet. Auch gegenüber Gläubigern haftet der Eigenkapital-Geber mit dem investierten Kapital. Eigenkapitalrendite: Jahresüberschuss in Prozent vom Eigenkapital eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen: Fremdkapital, das der Gesellschafter seiner Gesellschaft gibt. Wird dieses Fremdkapital in einer Krise der Gesellschaft gegeben oder stehen gelassen, dann wird es zum eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und wird bis zum Ende der Krise wie Eigenkapital behandelt. e-lance-Economy: Netzwerke von elektronisch verbundenen Freelancern. Ausdruck für eine neue Wirtschafts- und Arbeitsweise. Emerging Markets: Märkte aufstrebender Volkswirtschaften. Emission: Ausgabe neuer Wertpapiere zur Beschaffung von Kapital auf dem Kapitalmarkt. Emissionsprospekt: Prospekt, mit dem der Emittent (der Ausgeber der neuen Wertpapiere) diese Wertpapiere und die wirtschaftlichen Grundlagen hierfür darstellt. Sind die Angaben unwahr oder unvollständig, kann sich der Anleger für hierdurch verursachte Schäden am Prospektherausgeber und Verwender schadlos halten (Prospekthaftung). Equity Story: Unternehmensgeschichte. Sie zeigt insbesondere bei Unternehmen, die sich beim Gang an die Börse befinden, den bisherigen Werdegang auf. Je besser die Equity Story ist, desto eher wird die Emission am Markt zu guten Kursen angenommen. Eskompiert: Die Börse lebt in der Zukunft, die Gegenwart ist bereits Vergangenheit. Sind in den gegenwärtigen Kursen die bereits in der Vergangenheit erwarteten guten oder schlechten Nachrichten enthalten, so sind diese bereits eskompiert. Die Kurse bewegen sich also nicht, wenn die in den Kursen bereits eskompierten Erwartung so eintreffen. Eurex: Zusammenschluss der deutschen und schweizerische Terminbörse. Benutzt wird eine gemeinsame EDV-Plattform. Die Eurex ist die führende europäische Termin- und Derivatbörse und hat die Londoner Liffe überholt. Exit: Ausstieg eines Investors aus einer Beteiligung durch Veräußerung seines Anteils., z.B. durch Buy-Back, Trade Sale oder Going Public. Dadurch wird der Gewinn des Investments realisiert. Exitkanäle: Für den Ausstieg der Investoren gibt es folgende gängigen Möglichkeiten: Going public (Börsengang), Verkauf an ein anderes Unternehmen, Rückkauf durch die Altgesellschafter (Buy-back). Expansionsfinanzierung: Siehe Finanzierungsphasen. Explorationsgesellschaft: Gesellschaft mit dem Gegenstand der Exploration (Suche) nach Rohstoffvorkommen. Feasibility Study: Analyse der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit eines Projekts (Durchführbarkeitsstudie). fester: Begriff für Börsenentwicklung, wenn die Kursentwicklung ordentlich (Gewinn von 1 bis 2 %) erfolgt ist. fest: Begriff für Börsenentwicklung, wenn die Kursentwicklung äußerst ordentlich (Gewinn über 2 %) erfolgt ist. festverzinsliche Wertpapiere: Rentenwerte. Wertpapiere, die während ihrer gesamten Laufzeit zu einem vereinbarten festen Satz verzinst und zu festgelegten Terminen zurückgezahlt werden. Beispiele: Anleihen, Kommunalobligationen, Pfandbriefe und Bankschuldverschreibungen. Finanzierungsphasen: Man unterscheidet zwischen folgenden Finanzierungsrunden: Seed-Finanzierung: In dieser Phase existiert meist nur die Geschäftsidee ( Businessplan). Start-up-Finanzierung: Gründungsphase eines Unternehmens, in der die Produktentwicklung sowie die ersten Vermarktungsschritte finanziert werden. Early Stage-Finanzierung: Kapital für die Frühphase eines Unternehmens, in der die Produktentwicklung bereits abgeschlossen ist, aber noch keine Umsätze erzielt werden. Expansions-Finanzierung: Kapital für den Ausbau von Kapazitäten und den Einstieg in neue Märkte. Second oder Later Stage-Finanzierung: Kapitalzufluss nach der ersten Phase der Vermarktung. Mezzanine-Finanzierung: Finanzierungsrunde im mittleren Entwicklungsstadium eines neuen Unternehmens – meistens die letzte Runde vor dem Börsengang (und somit vor der Bridge-Finanzierung). Wird auch »Third Stage-Finanzierung« genannt. Bridge-Finanzierung: Vorbereitung des Unternehmens auf den Börsengang. Firmenwert: siehe good will Firmenmantel: Sämtliche Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft (GmbH-Mantel, AG-Mantel). Firmenmäntel werden insbesondere dann erworben, wenn eine nicht mehr tätige Gesellschaft veräußert werden soll, um Gründungskosten oder Gründungszeit zu sparen. Flop: Totaler Fehlschlag einer Beteiligung oder eines Projekts; Gegensatz: High-Flyer. Floating: flexible Wechselkurse. Die Wechselkurse floaten frei nach Angebot und Nachfrage. Gegensatz zum System fester Wechselkurse. fortlaufende Notierung: variable Notierung. Notierung, die während der gesamten Dauer der Börsenversammlung feststellt wird. Der variable Handel setzt einen Mindesthandel pro Auftrag voraus. Aufträge, die diese Anzahl nicht erreichen, werden zum Einheitskurs abgerechnet. Die erste variable Notierung wir als Eröffnungskurs bezeichnet, die letzte als Schlusskurs. free float: Streubesitz der Aktien, also der Anteil der Aktien einer Aktiengesellschaft, der nicht in festem Besitz ist. Freiverkehr: Im Freiverkehr werden diejenigen Wertpapiere gehandelt, die nicht im amtlichen Handel oder im geregelten Markt notiert sind. Man unterscheidet zwischen geregeltem und ungeregeltem Freiverkehr (Telefonverkehr). Für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr ist ein Zulassungsverfahren notwendig, das weniger streng ist als bei der Zulassung zum amtlichen Handel. Die Zulassung zum ungeregelten Freiverkehr kann ohne besonderes Prüfungsverfahren beim zuständigen Überwachungsausschuss der jeweiligen Börse beantragt werden. Fremdfinanzierung: Finanzierung durch einen Dritten, meist einer Bank. Der Gegensatz ist die Eigenkapitalfinanzierung. Fremdkapital: Kapital, welches mit Verbindlichkeiten verbunden ist (z.B. Zins- und Tilgungszahlungen). Anders als beim Eigenkapital, muss hier der Unternehmer gegenüber dem Kapitalgeber entsprechende Sicherheiten stellen. Für junge Unternehmen bedeutet eine Fremdfinanzierung eine hohe Belastung für die Liquidität, denn die Kredite müssen auch dann pünktlich zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen Verluste macht. Fundamentalanalyse: Bewertung eines Wertpapiers an den fundamentalen Daten, wie politische, volkwirtschaftliche, monetäre und unternehmensspezifische Ausgangssituationen. So werden z.B. der Stellenwert in der Branche, der Ertrags- und Substanzwert und das Kurs-Gewinn-Verhältnis wird zum Gegenstand der Beurteilung gemacht. Fundraising: Startphase eines Venture Capital Fonds, in der Anleger dafür gewonnen werden sollen, Fondsanteile zu zeichnen. Fusion, Verschmelzung: Zusammenschluss von selbständigen Unternehmen zu einer neuen juristischen Person. Die Fusion kann durch Aufnahme oder Unternehmensneugründung erfolgen. Ziele einer Fusion können eine Verbesserung von Marktstellung und Wettbewerbssituation, die Sicherung von Beschaffungs- und/oder Absatzmärkten und die Ausweitung der Produktpalette oder auch steuerliche Gründe sein. Futures: Geschäfte zu vereinbarten Preisen, bei denen die Lieferung und die Zahlung in der Zukunft liegen. Der Lieferant gewinnt, wenn er sich in der Zukunft die Wertpapieren, Waren oder anderen Gegenstände billiger besorgen kann; andernfalls erzielt er Verluste. Geldmarkt: Teil des Finanzmarktes, der die Gesamtheit aller kurzfristigen Geld- und Kreditgeschäfte umfasst. Der Geldmarkt hat insbesondere die Funktion, fristgerecht notwendige liquide Mittel zinsgünstig zu beschaffen oder überschüssige Liquidität anzulegen. Das Gegenteil des Geldmarktes ist der Kapitalmarkt, auf dem die langfristigen Mittel umgesetzt werden. Geldmenge: Der Bargeldumlauf, also die Geldmenge in einer Volkswirtschaft. Die Geldmenge wird von der Zentralbank gesteuert. Es gibt drei Geldmengenarten: die Geldmenge M 1, nämlich den Bargeldumlauf ohne Kassenbestände der Banken und Sichteinlagen inländischer Nichtbanken; die Geldmenge M 2, nämlich M 1 zuzüglich Termingelder inländischer Nichtbanken mit Laufzeiten unter vier Jahren und die Geldmenge M3, nämlich M 2 zuzüglich der Spareinlagen inländischer Nichtbanken mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Garantiedividende: Ist die AG, an der der Aktionär beteiligt ist, mit einem Gewinnabführungsvertrag mit einem anderen Unternehmen verbunden, garantiert dieses unabhängig vom tatsächlich erzielten Ergebnis eine Mindestausschüttung. genehmigtes Kapital: Ein von der Hauptversammlung für den Vorstand beschlossener Ermächtigungsrahmen für eine ordentliche Kapitalerhöhung. Der Vorstand hat in den auf den Beschluss folgenden fünf Jahren die Möglichkeit, eine ordentliche Kapitalerhöhung bis maximal zur Höhe des genehmigten Kapitals durchzuführen (vgl. § 202 ff. AktG). Genussschein: Wertpapier, das im Unterschied zur Aktie keine Mitgliedschaftsrechte, sondern Rechte am Reingewinn oder am Liquidationserlös einer AG verbrieft. Genussscheininhaber haben nicht das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Es gibt Genussscheine mit fester oder ergebnisabhängiger Ausschüttung und solche mit Wandelrecht. geregelter Markt: Drittes Segment des Börsenhandels in Deutschland neben dem amtlichen Handel und dem Freiverkehr. Im Vergleich zum amtlichen Handel bestehen im geregelten Markt geringere Anforderungen an den Börseneinführungsprospekt und an die Publizitätsvorschriften. Der geregelte Markt eignet sich vor allem für mittelgroße Aktiengesellschaften zur Vermeidung hoher Kosten bei der Börseneinführung ihrer Aktien. Geschäftsführer: Leitungsorgan der GmbH; bei der Aktiengesellschaft als Vorstand bezeichnet. Gesellschafterdarlehen: Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft. Wir dieses Darlehen in der Krise der Gesellschaft gegeben oder stehen gelassen, wird dieses Darlehen eigenkapitalersetzend und wird bis zur Beendigung der Krise wie das im Handelsregister eingetragene Eigenkapital behandelt. Gewinnmitnahme: Verkäufe von Wertpapieren, um einen Buchgewinn zu realisieren, d.h. in Geld umzuwandeln. gezeichnetes Kapital: Die von Aktionären übernommenen Aktien. Girosammelverwahrung: Die Verwahrung von Effekten auf einem Girosammeldepot bei Wertpapiersammelbanken. Der Inhaber des Wertpapiers ist Miteigentümer entsprechend seinem Wertpapierbesitz am Gesamtbestand der verwahrten Wertpapiere. Glattstellung: Beendigung oder Auflösung eines Long- oder Shortgeschäfts. Gleitender Durchschnitt: In der Chartanalyse wird der Gleitende Durchschnitt für ein Jahr, das entspricht etwa 200 Börsentage, errechnet und bedeutet ein wichtiges Instrument zur Ableitung von Kauf- und Verkaufszeitpunkten. Die 200-Tage-Linie ist der Durchschnitt der Aktienkurs der letzten 200 Börsentage. Schneidet der aktuelle Kurs die Linie von unten nach oben, ist dies in der Regel ein Kaufsignal. Sinkt der aktuelle Kurs unter die 200-Tage-Linie so ist die meist ein Verkaufssignal. GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wie eine Aktiengesellschaft ist die GmbH ebenfalls eine juristische Person. Diese ist von der Organisationsform formalistischer ausgestaltet. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung. GmbH & Co. KG: Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin). Going Public: Börsengang eines Unternehmens. Siehe auch IPO Good Will: Firmenwert, der sich aus den immateriellen Werten des Unternehmens zusammensetzt, wie z.B. Ruf, Markennamen, Patente, Know-how, Kundenstamm, Geschäftsverbindungen, Innovation. In die Bilanz darf ein Firmenwert nur eingestellt werden, wenn er käuflich erworben wurde (sog. derivativer Firmenwert). Er ist innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben. grauer Kapitalmarkt: Kapitalmarkt für alle nicht an den Börsen notierten Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen. Im grauen Kapitalmarkt ist eine erhöhte Rate an Wirtschaftskriminalität zu beobachten (Stichwort: Anlagebetrug). Gratisaktien: Berichtigungsaktien, vgl. dort Greenback: Bezeichnung für den US-Dollar aufgrund der grünen Rückseite der Dollarnoten. Greenshoe: Beim Börsengang behalten die Gesellschafter, bzw. das Emissionskonsortium eine bestimmte Reserve an Aktien, um eine »Überhitzung« der Nachfrage zu vermeiden. Diese Reserve wird dann bei einer zu hohen Überzeichnung zusätzlich ausgegeben. Dadurch soll verhindert werden, dass die Aktienpreise am Tag des Börsengangs aufgrund der großen Nachfrage in astronomische Höhen schnellen, kurz danach aber einen ebenso rasanten Einbruch erleben. Grossaktionär: Aktionär, der infolge seiner Beteilung und damit seiner Stimmrechte einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat. Grundkapital: Eigenkapital der Aktiengesellschaft. Der Mindestbetrag des Grundkapitals beträgt in Deutschland € 50.000.-. Grundkapitalherabsetzung: Neben der Kapitalerhöhung hat die Aktiengesellschaft auch die Möglichkeit einer Herabsetzung des Grundkapitals, z.B. die mit einer Teilliquidation verbundene ordentliche Kapitalherabsetzung, die nominelle Kapitalherabsetzung als Maßnahme der Buchsanierung oder die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. GS-Gutschrift: Gutschrift bei einem Kauf von Wertpapieren in die Sammelverwahrung. Der Erwerber wird mit dieser Gutschrift Miteigentümer an den gekauften Wertpapieren (§ 24 Abs. 2 Depotgesetz). SEEFELDER Infodienst Lexikon Handelsbilanz: Bilanz eines Unternehmens nach den Ansätzen des Handelsgesetzbuches, im Gegensatz zur Steuerbilanz, die nach den Ansätzen der Steuergesetzgebung aufgestellt wird. Im volkswirtschaftlichen Sinne zeigt die Handelsbilanz die Handelströme einer Volkswirtschaft auf und beinhaltet, den Warenaustausch aufgrund des Exports und Imports. Handelsregister: Bei den Amtsgerichten wird ein Handelsregister geführt, bei dem die wichtigsten Daten eines Unternehmens in das sog. Handelsregister eingetragen werden, wie z.B. Firma, rechtsgeschäftliche Vertretung des Unternehmens, Grund- oder Stammkapital und Prokuren. In der Beiakte sind weitere Unterlagen, wie z.B. die Gesellschafterlisten bei einer GmbH enthalten. Hands On: Aktive Betreuung, nämlich aktive Unterstützung eines Unternehmens durch einen Investor, um bessere Wertsteigerungen seiner Beteiligung zu erreichen (added values). Hang Seng Index: Hongkonger Börsenindex. Hauptversammlung: Organ der Aktiengesellschaft, nämlich Versammlung der Aktionäre. Teilnahmerecht und Stimmrecht bestehen nur für die Inhaber von stimmberechtigten Stammaktien, nicht aber von Vorzugsaktien und Genussscheinen. Aufgaben der Hauptversammlung sind z.B. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, Kapitalerhöhungen, Bestellung der Abschlussprüfer. Hausse: Starke und anhaltende Kurssteigerungen an der Börse, auch Bullenmarkt genannt. Gegensatz: Baisse. Hebel: Der Hebel eines Optionsscheines ist das prozentuale Verhältnis des Basiswertes zum Kurs des Optionsscheins. Er wird durch die Division des Basiswertes durch den Kurswert ermittelt. Die Größe eines Hebels zeigt, in welchem Maße der Käufer eines Optionsscheines an einer Kursveränderung des Basiswertes positiv oder negativ beteiligt ist. Je größer der Hebel ist, desto spekulativer ist das Wertpapier. Hedging: Risikoabsicherung bei Wertpapier-, Währungs- oder Warengeschäften durch eine zweites, entgegengesetztes Geschäft. Verluste bei dem einen Geschäft werden durch Gewinne beim anderen Geschäft kompensiert. Hedge-Fonds: Hochspekulative Investmentfonds. Sie zeichnen sich insbesondere durch durch eine hohe Umschlagsgeschwindigkeit der gehaltenen Kapitalanlagen aus. Historische Wertpapiere: Nicht mehr an der Börse gehandelte Wertpapiere historischer Aktiengesellschaften. Diese werden von Sammler gekauft. Holding: Dachgesellschaft, die selbst keine Güter herstellt oder Dienstleistungen erbringt, sondern Unternehmen verwaltet, an denen sie beteiligt ist. Hostile Takeover: Unternehmensübernahme gegen den Willen des Managements des zu übernehmenden Unternehmens. Feindliche Unternehmensübernahmen kommen bei allen Gesellschaftsformen vor. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften erfolgt zunächst durch das übernehmende Unternehmen der Aufkauf von frei erwerbbaren Anteilen über die Börse. Sobald ein entsprechend großes Aktienpaket aufgebaut ist, unterbreitet das übernehmende Unternehmen den verbleibenden Aktionären des zu übernehmenden Unternehmens gegen den Willen des Managements ein Übernahmeangebot, und zwar entweder in Form von Geld oder in Form von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft. High-Flyer: Bezeichnung für Aktien oder andere Unternehmensbeteiligungen mit einem extremen Wertanstieg; Gegensatz: Flop. IBIS: Abkürzung für Inter-Banken-Informations-System. System zum ausserbörslichen Handel umsatzstarker deutscher Aktien und Bundesanleihen. Das IBIS-System ermöglicht den Handel außerhalb der offiziellen Handelszeit an der Börse. Independent Fund: Unabhängiger Funds oder VC-Gesellschaft, die nicht von einer bestimmten Finanzgruppe kontrolliert werden; Gegensatz: Captive Funds. Indices, Börsenindices: Bewertung einer Ansammlung der wichtigsten Einzeltitel an einem Finanzplatz, z.B. Dow Jones (USA), Dax (Deutschland), Nikkei (Japan) oder SMI (Schweiz). Die Indices geben Auskunft über die aktuelle Stärke des Börsenplatzes. Weltweit maßgebend ist der Dow-Jones-Index der New Yorker Wallstreet. Er steht für die 30 bedeutendsten Aktien in den USA und wird seit 1897 börsentäglich berechnet. Inflation: Durch die Ausdehnung der Geldmenge über die Entwicklung des kaufbaren Güter- und Dienstleistungsvolumens hinaus kommt es zur Geldentwertung und zu Preissteigerungen. Das Geld büßt seine Funktionsfähigkeit ein und das Kapital flüchtet in die Sachwerte. Wirtschaftliche und soziale Schäden entstehen in der volkswirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverteilung. Inkubator: "ganzheitliches Dienstleistungszentrum für die Umsetzung von Geschäftsideen". Mit dem Inkubationsprinzip (Brutkastenprinzip) wird die Gründung eines jungen Unternehmens aus einer Hand realisiert. Von den Inkubatoren werden neben der Bereitstellung von Startkapital auch weitere vielfältige Gründungsleistungen und damit die für eine Unternehmensgründung notwendigen Ressourcen unter einem Dach zur Verfügung gestellt. Insider: Person, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung kursrelevante Informationen über eine AG früher als die interessierte Öffentlichkeit erfährt. Das Ausnutzen von Insiderinformationen zu Börsengeschäften wird bestraft. Sog. Primärinsidern ist es auch verboten, Anderen Insiderinformationen zugänglich zu machen oder den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren zu empfehlen. Investitionen in Prozent der Abschreibungen: Verhältnis von Investitionen zu den gesamten Abschreibungen; es zeigt den Deckungsgrad der Investitionen durch Abschreibungen. IPO: Initial Public Offering – erstmaliger Börsengang eines Unternehmens mit Publikumsöffnung (eine breite Öffentlichkeit bekommt die Möglichkeit, durch den Kauf von Aktien in das Unternehmen zu investieren). Junk Bonds: "Müllanleihen"; Bezeichnung für festverzinsliche Wertpapiere mit schlechter Bonität, die mit hohen Renditen locken. Die pünktliche Zinszahlung und die Rückzahlung sind unsicher. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung von Rücklagen. Der Aktiengesellschaft fließt im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung kein neues Kapital zu; es erfolgt lediglich eine Umschichtung von Bilanzpositionen. Kapitalerhöhung, bedingte: Kapitalerhöhung für die Gewährung von Umtauschrechten der Inhaber von Wandelanleihen und Optionsanleihen, zum Umtausch von Aktien einer Gesellschaft gegen die einer anderen, zur Vorbereitung einer Fusion und zur Gewinnbeteiligung von Arbeitnehmern durch Ausgabe von Belegschaftsaktien. Kapitalerhöhung, ordentliche: Kapitalerhöhung gegen Einlagen. Zu einem festgesetzten Emissionspreis werden neue (junge) Aktien ausgegeben. Die Aktionäre sind gemäß ihrem bisherigen Anteil am Grundkapital zum Bezug der neuen Aktien berechtigt (Bezugsrecht). Kapitalertragsteuer: Von der Bardividende, die einem Aktionär ausgeschüttet wird, wird die Kapitalertragsteuer von 25 % (und der Solidaritätszuschlag) abgezogen und dem Finanzamt abgeführt, wenn der Freistellungsauftrag nicht mehr ausreicht. Kapitalmarkt: Markt für Beteiligungskapital und langfristige Kredite. Der organisierte Kapitalmarkt der Banken und Börsen umfasst sowohl den Aktien- als auch den Rentenmarkt. Kapitalrentabilität: ROCE; Return of Capital Employed. Gewinn vor Ertragsteuern und außerordentlichem Ergebnis zuzüglich Zinsaufwendungen in Prozent des verzinslichen Eigen- und Fremdkapitals Kassahandel: Im Kassahandel sind die Börsengeschäfte, nämlich die Lieferung der Wertpapiere und die Zahlung unmittelbar, d.h. innerhalb von zwei Tagen zu erfüllen. Im Terminhandel kann die Erfüllung auch später liegen. KCV: Kurs-Cash-Flow-Verhältnis; Aktienkurs dividiert durch den anteiligen Cash-Flow pro Aktie. Wichtige Kennzahl zur Bewertung der Aktie. KGV: Kurs-Gewinn-Verhältnis; wichtige Kennzahl der fundamentalen Aktienanalyse. Das KGV errechnet sich aus dem aktuellen Börsenkurs dividiert durch den für ein bestimmtes Jahr ausgewiesenen oder von Wertpapieranalysten erwarteten Gewinn pro Aktie. Je niedriger das KGV, desto preiswerter ist die Aktie, unter Ertragswertgesichtspunkten gesehen. Die Bewertung des KGV ist je nach Branche unterschiedlich. Kommanditgesellschaft: Personengesellschaft, bei denen mindestens eine Person mit seinem gesamten Vermögen voll haftet, dem sog. Komplementär. Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Hafteinlage. Kommanditkapital: Summe der Hafteinlagen der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft. Komplementärgesellschaft: Voll haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft. Konjunktur: Bezeichnung für die Geschäftslage einer Volkswirtschaft. Konkursverfahren: Gerichtliches Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen eines insolventen Schuldners. Konkursgrund ist bei juristischen Personen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Aufgabe des Konkursverfahrens ist die gleichmäßige Verteilung des vorhandenen Vermögens unter Beachtung der Rangstellen einzelner Gläubigergruppen. So werden z.B. Sozialversicherungsträger und Finanzämter, aber auch Arbeitnehmer, bevorzugt befriedigt. Konsolidierung: Der Kursverlauf beruhigt sich nach einer Phase steigender oder sinkender Kurse. Der Kurs verliert seinen Trend, ein neuer Trend entsteht. Konsortialführer: Federführende Bank beim Börsengang oder der Finanzierung eines Unternehmens Konsortium: Gruppe aller betreuenden Banken beim Börsengang oder der Finanzierung eines Unternehmens Konsumwerte: Bezeichnung für Aktien der Hersteller von Konsumwerten, wie Waren für den täglichen Bedarf (insb. Nahrungsmittel und Haushaltsbedarf). Konsumwerte haben in der Regel eine geringe Volatilität und sind relativ unempfindlich gegen konjunkturelle Schwankungen. Damit gehören die Konsumwerte zu den nichtzyklischen Aktien. Konzern: Verbund von Unternehmen, die trotz rechtlicher Selbständigkeit aufgrund von Verträgen oder Beteiligungen unter einheitlicher Leitung stehen. Kospi: Südkoreanischer Aktienindex. Abkürzung für Korean SE Composite Index. Kursausbruch: Ausbruch eines Kurses aus der Kurszone. Länderrating: Eingruppierung von Ländern entsprechend ihren wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen und damit ihrer Bonität. LBO: Leveraged-Buy-Out; vgl. dort. Leerverkauf: Der Verkäufer verkauft Papiere, die er zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht besitzt. Zum Lieferzeitpunkt kauft er die Papiere zum aktuellen Preis ein. Leitzinsen: Sammelbezeichnung für Diskontsatz und Lombardsatz und dem sog. Dritten Leitzins für Wertpapierpensionsgeschäfte. Die Leitzinsen sind die wichtigsten Instrumentarien der Zentralbank zur Regulierung der Geld- und Kreditversorgung einer Volkswirtschaft. Leveraged Buy Out: Mit Hilfe hoher Kredite finanzierter Kauf eines Unternehmens, das über erhebliche Reorganisations- oder Sachwerte verfügt. Die Kreditverbindlichkeiten werden durch den Verkauf einzelner Unternehmensteile, ggf. nach Reorganisation getilgt oder wesentlich abgebaut, so dass das erhalten gebliebene Restunternehmen praktisch ohne nennenswerte Aufwendungen erworben wurde. Libor: Zinssatz, zu dem sich Banken am Londoner Geldmarkt einander kurzfristig Einlagen überlassen oder Geldmarktkredite aufnehmen können; Abkürzung für London Interbank Offered Rate. LIFFE: Finanzterminbörse in London; Abkürzung für London International Financial Futures Exchange. Liquidation: Auflösung und Abwicklung eines Unternehmens. Das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen wird unter den Gesellschaftern verteilt. Liquidität: Fähigkeit des Unternehmens, den fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Die Bedeutung der Liquidität wird oftmals nicht ausreichend beachtet. Sie steht noch vor der Kosteneinsparung, da fehlende Liquidität meist sehr schadensträchtig ist. Im Bereich der Kapitalanlage versteht man unter Liquidität die Möglichkeit, jederzeit, z.B. in Fällen großer Kursrückschläge an der Börse, nachkaufen zu können. Lombardsatz: Von der Zentralbank festgelegter Zinssatz, zu dem sie gegen Verpfändung von Wertpapieren Kredit gewährt. Neben dem Diskontsatz eines der wichtigsten Mittel der Zentralbank zur Regulierung der Kreditversorgung einer Volkswirtschaft. Long: Beim Long-Geschäft besitzt der Anleger die Papiere im Gegensatz zum Short-Geschäft tatsächlich. Marktenge: Umsatzschwacher Markt Marktkapitalisierung: Gibt des aktuellen Börsenwert eines Unternehmens an. Die Marktkapitalisierung wird durch Multiplikation des Börsenkurses mit der Zahl der ausgegebenen Aktien errechnet. Marktusancen: Handelsbräuche bei der Geschäftsabwicklung. MBI: Management-Buy-In. Übernahme eines Unternehmens durch ein externes Management. MBO: Mangagement-Buy-Out. Übernahme eines Unternehmens durch das vorhandene Management. MDAX: Deutscher Aktienindex der zweiten Reihe, bestehend aus den Kursen von 70 deutschen Aktiennotierungen, die nach dem Maßstab der Marktkapitalisierung und des Börsenumsatzes die größten nach den 30 Dax-Standardwerten sind. MEBO: Management-Employee-Buy-out; ein MBO, bei dem nicht nur das Management, sondern auch die Mitarbeiter das Unternehmen übernehmen. Mehrstimmrechtsaktien: Aktien, die mehrere Stimmrechte pro Aktie gewähren. In Deutschland grundsätzlich unzulässig. In anderen Ländern sind Mehrstimmrechtsaktien weit verbreitet. Mengentender: Verfahren zur Platzierung einer Wertpapieremission am Kapitalmarkt. Bei Mengentender wird der Emissionskurs festgelegt und die Verteilung erfolgt entsprechend der nachgefragten Menge (Gegensatz: Zinstender). Mezzanine-Finanzierung: Siehe Finanzierungsphasen. Milchmädchenhausse: Umgangsprachliche Bezeichnung für eine Börsenphase mit allgemein steigenden Kursen, in der sich nunmehr in der Hoffnung auf weitere Kurssteigerungen auch Bevölkerungsschichten an der Börse engagieren, die sonst keine Wertpapieranlagen tätigen. Mindestreserven: Unverzinslichen Guthaben, die von den Kreditinstituten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten werden müssen. Damit wird das Kreditvolumen der Volkswirtschaft zentral gesteuert. Moody´s: vgl. Rating Agentur MSCI: Morgan-Stanley-Capital-Inernational-Indizes, der bedeutendste Weltaktienindex. Mündelsicherheit: Begriff für besonders sichere Geldanlagen. Der Vormund kann das sog. Mündelgeld nur in sicheren Wertpapieren anlegen, die in § 1807 BGB genannt sind. SEEFELDER Infodienst Lexikon Nachbörse: Berufsmäßiger Handel in Wertpapieren, der nach Schluss des sog. Parkett- bzw. Präsenzhandels erfolgt. Die Tendenz der Nachbörse gibt Hinweise auf die Tendenz des nächsten Börsentages. Namensaktie: Auf den Namen des Berechtigten (Eigentümers) lautende Aktie. NASDAQ: National Association of Securities Dealers Automated Quotation System. Computerisierter Freiverkehrshandel in den USA. Nebenwerte: Aktiennebenwerte, sog. Small Caps, sind mittelgroße und flexiblere Unternehmen, deren Werte sich oftmals gegen den Markt entwickeln. Nennwert, Nominalwert: Der auf einer Wertpapierurkunde abgedruckte DM-Betrag. Er ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Wert. Nennwertaktie: Aktie repräsentieren einen festen Betrag vom Grundkapital, beispielsweise DM 5, 50 oder 100. Im Gegensatz hierzu repräsentieren Stückaktien einen prozentualen Anteil am Grundkapital. Netto-Cash-Flow: Ergebnis vor Steuern und außerordentlichem Ergebnis zuzüglich Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (außer Geschäfts- und Firmenwerte) sowie Sachanlagen zuzüglich Veränderungen der Rückstellungen zuzüglich oder abzüglich rechnungstechnische Positionen abzüglich gezahlte Ertragssteuern und Gewinnausschüttungen. Nettorendite: Rendite einer Wertpapieranlage nach Abzug der Steuern. Nettodividende: vgl. Bardividende Neunzig-Tage-Linie: Graphisch dargestellter Börsenverlauf der letzten 90 Börsentage. Die Neunzig-Tage-Linie hat in der technischen Analyse eine hohe Bedeutung. Schneidet der Tatsächliche Kursverlauf die Linie von unten nach oben, so bedeutet dies ein Kaufsignal und umgekehrt ein Verkaufssignal. Konservativere Anleger setzten auf die Zweihundert-Tage-Linie. Nichtzyklische Aktien: Bezeichnung für eine Aktiengruppe, deren Ertragslage von konjunkturellen Entwicklungen relativ unabhängig sind, wie z.B. Konsumwerte und Versicherungsunternehmen. NYSE (New York Stock Exchange): Bedeutendste Aktienbörse der Welt. Nullkuponanleihen: siehe bei Zerobonds Obligation: Festverzinsliches Wertpapier. OECD: Organization for Economic Cooperation and Development; Organisation von 29 Industriestaaten für die wirtschaftliche Weiterentwicklung ihrer Mitglieder (Stand 1999: Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irrland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, USA); Offenmarktpolitik: Währungspolitische Instrumente der Notenbanken durch An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere. Mit der Offenmarktpolitk steuert die Notenbank die Zusammensetzung der Liquidität bei den Kreditinstituten. Operatives Ergebnis: Gewinn vor Ertragsteuern und vor dem Finanz- und außerordentlichen Ergebnis (EBIT - Earnings before Interest und Taxes). Option: Zeitlich begrenztes Recht, ein vom Vertragspartner festgelegtes Kauf- oder Verkaufsangebot wahrzunehmen oder abzulehnen. Kaufoptionen werden auch Calls, und Verkaufsoptionen Puts genannt. Optionen umfassen lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht zur Ausübung. Damit stellt der Optionspreis im Gegensatz zum Leerverkauf das maximale Risiko für den Optionsinhaber dar. Optionsanleihe: Anleihen (Schuldverschreibungen), die ein Bezugsrecht auf Aktien gewähren (vgl. § 221 AktG). Outperformance: Die Steigerung des Kurses eines Wertpapiers ist stärker als der Markt. SEEFELDER Infodienst Lexikon Parketthandel: Handel der Wertpapiere am Parkett, also an der Präsenzbörse (im Gegensatz zur Computerbörse). Penny Stocks: Aktien, die einen sehr niedrigen Kurswert aufweisen und damit in der Regel hochspekulativ sind. Performance: Bezeichnung für die Wertentwicklung eines Anlageobjekts über einen bestimmten Zeitraum. Pfandbrief: Pfandbriefe werden von Hypothekenbanken und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten ausgegeben, mit denen sie ihre Hypothekarkredite refinanzieren. Sie sind abgesichert durch erststellige Hypotheken mit mindestens gleichem Zinsertrag. Damit sind die Pfandbriefe mündelsicher. Platzierung: Unterbringung neu emittierter Wertpapiere im Markt. Plusankündigung: Der Börsenmakler schreibt ein Pluszeichen an die Maklertafel, wenn der Kursanstieg einer Aktie im Vergleich zum Vortag mehr als 5 % beträgt. Bei Anleihen wird in dieser Weise bereits ein Anstieg um 1 % mitgeteilt. Im Falle eines zweifachen Anstieges dieser Prozentsätze werden zwei Pluszeichen notiert (sog. Doppelplus). Poison Pills: sog. Giftpillen, die im Falle der feindlichen Übernahme eines Unternehmens als Abwehrinstrument eingesetzt werden,, um dem Angreifer den Appetit zu verderben. Portfolio, Portefeuille: Wertpapierdepot Portfolioanlalyse: Bewertung der Zusammensetzung eines Portfolios nach Risiko und Rendite. Portfolioversicherung: Absicherung von Portfolios über Derivative. Es werden entsprechend der Zusammensetzung des Portfolios geeignete Futures gekauft. Fällt der Kurs im Portfolio, steigt der Kurs des Futures. Post-money valuation: Wert eines Unternehmens nach einer Finanzierungsrunde. Pre-money valuation: Wert eines Unternehmens vor einer Finanzierungsrunde. Private Equity: Eigenkapital, das Unternehmen zur Entwicklung neuer Produkte oder Technologien, zur Stärkung der Kapitaldecke oder für Akquisitionen zur Verfügung gestellt wird. Es werden damit alle Finanzierungen vor dem Börsengang, speziell MBOs und MBIs bezeichnet. Prospekt: schriftliche Darstellung der wirtschaftlichen Grundlagen einer Beteiligung. Prospekthaftung: Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt. Publizität: Unterrichtung der Öffentlichkeit über relevante Ereignisse. Publizitätsvorschriften: Gesetzliche festgelegte Vorschriften über Art und Umfang der Publizität. Während die Gesellschaftspublizität von der Rechtsform des Unternehmens abhängig ist, richtet sich die Börsenpublizität nach dem Marktsegment, in dem das betreffende Papier gehandelt wird, wobei im amtlichen Handel die strengsten Vorschriften bestehen. Puts: Verkaufsoptionen (Put Warrants) Rallye: Bezeichnung für eine schnelle und starke Aufwärtsbewegungen an der Börse. Random-Walk-Theorie: Theorie, das es für Aktienkurse kein vorhersehbares Verhaltensmuster gibt. Rating: Eingruppierung von Emittenten und Länder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und Bonität. Rating Agentur: Agenturen, die die Kreditfähigkeit von Staaten und Unternehmen beurteilt. Die Bewertungen werden weltweit beachtet und haben erhebliche Auswirkungen auf den Kursverlauf von Aktien, Unternehmens- und Staatsanleihen. Die namhaftesten Rating Agenturen sind Moody's und S & P, jeweils in New York. Daneben gibt es noch Duff & Phelps in Chicago, Fitch-IBCA in New York und London, Mikuni in Tokio und speziell für Banken Thomson BankWatch in New York. Realzins: Zins, der dem Anleger real einen Vermögenszuwachs vermittelt, nämlich Nominalzins abzüglich der Inflationsrate. Rechnungswesen: Erfassung und Verarbeitung von Informationen über die Geld- und Leistungsgrößen in einem Unternehmen. Das Rechnungswesen beinhaltet die Rechenschaftslegung und die Information über die Vermögens- und Erfolgslage des Unternehmens und dient der Kontrolle durch die Unternehmensführung. Rentabilität: Prozentuales Verhältnis des Gewinns zu einer bestimmten Größe, z.B. Eigenkapital (Eigenkapitalrentabilität) oder Umsatz (Umsatzrentabilität). Restart: Aufgrund der schlechten Lage eines Unternehmens wird ein neues Unternehmenskonzept erstellt, z.B. eine neue Organisation, ein neues Management oder eine verändertes Produkt durchgeführt bzw. produziert oder vertrieben. Mit diesem neuen Konzept wird durchgestartet. Rezession: Verlangsamung oder Rückgang des Wirtschaftswachstums innerhalb einer Volkswirtschaft. Maßstab für das Wirtschaftswachstum ist das Bruttosozialprodukt. ROCE: Return of Capital Employed. Gewinn vor Ertragsteuern und außerordentlichem Ergebnis zuzüglich Zinsaufwendungen in Prozent des verzinslichen Eigen- und Fremdkapitals ROE: Return of Equity; Jahresüberschuss in Prozent vom Eigenkapital. ROI: Return of Investment. Gewinn oder Verkaufspreis einer Investition, z.B. einer unternehmerischen Beteiligung. Rücklagen: Kapitalreserven eines Unternehmens, die zum Ausgleich eventuell in späteren Jahren anfallender Verluste dienen. Man unterscheidet zwischen gesetzlichen Rücklagen und freien Rücklagen. Ferner sind offene, d.h. in der Bilanz ausgewiesene Rücklagen, von den stillen Rücklagen, den sog. stillen Reserven zu unterscheiden. Die stillen Reserven sind in der Überbewertung der Passiva (z.B. der Rückstellungen) oder in der Unterbewertung der Aktiva versteckt. Sägezahnmarkt: Kursverlauf unter heftigen Schwankungen, per saldo seitwärts. Schulter-Kopf-Schulter-Formation: Begriff aus der technischen Wertpapieranalyse. Formation des Charts mit zwei etwa gleich hoch liegenden Spitzen (Schultern) und einer dazwischen liegenden höheren Spitze (Kopf). Zeichen für einen Abwärtstrend, da die Formation auf erheblichen Widerstand stößt. Die umgekehrte Schulter-Kopf-Formation wird als Aufwärtstrend interpretiert. Schwarze Null: Bezeichnung für eine Ertragslage eines Unternehmens, das weder Gewinn noch Verlust schreibt. Schwarzer Freitag: Kurseinbruch an der New Yorker Wallstreet vom 24.10.1929, der am Freitag, dem 25.10.1929, in Europa bekannt wurde. Der Schwarze Freitag leitete das Ende des langjährigen Konjunkturaufschwungs in den USA und die Weltwirtschaftskrise der 30er Jahre ein. Schwellenländer: Länder, die durch ihre wirtschaftlichen Erfolge an der Schwelle zu den Industriestaaten stehen. SDAX: Index für Nebenwerte, sogenannte Small Caps. Der SDax enthält die Unternehmen, die nach ihrem Börsenwert (Aktienkurs x Anzahl der Aktien) die Plätze 101 bis 200 einnehmen. Im Dax sind die ersten 30 Werte und im MDax die Ränge 31 bis 100 enthalten. Seed Capital / Seedfinanzierung: Kapital für die Finanzierung der Anfangsphase einer Unternehmensidee. Ist die Unternehmensidee ein High-Flyer, bestehen für den Eigenkapitalgeber erhebliche Chancen. Ist sie ein Flop, besteht die Gefahr des Totalverlustes. Seed-Phase: Siehe Finanzierungsphasen. Share Deal: Kauf eines Unternehmens durch Kauf der Gesellschaftsanteile am Unternehmen; Gegensatz: Asset Deal. Short: Beim Short-Geschäft besitzt der Anleger im Gegensatz zum Long-Geschäft nicht. Er verkauft nur geliehene Papiere. Shortselling: Der Anleger leiht sich Wertpapiere und verkauft diese. Er setzt darauf, die Papiere später zu einem niedrigeren Kurs zurückkaufen zu können. Small Caps: Aktienwerte mit geringer Marktkapitalisierung und niedrigem Umsatzvolumen. Smart Money: Venture-Capital-Beteiligungen von Konzernen, mit denen sie sich das Know-how der Unternehmer sichern und in ihr Netzwerk eingliedern. Smax: Neues Marktsegment an der Börse für kleinere börsennotierte Unternehmen, um ihnen einen größeren Bekanntheitsgrad zu verschaffen. Soft money: Kapital ohne Renditezwang (von öffentlichen Stellen, Stiftungen etc.). Sonderausschüttung: vgl. Bonusausschüttung Sonderprüfung: Sonderprüfungen bei Aktiengesellschaften können auf Beschluss der Hauptversammlung - notfalls durch Gericht - zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung erfolgen (§ 142 AktG). Spin-off: Ausgliederung und Verselbständigung einer Abteilung oder eines Unternehmensteils aus einem Unternehmen. Oftmals wird dieser Teil dem hierfür bereis tätigen Management übergeben, mit dem feste Verträge geschlossen werden, damit das Unternehmen weiterhin Zugriff auf das Know-how und die Leistung hat, ohne aber das Arbeitgeberrisiko tragen zu müssen. Staatsanleihe: Anleihen, die von einem Staat herausgegeben werden. Der Wert einer Staatsanleihe bemisst sich an der Bonität eines Landes. Massgeblich sind hierfür die Bewertungen der Rating Agentur Moody´s. Staatsanleihen werden in heimischer Währung oder in harten Währungen ausgegeben, z.B. in US-$ oder in DM. Werden Staatsanleihen in heimischer Währung erworben, müssen zusätzlich zur Rendite und zum Ausfallsrisiko auch noch die Währungsrisiken (oder -chancen) beachtet werden. Stammaktien: Aktien, die dem Anteilseigner die vom Aktiengesetz vorgesehenen Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht auf der Hauptversammlung gewähren. Stammkapital: Das bei einer GmbH gebundene Eigenkapital. Das Stammkapital beträgt mindestens DM 50.000.- (§ 5 GmbHG) und wird ins Handelsregister eingetragen. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG). Standard & Poor´s-500-Index: Index von US-Aktien, der 500 Werte umfaßt. Deshalb spiegelt er die Entwicklung der US-Aktien weit genauer wider, als der 30 Werte enthaltende Dow-Jones-Index. Start-up-Financing: Seed Finanzierung; vgl. dort. Stille Reserven: Stille Reserven eines Unternehmens entstehen durch bilanzielle Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder durch Überbewertung von Verbindlichkeiten. Stille Reserven können einen erhebliche Beitrag zum Substanzwert eines Unternehmens leisten. Stimmrechtsbeschränkung: In der Satzung einer AG festgelegte Beschränkung des Stimmrechts eines Aktionärs. Stoxx 50 - Index: Europäischer Aktienindex von 50 Unternehmen aus dem Raum der voraussichtlichen Teilnehmer der Europäischen Währungsunion, von Großbritannien und der Schweiz. Start-up-Phase: Siehe Finanzierungsphasen. Strangle: Gleichzeitiger Kauf einer Kauf- und einer Verkaufsoption mit gleicher Laufzeit, aber unterschiedlichem Basispreis. Der Käufer eines Strangle spekuliert auf starke Kursausschläge des Basispreises nach unten oder nach oben. Streubesitz: Prozentualer, nicht in festem Besitz befindlicher Anteil der von einer AG ausgegebenen Aktien. Stückaktie; nennwertlose Stückaktien: Stückaktien repräsentieren nicht wie bei den Nennwertaktien einen festen Betrag vom Grundkapital eines Unternehmens, sondern einen prozentualen Anteil. Die Quote wird nicht auf der Aktie vermerkt, da sie sich bei jeder Kapitalerhöhung oder -herabsetzung ändert. Stückzinsen: Nach den jeweiligen Zinszahlungsterminen von festverzinslichen Wertpapieren wachsen weitere Zinsen an, bis diese beim nächsten Zinszahlungstermin fällig werden. Beim Verkauf solcher Wertpapiere zwischen solchen Zinszahlungsterminen erstattet der Käufer dem Verkäufer, die bereits angewachsenen, aber noch nicht fälligen Zinsen, die sog. Stückzinsen. Substanzwert: Die Summe aller Vermögenswerte abzüglich der Schulden. Swaps: Abfolge zeitlich hintereinandergeschalteter Forwards. Syndication: Zusammenschluss mehrerer VC-Gesellschaften, um das Risiko von Investments zu verringern. SEEFELDER Infodienst Lexikon Take-Over: Übernahme eines Unternehmens durch einen Dritten. Im Falle der feindlichen Übernahme (hostile takeover) erfolgt die Übernahme einseitig und gegen den Willen des übernommenen Unternehmens. Ein einvernehmlicher Takeover ist meist eine Fusion. Technische Analyse: Bewertung von Wertpapieren durch Analyse der Kurs- und Umsatzverläufe mittels graphischer Charts. Die technische Analyse geht davon aus, dass sich alle fundamentalen Daten eines Wertpapiers im Kurvenverlauf niederschlagen und von da aus analysiert werden können. Telefonverkehr: Ungeregelter Freiverkehr für den Wertpapierhandel. Dieser findet ausserbörslich und meist zwischen Banken statt. Im Telefonverkehr werden Wertpapiere telefonisch oder per Fax gehandelt, die an der jeweiligen Börse nicht im amtlichen Handel, im Geregelten Markt oder im geregelten Freiverkehr notiert werden. Tenderverfahren: Verfahren zur Platzierung einer Emission festverzinslicher Wertpapiere am Kapitalmarkt. Es gibt sog. Mengentender, bei dem der Emissionskurs entsprechend der Menge der kaufinteressierten Anleger erfolgt und Zinstender, bei dem der Emissionkurs zu diesem oder zu einem höheren Kurs angeboten wurde. Tequila-Effekt: Folgen der mexikanischen Finanzkrise vom Dezember 1994. Terminbörse: Börsenmäßig organisierter Markt für den Terminhandel. Terminhandel: Handel von Wertpapieren, Waren und Devisen an der Terminbörse auf Termin. Lieferung und Zahlung erfolgen erst später. Track Record: Erfolgs- und Erfahrungsgeschichte eines Unternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft. Trade Sale: Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, z.B. durch eine Venture Capital Gesellschaft, an einen unternehmerischen Investor. Turnaround: Rückkehr eines Unternehmens in die Gewinnzone. Als Turnaround wird allgemein auch die Verbesserung der Situation eines Unternehmens oder einer Branchen bezeichnet. Übernahmekodex: Katalog der Börsensachverständigenkommission von Verhaltensnormen für öffentliche Übernahmeangebote von Unternehmen. Überpari-Emission: Ausgabe von Wertpapieren zu einem über dem Nennwert liegenden Emissionskurs. Überschuldung: Die Aktiva eines Unternehmens, bewertet mit den tatsächlichen werten, deckt nicht die tatsächlichen Schulden eines Unternehmens. Falls das Unternehmen eine juristische Person ist (z.B. AG oder GmbH), ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen Konkursantrag zu stellen. Überzeichnung: Das bei einer Wertpapieremission nachgefragte (gezeichnete) Volumen ist größer als das Angebot. Die Zuteilung des Wertpapiers erfolgt entweder prozentual nach dem Verhältnis von Nachfrage zum Angebot oder in der Form, dass kleine Zeichnungsbeträge voll bedient und große entsprechend gekürzt werden. Umlaufrendite: Aktuelle Rendite im Umlauf befindlicher festverzinslicher Wertpapiere im Gegensatz zur Emissionsrendite. Umwandlung: Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere Rechtsform; z.B. einer GmbH in eine Aktiengesellschaft. Unterbrechung, Circuit Breaker: Unterbrechung des Aktienhandels zur Beruhigung der Märkte und um weitere erhebliche Kursstürze zu vermeiden. Die Unterbrechung des Aktienhandels wurde nach dem Börsencrash vom Oktober 1987 eingeführt und beim Börsencrash vom Oktober 1997 am 27.10.1997 erstmals angewendet. SEEFELDER Infodienst Lexikon Variabler Handel: Im Gegensatz zum Kassamarkt werden im variablem Handel börsentäglich so viele Kurse ermittelt, wie Abschlüsse in dem betreffenden Wertpapier zustande kommen. VC-Gesellschaft: Venture Capital Gesellschaft, die den Unternehmen, insbesondere jungen Unternehmen, Eigenkapital zur Verfügung stellen. VDAX: Volatilitäts-DAX. Index, der die Schwankungsbreite am deutschen Aktienterminmarkt mit einer Restlaufzeit von drei Monaten misst. Venture Capital: Risikokapital zur Finanzierung neuartiger, riskanter und zugleich zukunftsträchtiger und chancenreicher Projekte oder Technologien. Auch Wagnis- oder Risikokapital genannt. Wird in den USA nur als Bezeichnung für die Finanzierung von schnell wachsenden Unternehmen in der Frühphase verwendet - in Europa dagegen manchmal als »Sammelbegriff« für alle Finanzierungsarten. Venture Capital-Beteiligung: Eine VC-Gesellschaft beteiligt sich mit Kapital gegen Gesellschafteranteile am Unternehmen. In der Regel sind es Minderheitsbeteiligungen von bis zu 49%. Zielsetzung ist, die Anteile nach einigen Jahren gewinnbringend zu verkaufen, denn nur dann hat sich das Investment gerechnet. Venture Capital Fonds: Fonds, aus dem das Kapital für die Investments bereitgestellt wird. Investoren des Fonds sind sowohl institutionelle Anleger (Kreditinstitute, Versicherungen, Staat, Pensionsfonds) als auch Privatpersonen. Vergleichsverfahren: Gerichtliches Insolvenzverfahren zur Herbeiführung einer Einigung zwischen einem in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldner und seinen Gläubigern. Die Forderungen der Gläubiger werden auf einen Teilbetrag reduziert und das Unternehmen wird erhalten und fortgeführt. Vinkulierte Namensaktie: Sonderform der Namensaktie. Zur Übertragung der vinkulierten Namensaktie ist auch die Zustimmung der Aktiengesellschaft erforderlich. Volatilität: Schwankungsbreite des Kurses innerhalb einer bestimmten Zeit. Je höher die Schwankungsbreite ist desto höher sind durch die Unruhe des Papiers Kurschancen und -risiken gegeben. Vorbörse: Der Kursverlauf der Wertpapierbörse vor Beginn der offiziellen Handelszeit (insbes. im IBIS-Handel) zeigt die voraussichtliche Tagestendenz an. Vorratsvermögen: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige und unfertige Erzeugnisse und Waren, unverrechnete Lieferungen und Leistungen zuzüglich geleisteter und abzüglich erhaltener Anzahlungen auf Vorratsvermögen. Vorstand: Organ der Aktiengesellschaft. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen und hat unter eigener Verantwortung die AG zu leiten. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat der AG bestellt und abberufen. Vorzugsaktien: Aktie mit Vorrechten bei der Dividendenberechtigung. Oft ist auch die Besserstellung der Vorzugsaktionäre bei der Abwicklung der AG vorgesehen. Im Gegenzug ist meist das Stimmrecht auf der Hauptversammlung ausgeschlossen. Vorzüge: Börsenübliche Kurzbezeichnung für Vorzugsaktien. Vorzugsdividende: Zusätzliche Dividende, die die Vorzugsaktionäre zusätzlich zu der Dividende der Stammaktionäre erhalten. Die Vorzugsdividende ist der Ausgleich dafür, daß die Vorzugsaktien über kein Stimmrecht verfügen. Wird in einem Jahr keine oder nur eine reduzierte Dividende gezahlt und die Mindestausschüttung nicht erreicht, erhalten die Vorzugsaktionäre in späteren gewinnträchtigen Jahren diese Fehlbeträge nachgezahlt. Vulture Capitalist: "Geier"; abfällige Bezeichnung für einen Investor, der schnelles Geld unter Einsatz unseriöser oder anrüchiger Methoden machen möchte. Bei Erwerb von in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen auch "Leichenfledderer" genannt. Wachstumswert, Wachstumsaktie: Bezeichnung für die Aktien eines Unternehmens, das sich durch überdurchschnittliches langfristiges Ertragspotential auszeichnet. Kennzeichnend für Wachstumswerte sind innovative Produktpolitik, hoher Aufwand für Forschung und Entwicklung und erfolgreiche Expansion auf neuen Märkten. Wall Street: Straße in Manhatten, in der die New York Stock Exchance (NYSE) ansässig ist. Wall Street wird im Börsenjargon häufig als Synonym für den US-Kapitalmarkt und insbesondere für den Aktienmarkt gebraucht. Wandelanleihe, Wandelschuldverschreibung: Eine von einer Aktiengesellschaft emittierte Anleihe (Schuldverschreibung), die dem Inhaber das Recht verbrieft, sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem festgelegten Verhältnis in Aktien der betreffenden AG umzutauschen, d.h. zu wandeln (vgl. § 221 AktG). Damit bietet die Wandelanleihe einerseits den Vorteil der festen Verzinsung und andererseits die Möglichkeit, Aktionär der AG zu werden. Es besteht nur das Recht, nicht aber die Pflicht, die Anleihe in Aktien zu wandeln. Wandlungsbedingungen: Die Wandlungsbedingungen legen die Umstände der Wandlung von Wandelanleihen in Aktien fest. Insbesondere ist geregelt, wie viele und welche Aktien (z.B. Stamm- oder Vorzugsaktien) erworben werden können, zu welchem Zeitpunkt die Wandlung möglich ist und welcher Wandlungspreis zu entrichten ist. Wandlungspreis: Zuzahlung, die der Inhaber einer Wandelanleihe zu leisten hat, wenn er diese in Aktien wandeln möchte. Der Wandlungspreis ist in den Wandlungsbedingungen festgelegt und kann fixiert oder variabel sein. Zum Beispiel kann er in Abhängigkeit von Dividendenzahlungen oder dem Kurswert der Aktie innerhalb eines in den Wandlungsbedingungen festgelegten Rahmens schwanken. Warrants: Bezeichnung für Optionsscheine. Wertpapierkennnummern: Kennummern der Wertpapiere zur Unterscheidung und genauen Bezeichnung. So sind z.B. die Nummern 100 000 bis 199 999 Schuldverschreibungen bestimmter Emittenten von Bund, Länder, Gemeinden und öffentlichen Verbänden und die Nummern 500 000 bis 789 999 Aktien an bestimmten Industrieunternehmen zugeteilt. Wertpapierpensionsgeschäfte: Refinanzierungsmöglichkeit eines Kreditinstitutes bei der Deutschen Bundesbank durch Verkauf von Wertpapieren mit Rückkaufsverpflichtung (Wertpapierpensionsgeschäft). Die Laufzeit beträgt bis zu 60 Tagen. Der hierfür festgesetzte Zinssatz wird neben dem Diskont- und Lombardsatz als der dritte Leitzins bezeichnet. White Squire: Strategischer Partner, der im Falle der feindlichen Übernahme eines Unternehmens eine Allianz mit dem zu übernehmenden Unternehmen eingeht, um eine Übernahme unattraktiv zu machen. Widerstandslinie: Begriff aus der technischen Wertpapieranalyse. Der Wert eines Wertpapiers steigt oder fällt mehrmals bis zu einer bestimmten Linie, die aber nicht überschritten wird. Dies ist die sog. Widerstandslinie. Die Durchbrechung der Widerstandslinie führt zu einem Kauf- oder Verkaufssignal. Wirtschaftspolitik: Alle staatlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Volkswirtschaft zu fördern. Hierzu gehören ein außenwirtschaftliches Gleichgewicht, ein hoher Beschäftigungsstand, die Stabilität des Preisniveaus und ein angemessenes Wirtschaftswachstum. Wimpel: Begriff aus der technischen Wertpapieranalyse. Der Kursverlauf zeigt die Form eines Wimpels, nämlich immer geringer werdende Kursausschläge nach einer Phase einer deutlichen Kurssteigerung. Mit dem Wimpel wird der Trend bestätigt. Windfall Profits: Gewinne, die einem Unternehmen aufgrund einer allgemeinen Änderung der Marktlage, nicht aber aufgrund eigener Anstrengungen "zufliegen". Steigt zum Beispiel der Preis für einen Rohstoff aufgrund politischer oder konjunktureller Entwicklungen stark an, ohne dass sich die Produktionskosten des fördernden Unternehmens erhöhen, entstehen ihm Windfall Profits. Xetra: Exchance Electronic Trading. Neues elektronisches Handelssystem an der Frankfurter Börse, das das bisherige Ibis-System ersetzt. nähere Informationen Zahlungsbilanz: Die außenwirtschaftlichen Beziehungen einer Volkswirtschaft werden in der Zahlungsbilanz erfasst. Sie enthält den Waren-, Leistungs- und Zahlungsverkehr einer Volkswirtschaft mit dem Ausland für eine Wirtschaftsperiode. Zahlungsunfähigkeit: Insolvenzgrund, nämlich auf dem Mangel von Zahlungsmitteln beruhendes dauerndes Unvermögen eines Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen. Zeichnung: Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren bei deren Emission. Durch schriftliche Erklärung verpflichtet sich der Zeichnende dabei zur Abnahme eines bestimmten Betrags der zu emittierenden Wertpapiere. Zeichnungsfrist: Festgelegte Zeitdauer, innerhalb der Aktien vor dem offiziellen Börsengang gekauft (»gezeichnet«) werden können. Zeichnungsschein: Der Zeichnungsschein ist die Urkunde, auf der sich der Zeichnende durch schriftliche Erklärung zur Übernahme eines bestimmten Betrages einer Wertpapieremission verpflichtet. Zentralbank, Zentralnotenbank: Staatliches Geldinstitut, das die Verantwortung für die Währungs- und Kreditpolitik sowie den Zahlungsverkehr des betreffenden Staates trägt. Zentralnotenbanken haben außerdem das Banknotenprivileg. Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank: Oberstes Organ der Deutschen Bundesbank. Mitglieder sind Präsident und Vizepräsident der Bundesbank, Mitglieder des Direktoriums und die Präsidenten der Landeszentralbanken. Der Zentralbankrat bestimmt die Währungs- und Kreditpolitik der Bundesbank, unter anderem durch Festlegung der Leitzinsen. Zero-Bonds: Schuldverschreibung ohne laufender Verzinsung. Die Verzinsung ist in den Kurs integriert, so dass der Kurs je nach Laufzeit und Zinsniveau meist sehr tief unter dem Nominalwert liegt. Zinserträge aus Zero-Bonds müssen erst bei Einlösung oder Verkauf des Wertpapiers versteuert werden, so dass die Steuerpflicht in die Zukunft verlagert werden kann. Zinstender: Verfahren zur Platzierung festverzinslicher Wertpapiere am Kapitalmarkt. Die Zuteilung erfolgt zu dem Kurs, zu dem das gesamte Emissionsvolumen abgesetzt werden kann, also zu einem Einheitskurs an alle Anleger, die diesen oder einen höheren Preis geboten haben (Gegensatz: Mengentender). Zusatzaktien: Andere Bezeichnung für Berichtigungsaktien. Sie werden häufig auch irreführend als Gratisaktien bezeichnet. Zweihundert-Tage-Linie: Graphisch dargestellter Börsenverlauf der letzten 200 Börsentage. Die Zweihundert-Tage-Linie hat in der technischen Analyse eine hohe Bedeutung. Schneidet der tatsächliche Kursverlauf die Linie von unten nach oben, so bedeutet dies ein Kaufsignal und umgekehrt ein Verkaufssignal. Spekulativere Anleger setzen auf die Neunzig-Tage-Linie. AbfKoBiV Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung v. 13.9.1996 (BGBl. I S. 1447) AbwV Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) Neufassung vom 9.2.1999 (BGBl. I S. 86) AEG Allgemeines Eisenbahngesetz v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) AELV 1988 Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1998 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 1998) v. 19.12.1997 (BGBl. I S. 3307) AFRG Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 590) AFuV Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung) vom 23.12.1997 (BGBl. 1998 I S. 42) AgrStatG Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz i.d.F. vom 25.6.1998) (BGBl. 1998 I S. 1636) AHG Altschuldenhilfe-Gesetz AlhiRG Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz v. 24.6.1996 (BGBl. I S. 878) AnpflEigentG Anpflanzungseigentumsgesetz v: 21.9.1994 (BGBl. I S. 2538) AnrV 1996/97 Anrechnungs-Verordnung 1996/97 v. 24.6.1996 (BGBl. I S.890) AnzV Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem gesetz über das Kreditwesen (Anzeigenverordnung) v. 29.12.1997 (BGBl. I S. 3372) ARB Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation ArbSchG Arbeitsschutzgesetz v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1246) ArGV Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung)v. 17.9.1998 (BGBl. I S. 2899) ASAV Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung) v. 17.9.1998 (BGBl. I S. 2893) AsylZBV Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung v. 26.11.1993 (BGBl. I S. 1914) AtAV Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung) v. 27.7.1998 (BGBl. I S. 1918) ATZV Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit (Alterteilzeitzuschlagverordnung) v. 20.10.1998 (BGBl. I S. 3188) AZR-Gesetz Gesetz über das Ausländerzentralregister v. 2.9.1994 (BGBl. I S. 2265) 1. BABAnpG Erstes Gesetz zur Anpassung der Bedarfssätze der Bwerufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz) v. 25.6.1998 (BGBl. 1998 I S. 1606) BAPostG Bundesanstalt Post-Gesetz v. 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325) BauROG Gesetz zur Änderung des BauGB und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz) v. 18.8.1997 (BGBl. I S. 2081) BauZVO Bauplanungs- und ZulassungsVO v. 20.6.1990 (GBl. DDR I S. 739) BazBV Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 (BGBl. I S. 139) BbgWG Brandenburgisches Wassergesetz BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz v. 17.3.1998 (BGBl. I S. 502) BBVAnpG Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz BegleitG Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz v. 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) BeitrEinzVergV Verordnung über die Vergütung für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren (Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung) v. 12.5.1998 (BGBl. I S. 915) BestbüAbfV Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle v. 10.9.1996 (BGBl. I S. 1366) BestüVAbfV Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung v. 10.9.1996 (BGBl. I S. 1377) BG Sachsen: Beamtengesetz BinSchStrEV Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung v. 8.10.1998 (BGBl. I S. 3148) BioAbfV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, fortswirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung)v. 14.9.1998 (BGBl. I S. 2955) BKAG Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz) v. 7.7.1997 (BGBl. I S. 1650) BmTierSSchV Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) Bekanntm. d. Neufassung v. 10.8.1999 (BGBl. I S. 1820) BNatSchGKostV Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz v. 25.3.1998 (BGBl. I S. 629) BodenschatzRVereinhG Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschützen v. 15.4.1996 (BGBl. I S. 602) BrMV Branntweinmonopolverordnung v. 20.2.1998 (BGBl. I S. 383) BremGruWEGG BR Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmegebühr BSchWAG Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz) v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) BSV 1999 Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1999 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1999 (Beitragssatzverordnung 1999) v. 18.12.1998 (BGBl. I S. 3827) BtÄndG Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz) v. 25.6.1998 (BGBl. 1998 I S. 1580) BtBG Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz) v. 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002, 2025) CI Computerrecht Intern (Zeitschrift; 1.1998-) CLNI Convention de Strasbourg sur la limitation de la responsbilité en navigation intérieure. Straßburger Übereinkommen vom 4.11.1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (s. BT-Drucksache 13/8220) DBGrG Deutsche Bahn Gründungsgesetz v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) DNA-Identitätsfeststellungsgesetz Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung v. 7.9.1998 (BGBl. I S. 2646) DWD-Gesetz Gesetz über den deutschen Wetterdienst v. 10.9.1998 (BGBl. I S. 2871) DWG Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 3094) EAKV Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung) v. 13.9.1996 (BGBl. I S. 1428) EALG Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 1994 (BGBl. I S. 2640) EFA Europäisches Fürsorgeabkommen EfbV Entsorgungsfachbetriebeverordnung v. 10.9.1996 (BGBl. I S. 1421) EGFinSchG Gesetz zu dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften (EG-Finanzschutzgesetz) v. 10.9.1998 (BGBl. I S. 2322) EGInsOÄndG Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3836) ELFG Erblastentilgungsfonds-Gesetz v. 23.6.1993 (BGBl. I S. 944) EMVG Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten v. 18.9.1998 (BGBl. I S. 2882) ENeuOG Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) EnVKG Gesetz zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Haushaltsgeräten (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz) v. 1.7.1997 (BGBl. I S. 1606) ErbGleichG Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2968) ErbStDV Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung v. 8.9.1998 (BGBl. I S. 2658) ErgAnzV Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Ergänzungsanzeigenverordnung) v. 29.12.1997 (BGBl. I S. 3415) ErholNutzG Erholungsnutzungsrechtsgesetz v: 21.9.1994 (BGBl. I S. 2538) ErstÄG Gesetz zur Änderung von Erstattungsvorschriften im sozialen Entschädigungsrecht v. 25.7.1996 (BGBl. I S. 1118) ErstAnzV Verordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Erstanzeigenverordnung) v. 29.12.1997 (BGBl. I S. 3412) EuGHG Gesetz betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen zusammenarbeit in Strafsachen nach Art. 35 des EU-Vertrages (EuGH-Gesetz) v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2035) EVerkVerwG Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) EVVG Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (= Art. 3 des ENeuOG; s. dort) FamNamRG Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts v. 16.12.1993 (BGBl. I S. 2054) FAZuVO Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der finanzverwaltung auf unbestimmte Finanzämter (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung) v. 11.11.1997 (BStBl. 1998 I S. 165) FernVbV Fernverkehrswegebestimmungsverordnung v. 3.6.1992 (BGBl. I S. 1014) FestlegungsG Gesetz ü die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler v. 6.7.1989 (BGBl. I S. 1378) FeV Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) v. 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) FF Forum Familienrecht (Zeitschrift; 1.1997-) FFG Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz) i.d.F.d.B v. 25.3.1998 (BGBl. I S. 629) FFG Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (FrauenförderG) v. 24.6.1994 (BGBl. I S. 1406, 2103) FKPG Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms v. 23.6.1993 (BGBl. I S. 944) FleiMstrV Fleischermeisterverordnung v. 19.6.1996 (BGBl. I S. 882) FöHdV Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen v. 23.1.1997 (BGBl. I S. 2503) FORUM International Forum des internationalen Rechts (Zeitschrift) FzTV Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (Fahrzeugteileverordnung) v. 12.8.1998 (BGBl. I S. 2142) FÜG Gesetz über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (Fernsehsignalübertragungs-Gesetz) v. 14.11.1997 (BGBl. I S. 2710) FürsVO BY Fürsorgeverordnung GBBerG Grundbuchbereinigungsgesetz v. 20.12.1993 (BGBl. I S. 2182) GenBeschlG Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354) GGBefG Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz) v. 6.8.1975 (BGBl. I S. 2121) GGBefÄndG Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2037) [Konsequent hätte die im BGBl. angegebene Abkürzung "GGBefGÄndG" lauten müssen, eine Anfrage betr. Druckfehler an die Bundesanzeiger Verlagsges. wurde dahin beschieden, es handele sich um den zwischen den Ressorts abgestimmten Willen des Gesetzgebers] GGVS Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße) v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) 1. GGVS-ÄndV Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3985) GKVFG Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz) v. 24.3.1998 (BGBl. I S.526) GKV-SolG Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SolidaritätsstärkungsG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) GroMiKV Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen v. 29.12.1997 (BGBl. I S. 3418) GruwaG HA Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen GruWAG HE Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen (Hessen) GruWAG SH Grundwasserabgabengesetz (Schleswig-Holstein) GruWEGG BR Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmegebühr (Bremen) HAfG Gesetz über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz), Neufassung v. 6.10.1998 (BGBl. I S. 3130) HAfV Verordnung über die Abgaben nach dem Holzabsatzfondsgesetz (Holzabsatzfondsverordnung) v. 4.1.1999 (BGBl. I S. 2) HBauStatG Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz) v. 5.5.1998 (BGBl. I S. 869) HGruWAG HE Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen HRefG Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz) v. 22.6.1998 (BGBl. I S.1474) HTürGG Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften v. 16.1.1986 (BGBl. I S. 122) IHKGÄndG Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern v. 23.7.1998 (BGBl. I S. 1887) InfVO Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern v. 14.11.1994 (BGBl. I S. 3436) InVo Insolvenz&Vollstreckung (Zeitschrift; 1.1995-) InVorG Investitionsvorranggesetz InsVV Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung v. 19.8.1998 (BGBl. I S. 2205) IntBestG Gesetz zu dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung)v. 10.9.1998 (BGBl. I S. 2327) IPbürgR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) IuKDG Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz) v. 22.7.1997 (BGBl. I S. 1870) JuVe Rechtsmarkt JuVe Rechtsmarkt. Nachrichten für Anwälte und Mandanten (Zeitschrift; 1.1998-) KfbG Kriegsfolgenbereinigungsgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) KindRG Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) KJPsychTH-APrV Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuthen vom 18.12.1998 (BGBl. I S. 3761) KKG Kriegskontrollgesetz v. 5.7.1940 (RGBl. II S. 139) 5.KOV-AnpV 1996 Fünfte KOV-Anpassungsverordnung v. 25.6.1996 (BGBl. I S. 903) K&R Kommunikation & Recht. Betriebs-Berater für Medien, Telekommunikation und Multimedia (Zeitschrift; 1.1998-) KrwAbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz v. 27.9.1994 (BGBl. I S. 2705) KultGüRückG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Kulturgüterrückgabegesetz) v. 15.10.1998 (BGBl. I S. 3162) KultgutSiG Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutsicherungsgesetz) v. 15.10.1998 (BGBl. I S. 3162) KultgSchGÄndG Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutschutzgesetzänderungsgesetz) v. 15.10.1998 (BGBl. I S. 3164) LBGH Landesberufsgerichtshof LGG Landesgleichstellungsgesetz v. 20.11.1990 (Bremen) LombardV Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung v. 18.12.1998 (BGBl. I S. 3819) LSpG Lebensmittelspezialitätengesetz v. 29.10.1993 (BGBl. I S. 1814) LSpV Lebensmittelspezialitätenverordnung v. 21.12.1993 (BGBl. I S. 2428) LuftKostV Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung v. 14.2.1984 (BGBl. I S. 346) LWaG MV Wassergesetz (Mecklenburg-Vorpommern) MbauMstrV Modellbaumeisterverordnung v. 19.3.1998 (BGBl. I S. 521) MBPlG Magnetschwebebahnplanungsgesetz v. 23.11.1994 (BGBl. I S. ) MDStV Mediendienste-Staatsvertrag (z.B.: Hess. GVBl. v. 28.5.1997, S. 134 MeAnlG Meliorationsanlagengesetz v. 21.9.1994 (BGBl. I S. 2538) MHbeG Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger (Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz) v. 25.8.1998 (BGBl. I S. 2487) MMR MultiMedia und Recht. Zeitschrift für Informations- Telekommunikations- und Medienrecht (Zeitschrift; 1.1998-) MonAwV Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Monatsausweisverordnung) v. 29.12.1997 (BGBl. I S. 3399) MPBetreibV Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) v. 29.6.1998 (BGBl. I S. 1762) MPG Medizinprodukte-Gesetz v. 2.8.1994 (BGBl. I S. 1963) 1. MPG-ÄndG Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2003) NachwG Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) v. 20.7.1995 (BGBl. I S. 946) NachwV VO über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) v. 10.9.1996 (BGBl. I S. 1382) NGVO Baden-Württemberg: VO d. Ministeriums f. Kultur und Sport z. Änd. d. VO über d. Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim v. 5.7.1985 (GBl. S. 234) NJWE-HV NJW-Entscheidungsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht (Zeitschrift; 1.1996-) NJWE-MietR NJW-Entscheidungsdienst Mietrecht (Zeitschrift; 1.1996-1997) (ab 1998 s.u. NZM) NJWE-WettbR NJW-Entscheidungsdienst Wettbewerbsrecht (Zeitschrift; 1.1996-) NordÖR Zeitschrift für öffentliches Recht in Nordeutschland (Zeitschrift; 1.1998-) NotBZ Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspaxis (Zeitschrift; 1.1997-) NStZ-RR NStZ-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift; 1.1996-) NutzEV Nutzungsentgeltverordnung v: 22.7.1993 (BGBl. I S. 1339) NVersZ Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht. (Zeitschrift, 1.1998-) NVG Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz) v. 17.11.1995 (GVBl. S. 450) NZA-RR NZA-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift; 1.1996-) NZI Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (Zeitschrift, 1.1998-) NZM Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (Zeitschrift, 1.1998-, Vereinigt mit NJWE-MietR) OASG Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz) v. 8.5.1998 (BGBl. I S. 905) ÖGDG Baden-Württemberg: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst v. 12.12.1994 (GBl. 94 S. 663) ORWA DDR Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse v. 22.7.1990 (GBl. DDR I S. 904) PersBG Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz v. 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) PersZulV Verordnung über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen (Personenzulassungsverordnung) v. 19.12.1997 (BGBl. I S. 3315) PflR PflegeRecht. Zeitschrift für Rechtsfragen in der stationären und ambulanten Pflege (Zeitschrift; 1.1997-) PflegeVG Pflege-Versicherungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) PostG Postgesetz v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 3294) PostPersRG Postpersonalrechtsgesetz v. 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325) PostUmwG Postumwandlungsgesetz v. 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325) PrKV Preisklauselverordnung v. 23.9.1998 (BGBl. I S. 3043) ProdGewStatGAussV Verordnung zur Aussetzung von Erhebungsmerkmalen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe v. 17.7.1998 (BGBl. I S. 1893) PrOWP Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31.7.1962 (BGBl. I S. 529) PrüfBV Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute und über die Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung) vom 17.12.1998 (BGBl. I S. 3690) PsychTH-APrV Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuthen vom 18.12.1998 (BGBl. I S. 3749) RAuaZulPrG Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter v. 24.7.1992 (BGBl. I S. 1386) RAÜG Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt (Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz) v. 8.6.1990 (BGBl. I S. 1014) RegVBG Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.12.1993 (BGBl. I S. 2182) RettAssAPrV Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungsassisteninnen und Rettungsassitenten v. 7.11.1989 (BGBl. I S. 1966) RettAssG Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) v. 10.7.1989 (BGBl. I S. 1384) RiFlEtikettG Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz) v. 26.2.1998 (BGBl. I S. 380) RiG DDR Richtergesetz v. 5.7.1990 (GBl. DDR I S. 637) RpflAnpG 2. Gesetz zur Anpassung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze v. 20.12.1996 (BGBl. I S. 2090) RSVO VO zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) v. 20.7.1962 (BGBl. I S. 515) SächsWG Sächsisches Wassergesetz SchBesV Schiffsbesetzungsverordnung v. 26.8.1998 (BGBl. I S. 2577) SchiffbMstrV Schiffbaumeisterverordnung v. 18.9.1996 (BGBl. I S. 1480) SchOffzAusbV Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (schifssoffizier-Ausbildungsverordnung) v. http://www.de SchiedsVfG Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz) v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) SchKG Schwangerschaftskonfliktgesetz v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) SchSG Schiffssicherheitsgesetz v. 9.9.1998 (BGBl. I S. 2860) SchuR SchulRecht. Informationsdienst für Schulleitung und Schulaufsicht (Zeitschrift; 1.1997-) SchWAG Bundesschienenwegeausbaugesetz v. 15.11.1993 (BGBl. I S. 1874) SeeLotUntV 1998 Seelotsenuntersuchungsverordnung v. 12.3.1998 (BGBl. I S. 511) SeeRVsÄndV7 Siebente Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 22.12.1998 (BGBl. I S. 4016) SeeSchAnpG + Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Seeschiffahrtsanpassungsgesetz) v. 9.9.1998 (BGBl. I S. 2860) SFHG Schwangeren- und Familienhilfegesetz v. 27.7.1992 (BGBl. I S. 1398) SGB VI-ÄndG Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (z.B. 3.SGB VI-ÄndG v. 3.11.1997, BGBl. I S. 2630) SigV Verordnung zur digitalen Signatur v. 22.10.1997 (BGBl. I S. 2498) SozVersArbRKorrektG + Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) Korrekturgesetz) SVersLV Sonderversorgungsleistungsverordnung v.26.2.1992 (BGBl. I S. 1174) SprengÄndG 1997 Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften v. 23.6.1998 (BGBl. 1998 I S. 1530) StADÜV Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung (Steuer-Anmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung) v. 21.10.1998 (BGBl. I S. 3197) StatBerG Statistikbereinigungsgesetz (z.B.: Drittes Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften v. 19.12.1997 (BGBl. I S. 3158)) StGRat Städte- und Gemeinderat (Zeitschrift) StLÜbk Staatenlosen-Übereinkommen StlMindÜbk Übereinkommen über die Minderung der Staatenlosigkeit StraFo Strafverteidiger-Forum (Zeitschrift) StRG Strafrechtsreformgesetz StückAG Stückaktiengesetz v. 25.3.1998 (BGBl. I S. 590) StUG Stasi-Unterlagen-Gesetz v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2272) 4. StUÄndG Viertes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3778) SÜG Sicherheitsüberprüfungsgesetz v. 20.4.1994 (BGBl. I S. 867) TEntgV Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung v. 1.10.1996 (BGBl. I S. 1492) TFG Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz) v. 1.7.1998 (BGBl. I S. 1752) TgV Transportgenehmigungsverordnung v. 10.9.1996 (BGBl. I S. 1411) ThürWG Thüringisches Wassergesetz TKG Telekommunikationsgesetz v. 25.7.1996 (BGBl. I S. 1120) TKLGebV Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung v. 28.7.1997 (BGBl. I S. 1936) TPLG Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz) v. 5.11.1997 (BGBl. I S. 2631) TreuhLÜÄndV Treuhandliegenschaftsübertragungsänderungs-Verordnung v. 24.6.1996 (BGBl. I S. 890) TRG Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) v. 25.6.1998 (BGBl. 1998 I S. 1588) 1. T-AZVÄndV Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung v. 20.8.1998 (BGBl. I S. 2378) UAG Umweltauditgesetz v. 7.12.1995 (BGBl. I S. 1591) UAG-Zulassungsverfahrensordnung Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz v. 18.12.1995 (BGBl. I S. 1841) UAVO VO (EWG) Nr. 1836/93 des Rates v. 29.6.1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168/1) ÜbersV Verordnung über die Übersetzung europäischer Patentschriften v. 2.6.1992 (BGBl. II S. 395) UIG Umweltinformationsgesetz v. 8.7.1994 (BGBl. I S. 1490) UIGGebV Umweltinformationsgebührenverordnung v. 7.12. 1994 (BGBl. I S. 3732) UVEG Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) VerfGGBbg Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg v. 8.7.1993 (GVBl. I S. 322) 3. VerjG Gesetz zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (3. Verjährungsgesetz) v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 3223) VerkPBG Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz v. 16.12.1991 (BGBl. I S. 2174) VermBerG Gesetz zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz) v. 20.10.1998 (BGBl. I S. 3180) VerpackV Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) v. 21.8.1998 (BGBl. I S. 2379) VersRücklG Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz) v. 9.7.1998 (BGBl. 1998 I S. 1800) VgRÄG Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz) v. 26.8.1998 (BGBl. I S. 2512) VReformG Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) v. 29.6.1998 (BGBl. 1998 I S. 1666) VReformGÄndG Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze (Versorgungsreform-Änderungsgesetz) v. 21.12.1998 (BGBl. I S. 3834 VwVfÄndG Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (z.B. 2. VwVfÄndG v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022)) VwRehaG Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz v. 23.6.1994 (BGBl. I S. 1311) WFG Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz WGLSA Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt WKNeuG Gesetz zur Neueinteilung der Wahlkreise zur Wahl zum Deutschen Bundestag (Wahlkreisneueinteilungsgesetz) v. 1.7.1998 (BGBl. I S. 1698) WoGültVerlV Verordnung zur Verlängerung der Wohngeldüberleitungsregelungen für das in Artikel 3 des einigungsvertrages genannte Gebiet (Wohngeldüberleitungs-Verlängerungsverordnung) v. 23.7.1998 (BGBl. I S. 1911) WPBHV Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung) v. 18.12.1998 (BGBl. I S. 3820) WPersAV Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige) v 15.10.1998 (BGBl. I S. 3169) WPO Wirtschaftsprüferordnung v. 24.7.1961 (BGBl. I S. 1049) ZaltorientbiblRg Zeitschrift für altorientalische und biblische Rechtsgeschichte ZerlKraftStÄndG Gesetz zur Neuordnung des Zerlegungsrechts und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz) v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 1998) ZfIR Zeitschrift für Immobilienrecht (Zeitschrift; 1.1997-) ZFIS Zeitschrift für Innere Sicherheit in Deutschland und Europa (Zeitschrift; 1.1997-) ZinsAnpG Zinsanpassungsgesetz [Art. 2 des HaushaltsbegleitG 1991] v. 24.6.1991 (BGBl. I S. 1314) ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (Zeitschrift; 1.1998-) ZNER Zeitschrift für Neues Energierecht (Zeitschrift, 1.1998-) ZNotP Zeitschrift für die Notarpraxis (Zeitschrift; 1.1997-) ZSchG Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (Zeugenschutzgesetz) v. 30.4.1998 (BGBl. I S. 820) ZSNeuOG Zivilschutzneuordnungsgesetz v. 25.3.1997 (BGBl. I S. 726) ZuMonAwV Verordnung zur Einreichung zusammengefaßter Monatsausweise nach dem Gesetz über das Kreditwesen (ZusammengfaßteMonatsausweise-Verordnung) v. 29.12.1997 (BGBl. I S. 3405) ZZPInt Zeitschrift für Zivilprozeß International - Jahrbuch des Internationalen Zivilprozeßrechts. (Zeitschrift; 1.1996-) a.A. anderer Ansicht a.a.O am angegebenen Ort Abs. Absatz a. E. am Ende AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Anm. Anmerkung arg. e Argument aus Art. Artikel Bd. Band Beil. Beilage BGBl. Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium für Finanzen BMJ Bundesministerium der Justiz BMWi Bundesministerium für Wirtschaft BT-Drucks. Bundestagsdrucksache bzw. beziehungsweise c.i.c. culpa in contrahendo d.h. daß heißt Diss. Dissertation EG Europäische Gemeinschaft EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof ff. folgende Fn. Fußnote gem. gemäß GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte h. L. herrschende Lehre h. M. herrschende Meinung Hs. Halbsatz Hrsg. Herausgeber i.d.F. in der Fassung i.e.S. im engeren Sinne IPR Internationales Privatrecht i.S.d im Sinne des ISDN Integer Services Digital Network (Integriertes Digitales Fernmeldenetz) i.S.v. im Sinne von i.V.m in Verbindung mit MüKo Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch m.a.W. mit anderen Worten m. E. meines Erachtens m.w.N. mit weiteren Nachweisen OHG Offene Handelsgesellschaft Rnd. Randnummer Rspr. Rechtsprechung sog. sogenannt, sogenannte Sonderbeil. Sonderbeilage str. streitig st. Rspr. ständige Rechtsprechung u. U. unter Umständen Verf. Verfasser vgl. vergleiche VG Verwertungsgesellschaft VO Verordnung Vorbem. Vorbemerkung ZB zum Beispiel z.T. zum Teil AG Amtsgericht AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AktG Aktiengesetz ArbG Arbeitsgericht AWG Außenwirtschaftsgesetz BAG Bundesarbeitsgericht BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes BayObLG Bayrisches Oberstes Landesgericht BDSG Bundesdatenschutzgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes EStG Einkommensteuergesetz FAG Fernmeldeanlagengesetz FÜV Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung FernUSG Fernunterrichtsschutzgesetz G-10 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses GBO Grundbuchordnung GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz GjS Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GVG Gerichtsverfassungsgesetz GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen HaftpflG Haftpflichtgesetz HArbG Heimarbeiterschutzgesetz HausTWG Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften HGB Handelsgesetzbuch IuKDG (MultiMediaGesetz) Informations- und Telekommunikationsdienste-Gesetz JÖSchG Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit KG Kammergericht KO Konkursordnung KSchG Kündigungsschutzgesetz KunstUrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie KWG Kreditwesengesetz LG Landesgericht LPG Landespressegesetz MDStV Staatsvertrag über Mediendienste MarkenG Markengesetz NZV Netzzugangsverordnung OLG Oberlandesgericht OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz PreisAngG Preisangabengesetz PreisAngV Preisangabenverordnung ProdHafttG Produkthaftungsgesetz RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst RuFuStV Rundfunkstaatsvertrag SiG Signaturgesetz StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozeßordnung TDG Teledienstegesetz TDDSG Teledienstedatengesetz TDSV Telekommunikationsdiensteunternehmen-Datenschutzverordnung TEntgV Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung TKG Telekommunikationsgesetz TRIPS Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums UrhG Urhebergesetz UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VerbrKrG Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze VerlG Gesetz über das Verlagsrecht VO Verordnung VVG Versicherungsgesetz WaffG Waffengesetz WUA Welturheberrechtsabkommen ZPO Zivilprozeßordnung ZVG Zwangsversteigerungsgesetz A ________________ Absicherungsfonds s. Garantiefonds Aktienfonds Investmentfonds, dessen Vermögen größtenteils oder vollständig in Aktien angelegt ist. Die Aktien sind dabei entsprechend der Anlagepolitik aus bestimmten Branchen, bestimmten Regionen oder bestimmten Ländern ausgewählt. Anlageausschuß Setzt sich meistens zusammen aus Geschäftsführern der Kapitalanlagegesellschaft und aus Vorstandsmitgliedern der Bank bei der das Sondervermögen verwahrt wird. Anlageberater Anlagepolitik Zur Anlagepolitik gehört die Auswahl der Wertpapiere eines Investmentfonds. Ebenso wird versucht durch die Wahl der Kauf- und Verkaufszeitpunkte die Anlageziele zu realisieren. Die Anlagepolitik der in Deutschland zum Verkauf zugelassenen Fonds muß sich im Rahmen der Vertragsbedingungen des jeweiligen Fonds und damit ebenso im Bereich gesetzlicher Vorschriften bewegen. Anlageschwerpunkt Durch die Wertpapiere, in die der größte Teil des Sondervermögens investiert ist, wird der Anlageschwerpunkte festgelegt. Beispiele sind: * Wertpapiere eines bestimmten Landes (z. B. DWS Investa investiert in deutsche Aktien) * Wertpapiere einer bestimmten Branche (z. B. Orbitex Natural Resources investiert in Aktien Rohstoff abbauender Unternehmen) * Wertpapiere mit einer max. Laufzeit Anlegerschutz s. Beraterhaftung Anlageziel Definition einer Zielsetzung für die jeweilige Anlage z. B. längerfristiger Kapitalaufbau für die Altersversorgung. Anleihe Anleihe ist der Oberbegriff zu Schuldverschreibungen. Anleihen dienen der Kapitalbeschaffung durch den Emittenten. Sie haben feste Zinssätze und Art und Zeitpunkt der Tilgung ist festgelegt. Ansparplan Dient dem regelmäßigen Erwerb von Fondsanteilen und wird i.d.R. im Zusammenhang mit einem Anlagekonto angeboten. Gewöhnlich kann man zwischen monatlichem, vierteljährlichem, halbjährlichem und jährlichem Zahlungsrythmus wählen.Vorteilhaft ist ein Ansparplan neben dem Vermögensaufbau durch den Cost-Average-Effekt. Möchten auch Sie sich zukünftig etwas besonderes leisten können? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Markieren Sie Kapitalbildung auf der Kontakt-Seite.. Anteilwert Der Anteilwert ist der Wert der Summe aller im Sondervermögen enthaltenen Gegenstände pro Anteilsschein. Der Anteilwert errechnet sich aus dem Gesamtwert geteilt durch die Anzahl der verausgabten Anteilsscheine. Der Anteilwert ist ist identisch mit demRücknahmepreis. Association Luxembourgeoise des Fonds d`investissement (ALFI) Dachverband der luxemburgischen Kapitalanlagegesellschaften, der mit dem BVI in Deutschland vergleichbar ist. Ausgabeaufschlag Der Ausgabeaufschlag ist die Differenz zwischen Ausgabepreis und Rücknahmepreis. In den Vertragsbedingungen des Investmentfonds ist der Ausgabeaufschlag festgelegt. Typischer Ausgabeaufschlag für Rentenfonds liegt bei ca. 3 % und für Aktienfonds bei ca. 5 %. Bei höheren Anlagebeträgen reduziert sich der Ausgabeaufschlag. Ausgabepreis Anteilwert (Rücknahmepreis) + Ausgabeaufschlag = Ausgabepreis Auslandsfonds Von ausländischen Kapitalanlagegesellschaften aufgelegte Fonds werden als Auslandfonds bezeichnet. Wichtig für den Anleger ist die Information, ob der Auslandsfonds für den Vertrieb in Deutschland zugelassen ist. Die Vertriebszulassung hat wesentliche steuerliche Auswirkungen. Auslandsinvestment-Gesetz Das AuslInvG trat am 1. März 1990 in Kraft und regelt die Zulassungsvoraussetzungen und die Besteuerung von Auslandsfonds, die Ihre Anteile in Deutschland vertreiben. Vertrieb und Zulassung eines Fonds mit Sitz in einem Land der EG (z. B. Luxemburg) sind gesondert geregelt. Ausschüttende Fonds siehe Ausschüttung Ausschüttung Bei einem ausschüttenden Investmentfonds werden ordentliche und außerordentliche Erträge (Dividenden, Zinseinnahmen oder Mieten) in der Regel einmal pro Jahr ausgeschüttet. Die Erträge werden bis zum Ausschüttungstag im Fondsvermögen angesammelt und erhöhen damit im Jahresverlauf den Anteilwert. Durch die erfolgte Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert am Ausschüttungstag um exakt den Ausschüttungsbetrag. Entsprechend ihren Ausschüttungen kann man folgenden Fonds unterscheiden: ausschüttenden Fonds Erträge werden normalerweise jährlich ausgeschüttet. Von Banken werden immer wieder ausschüttenden Fonds empfohlen. Diese suggerien dem noch nicht ganz so erfahrenen Anleger regelmäßige Wertsteigerung seiner Investitionen. Tatsächlich beeinflussen die Kosten der Ausschüttung, Dividendenstripping und ähnliche Vorgänge die Wertentwicklung von ausschüttenden Fonds negativ. Generell sollten somit thesaurierende Fonds bevorzugt werden. kumulativen Fonds In dieser Fondsgruppe werden nur Zins- und Dividendenerträge ausgeschüttet. Der übrige Ertrag wird reinvestiert. thesaurierenden Fonds Alle Erträge werden wiederangelegt, um somit einen optimalen Rentabilitätseffekt zu erzielen. Auszahlplan Durch den Verkauf einer entsprechenden Anzahl von Fondsanteilen wird regelmäßig ein fester Betrag zur Auszahlung aufgebracht. Normalerweise ist ein gewisser Mindestbestand in einem Anlagekonto notwendig, damit ein Auszahlungsplan gestartet werden kann. Hervorragende Investmentfonds ertragen langfristige Auszahlungspläne von jährlich 8 % des Anlagebetrages ohne Kapitalverzehr. Rentenversicherungen beliebiger Versicherungsgesellschaften werden damit immer vielfach geschlagen. Möchten Sie zukünftig regelmäßig von Ihrem Vermögen profitiern? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Markieren Sie Auszahlungsplan auf der Kontakt-Seite.. ________________ B ________________ Baisse Längere Zeit anhaltende, starke Kursrückgänge an der Börse. Gegensatz zu Hausse. Benchmark Vergleichsmaßstab zur Messung des Erfolgs eines Fonds. Für Fonds mit deutschen Aktien kann z. B. der DAX Bezugsindex sein. Beraterhaftung Hier fehlt auch noch ein sinnvoller Text? Berichtspflicht In Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Investmentfonds unterliegen einer umfangreichen Berichtspflicht. Dazu gehört der Verkaufsprospekt, der Halbjahres- und Jahresbericht. Branchenfonds Investmentfonds, der nur in Wertpapiere einer bestimmten Branche investiert. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) Alle deutschen Kapitalanlagegesellschaften (KAG) und damit auch die Investmentgesellschaften unterliegen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. BVI (Bundesverband der Investmentgesellschaften) Dachverband der deutschen Kapitalanlagegesellschaften. BVI-Methode Diese dient zur Berechnung der Wertentwicklung eines Fonds über einen bestimmten Anlagezeitraum, unter Berücksichtigung einer eventuellen Ausschüttung. Sie mißt objektiv die Wertentwicklung der Fondsanteile. Direkte und indirekte Kosten sind nicht berücksichtigt. ________________ C ________________ Capital return fund Fonds, der mit der Garantie ausgestattet ist, daß der Anleger mindestens sein eingesetztes Kapital zurückerhält. Siehe auch Garantiefonds. Commodity Trading Advisors (CTA) Unabhängige, in der Regel in den USA ansässige Berater, die sich auf den Handel mit bestimmte Waren, Finanzterminkontrakte oder Terminmärkte und Optionen spezialisiert haben. Cost-Average-Effekt Kursschwankungen werden durch Kauf von Anteilen zu Durchschnittskosten zum Vorteil des Anlegers. Werden für einen gleichbleibenden Betrag regelmäßig Anteile erworben, so gibt es bei niedrigen Anteilpreisen mehr, bei hohen Anteilpreisen weniger Anteile. Durch diese Mischung von Kursen ergibt sich langfristig eine wesentlich günstigere Entwicklung verglichen mit der Investition in eine Anlage mit festem Kurs. ________________ D ________________ Dachfonds Dachfonds sind Wertpapierfonds, die in andere Fonds investieren. In Deutschland ist der Vertrieb dieser Fonds verboten. Der Vertrieb in Luxemburg ist zugelassen. Dax Deutscher Aktienindex. Wird aus den 30 repräsentativen Aktienwerten berechnet und gilt als Indikator für die Kursentwicklung des deutschen Aktienmarktes. Depotbank Das Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft wird von einer Depotbank verwahrt. Außer dieser Verwahrung werden von der Depotbank übernommen die Berechnung der Anteilspreise, die Ertragsausschüttungen, die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Für diese Dienstleistungen erhält die Depotbank eine Depotbankvergütung. Depotverwahrung Werden Wertpapiere im Depot einer Bank aufbewahrt, müssen Depotgebühren bezahlt werden. Die Gebühren für das Depot kann man sich sparen, wenn man stattdessen ein kostenfreies Depot bei der Bundesschuldenverwaltung wählt. Leider gilt dies nur für staatliche Wertpapiere. Diversifikation ????? ________________ E ________________ Effektive Stücke Wertpapiere, die tatsachliche, also in Papierform vorliegen. EG-Investmentrichtlinie Dieser Richtlinie beschränkt sich auf offene Investmentfonds, die zum Vertrieb zugelassen sind. Damit fallen nicht unter diese Richtlinie geschlossene Investmentfonds, offene Immobilienfonds und Spezialfonds, Die Regelungen der EG-Richtlinie beziehen sich auf Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit sowie Berichtspflicht der Kapitalanlagegesellschaften. Mit dieser Richtlinie soll ein Mindestmaß an Anlegerschutz gewährleistet werden. Einkommensteuer s. Steuer; Für Investmentanteile, von in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Fonds, werden die einkommensteuerpflichtigen Erträge eines jeden Jahres im jeweiligen Rechenschaftsbericht angegeben. Emerging Market Fonds Fonds, dessen Anlageschwerpunkt auf den Erwerb von Wertpapieren aus Schwellenländern gerichtet ist. Erträge Zu den ordentlichen Erträgen zählen Zins-, Dividendeneinnahmen und Mieten. Diese unterliegen vollständig der Steuerpflicht. Unter außerordentlichen Erträgen versteht man z. B. Verkaufsgewinne, die für Privatanleger steuerfrei sind. Ethikfonds s. auch Ökofonds; In Deutschland gibt es keine zum Vertrieb zugelassene Ethikfonds. Bei solchen Fonds dürfen die Fondsmittel nur in Unternehmen angelegt werden, die bestimmte ethische Kriterien erfüllen. Beispielsweise darf nicht in die Rüstungsindustrie oder umweltschädigende Unternehmen investiert werden, noch darf das Geld einem rassistischen Staat dienen. Fonds, die versuchen mit der Weltanschauung Geld zu verdienen, treffen auf eine eingeschränkte Möglichkeit der Produktauswahl. ________________ F ________________ Fonds Investmentfonds Fondsanteile ??????????? Fondsarten a) nach Art der Kapitalbeschaffung offene Fonds (open-end funds): laufende Kapitalbeschaffung, variables Kapital und damit verbunden laufende Änderung der Anzahl der umlaufenden Anteile geschlossene Fonds (closed-end-funds): einmalige Kapitalbeschaffung, festes Kapital, feststehende Anzahl von Investmentanteilen b) nach Art der Anlagewerte Wertpapierfonds: Aktien-, Renten- gemischte Fonds, geldmarktnahe Fonds, Immobilienfonds Spezialitätenfonds: Länderfonds, Währungsfonds, Futures Fonds, Geldmarktfonds, Umweltfonds, Dachfonds, Grundstücksfonds Fondsmanagement Die Anlageentscheidungen für das Sondervermögen des jeweiligen Investmentfonds wird von diesen Spezialisten getroffen. Der Anleger kann im Verkaufsprospekt und in dem jeweiligen Rechenschaftsbericht die Anlage des Sondervermögens nachverfolgen. Fondspicking Spezialisten bieten ihre Dienste als Vermögensverwalter an. Die Anlegergelder werden also nicht wie bei den eigentlichen Investmentfonds in Aktien, sondern in diversen Fonds investiert und durch Umschichtungen gemanagt. Durch den gezielten Kauf und Verkauf von Investmentfonds, bei einer Auswahl unter mehreren hundert bis zu tausend Fonds, soll demnach eine bessere Performance erreicht werden. Da sowohl Vermögensverwaltungsbebühren anfallen, als auch die Wahrscheinlichkeit optimaler Wertpapierauswahl im Vergleich zu einem Investmentfonds geringer ist, bleibt die Anlage in solche Systeme zweifelhaft. Fondsgebundene Lebensversicherung Dies ist eine Versicherungspolice, bei der der sog. Sparanteil in einem Investmentfonds angelegt ist. Fondsgesellschaft s. Kapitalanlagegesellschaft Fondskosten Die Kosten der Investition in einen Investmentfonds setzt sich zusammen aus direkten und indirekten Kosten. Direkte Kosten sind z. B. Ausgabeaufschlag; indirekte Kosten higegen sind die Verwaltungsgebühr und die Depotbankvergütung. Die höchsten Kosten für den Anleger fallen allerdings durch falsche Beratung an. Möchten Sie zukünftig, daß wir Ihre Interessen vertreten? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. . Fondsvermögen Das Fondsvermögen ist identisch dem Sondervermögen eines Investmentfonds. Fondswechsel ... oder Neudeutsch Fondsswitching ist der Tausch von einem Fonds in einen anderen. Freistellungsauftrag Wird bei der jeweiligen kontoführenden Stelle vom Anleger ausgestellt, um somit den Abzug der Zinsabschlagsteuer zu vermeiden, sofern der Zinsertrag nicht den Freistellungsbetrag überschreitet. Insgesamt kann jede Einzelperson Freistellungsaufträge bis zur Höhe von 6.100,- DM ausstellen, bei gemeinsam veranlagten Eheleute bis zu 12.200,- DM. Futures Fonds Fonds, dessen Anlageschwerpunkt hauptsächlich auf den Erwerb von Börsentermingeschäften gerichtet ist. ________________ G ________________ Garantiefonds Fonds dieser Kategorie gaukeln dem Anleger vor, Chancen am Aktienmarkt wahrzunehmen, ohne dessen Risiken unterworfen zu sein. Tatsächlich begrenzen diese Fonds eher die Rendite als das Risiko. Folgende Garantiefonds existieren: Garantie mit Mindestrücknahmepreis: Garantie eines bestimmten Rücknahmepreis zu einem festen Termin Garantie mit Mindestrendite: Garantie eines festen Rücknahmepreis zum festgelegten Termin. Rückgabe der Anteile ist jedoch nicht erforderlich. Im Falle des Nichteintretens der Vorhersage, zahlt der Garantiegeber an den Fonds. Fonds mit Geld-zurück-Garantie (capital return fund): Garantie am Ende der Laufzeit , einen Rücknahmepreises in Höhe des Erstausgabepreises zu zahlen. Ausschüttungsgarantie: Ein fester Ausschüttungsbetrag wird garantiert Garantierte Beteiligung an der Wertsteigerung eines Indexes: Hier kommt zu der o.g. Mindestrückgabegarantie die Beteiligung an der prozentualrn Kurssteigerung des Indexes seit Auflage des Fonds. Geldmarktfonds Ein Fonds der vollständig in Geldmarktinstrumente investiert ist. Dabei darf die Laufzeit diese Anlagen 12 Monate nicht überschreiten. Geldmarktinstrumente sind im wesentlichen verzinsliche Wertpapiere, wie Anleihen, unverzinsliche Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten und Schuldscheindarlehen sowie Bankguthaben. Geldmarktnahe Fonds Geldmarktnahe Fonds dürfen nur bis zu 49% in Geldmarktinstrumente investieren. Die restlichen 51% werden in festverzinsliche Wertpapiere mit kurzen Restlaufzeiten investiert. Gemischte Fonds Gemischte Fonds können sowohl in Aktien als auch in festverzinsliche Wertpapiere investieren. Dies gibt den Fondsmanagern wesentlich mehr Möglichkeiten im Anlagespielraum. So können diese Wachstumschancen von Aktienengagenments mit Renditen aus festverzinslichen Wertpapieren kombinieren. Bei stagnierenden oder fallenden Börsenkursen kann der Fondsmanager zu festverzinslichen Wertpapieren wechseln, die Zinsen mitnehmen und bei positiver Tendenz am Aktienmarkt wiede umsteigen. Geschlossene Immobilienfonds s. Immobilienfonds Geschlossene Fonds Englische Fondsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an der Börse notiert werden müssen. Das fixe Grundkapital eines Investmenttrusts entspricht dem Sondervermögen eines deutschen Investmentfonds. Die Anzahl der Anteile bleibt konstant, sie können als normale Aktien über die Börse erworben oder verkauft werden (geschlossene Fonds). Da sich der Börsenkurs der Anteile nach Angebot und Nachfrage richtet, entspricht der Börsenkurs eines Investment-Trusts nur selten dem inneren Wert , der bei der Bewertung aller einzelenen im Fonds enthaltenen Wertpapiere entstehen müßte. Ist der Börsenkurs niedriger als der innere Wert spricht man von Discount, umgekehrt nennt man die höhere Börsennotierung gegenüber dem inneren Wert Prämie. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) Gesetzliche Grundlage für die Kapitalanlage in Deutschland beheimateter Investmentfonds zum Schutz der Anleger. Goodwill-Fonds Goodwill Fonds investieren normalerweise in festverzinsliche Wertpapiere. Der Anlageerfolg des Fonds wird einem guten Zweck zur Verfügung gestellt. ________________ H ________________ Halbjahresbericht Das Fondsmanagement gibt im Halbjahresbericht einen Zwischenbericht über die Entwicklung des jeweiligen Fonds in der Mitte des Geschäftsjahres. Inhaltlich entspricht der Halbjahresbericht dem Jahresbericht. Hausse Längere Zeit anhaltender, starker Kursanstieg an der Börse. ________________ I ________________ Immobilienfonds Diese Fonds investieren vor allem in Haus- und Grundstückbesitz mit dem Ziel, eine möglichst hohe Wertsteigerung der Objekte und hohe Mieten zu erwirtschaften. Dehalb werden überwiegend gewerblich genutzte Immobilien mit entsprechenden Mieten bevorzugt. Allerdings dürfen diese Fonds einen hohen Anteil Ihres Vermögens in Geldmarktinstrumenten und Rentenpapieren halten. Obwohl Immobilienfonds geringere Rendite haben, zeigen sie eine stabile Wertentwickllung. Informationspflichten s. Berichtspflicht Zum Schutz und eingehender Information des Anlegers über die Fonds einer KAG muß diese folgende Unterlagen zur Verfügung stellen, deren Inhalt vom KAGG genau festgelegt ist und die bei Neuveröffenlichung von den Behörden genehmigt werden müssen: * Verkaufsprospekt mit Vertragsbedingungen * geprüfter Rechenschaftsbericht zum Geschäftsjahresende * Halbjahresbericht Institut Monetaires Luxembourgeois (IML) Aufsichtsbehörde, der die Luxemburger KAG`s unterliegen, vergleichbar mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Investment-Idee Durch den Kauf von Investmentfonds-Anteilen bedient sich der Anleger eines professionellen Fondsmanagements. Durch die breite Diversifikation des Fondsvermögens und die damit verbundene Risikostreuung hat der Anleger einen erheblichen Vorteil gegenüber der Direktanlage. Investmentfonds Bestand an von Kapitalanlagegesellschaften an Wertpapieren . Sammelbegriff für Aktienfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds usw. ________________ J ________________ Jahresbericht Zur Information der Anleger wird zum Ende jedes Geschäftsjahres ein Rechenschaftsbericht erstellt. Dieser informiert über die Entwicklung des jeweiligen Wertpapiermarktes, die Ausschüttung, steuerrelevante Daten sowie die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds. Jedes einzelne Wertpapierengagement des Investmentfonds zusammmen mit Ertrag und Aufwand wird aufgelistet. In der Mitte des Geschäftsjahres erscheint für jeden Fonds ein Halbjahresbericht. ________________ K ________________ Kapitalanlagegesellschaft(KAG) Entsprechend § 1 KAGG gilt: Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risiokomischung Wertpapieren oder Grundstücken gesondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenen Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. Kapitalertragssteuer (KeSt) Die Kapitalertragssteuer ist eine pauschalierte Einkommenssteuervorrauszahlung. Die KeSt beträgt 25% auf Aktien und 30% auf Rentenbesitz. Kapitalschutzfonds Kapitalschutzfonds partizipieren am zugrundeliegenden Aktienmarkt und garantieren dem Anleger in der Regel zum Ende der Laufzeit einen Rückzahlungskurs vom 100% des Emissionswertes. Kumulationseffekt - siehe Wiederanlage Kursberechnung Der Wertes eines Anteils an einem Investmentfonds wird wie folgt berechnet: + Erträge (ordentliche und außerordentliche) ./. Aufwendungen (Kosten laut Verwaltungsreglement) ---------------------------------------------------- = Nettoertrag + bewertete Vermögensgegenstände (Wertpapiere + liquide Mittel) ./. eventuelle Verbindlichkeiten ----------------------------------------------------- = Fondsvermögen gesamt Fondsvermögen gesamt Anteilwert = ------------------------------------------ Anzahl der umlaufenden Anteile Kursveröffentlichung gem § 21 Abs. 6 KAGG sind Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile börsentäglich zu ermittleln, jedoch mindestens zweimal im Monat in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung undter der Rubrik Invesment(anteile) zu veröffentlichen. Kurzläuferfonds nennt man Fonds, die in festverzinsliche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer geringen Laufzeit investieren. ________________ L ________________ Länderfonds nennt man Fonds deren Anlageschwerpunkt auf ein bestimmtes Land fixiert ist. (Nippon, Amerika, Greater China) Laufzeitfonds Diese Fonds sind im Gegensatz zu den geläufigen Fondsarten mit einer Endfälligkeit ausgestattet. Der Fonds legt die Gelder der Anleger in festverzinsliche Wertpapiere mit festgelegten Fälligkeiten für ein zukünftiges Datum (i.d.R. Endfälligkeit des Fonds) fest. Dabei muß er die während der Zeichnungsfrist aktuellen Marktrenditen einkaufen, welche für die vorgesehene Laufzeit gültig sind. Wenn der Marktzins sinkt, wird der Fonds geschlossen, da sonst die in Aussicht gestellten Renditen nicht eingehalten werden können. Somit läßt sich der Rückzahlungsbetrag zu dem vorgegebenen Zeitpunkt relativ sicher kalkulieren. Luxemburger Fonds Fonds, deren KAG`s in Luxemburg ansässig sind. Sie unterliegen dem Auslandsinvestmentgesetz. Sie werden, wie in den übrigen EG-Staaten als "Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" (OGAW) gemäß dem Gesetz vom 30. März 1988 bezeichnet. Zudem wurden wesentliche Richtlinien dieses Gesetzes ins deutsche Recht übernommen, nämlich in das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslands-Investmentgesetz). Hier kann man die Fonds zum einen nach ihrer juristischen Form zum anderen nach der Gesetzmäßigkeit unterscheiden: juristische Formen: FCP = Fonds Commun de Placement Publikumsfonds SICAV = Société d`Investissement à Capital variable Fonds in Form einer AG mit variabler Anteilanzahl SICAF = Société d`Investissement à Capital fixe Fonds in Form einer AG mit fixer Anteilanzahl Gesetzmäßigkeiten: Teil I Fonds (§ 15c Auslands-Investmentgesetz) berücksichtigen alle Anlagegrundsätze der EG-Direktive. Diese Fonds können ohnen weitere Auflagen in jedem EU Land zu Vertrieb zugelassen werden. Die Einreichung eines Antrages zum Vertrieb bei der zuständigen Behörde im gewünschten Land (z. B. BAK in Deutschland) ist jedoch unumgänglich. Teil II Fonds Der Anlageschwerpunkt oder -zweck befolgt nicht oder nur teilweise die Anlagegrundsätze der EG-Direktive (Dachfonds, Futures Vision). Der Vertrieb dieser Fonds in anderen Ländern kann je nach deren Gesetzgebung mit zusätzlichen Auflagen behaftet sein. ________________ M ________________ Management Fee - siehe Verwaltungsgebühr Managementgebühr - siehe Verwaltungsgebühr Mindestanlage Manche Fonds sind mit einer Mindestanlage versehen. Dies hat i.d.R. vertriebspolitische Gründe. Beispielsweise würde bei einem Kurzläuferfonds mit einem entsprechend geringen Ausgabeaufschlag die Anlage vieler kleinen Beträge dem Fondsmanager zu viel Aufwand bedeuten. Mischfonds - siehe gemischte Fonds Money Market Fonds - siehe Geldmarktfonds Mutual Funds Englisch für Investmentfonds . ________________ N ________________ No-load-funds Fonds, die ohne Ausgabeaufschlag verkauft werden. Diese Art von Fonds ist nur für Anleger geeignet, die ihr Geld kurz parken möchten. Für längere Zeitspannen sind diese Fonds durch hohe lalufende Kosten nicht geeignet. ________________ O ________________ Offene Fonds Im Gegensatz zu Geschlossenen Fonds kann der Anleger laufend neue Anteile dieser Fonds kaufen. Die Anzahl der Anteile ist dabei nicht begrenzt. Offene Immobilienfonds Immoblienfonds, bei dem die Anzahl der Anteile nicht festgelegt ist. Ökofonds Gehört zu den Ethikfonds. Diese Fonds investieren ihr Geld nur in Unternehmen, die ihren Betriebszweck ganz oder teilweise auf den Umweltschutz spezialisiert haben. Allerdings werden diese Fonds selten ihrem Anspruch gerecht. So findet man in einem sog. Ökofonds auch Unternehmen zur z. B. Schädlingsbekämpfung. Open-end Funds Englisch für Offene Fonds. Optionsscheinfonds Fonds, die in Optionsscheine investieren. Diese Fonds gehören zu den Geldmarkt-Derivaten und sind für Normalanleger nicht geeignet. Ordentliche Erträge siehe Erträge ________________ P ________________ Performance siehe Wertentwicklung Prospekthaftung Die Prospekthaftung besagt, daß Angaben im Verkaufsprospekt immer wahrheitsgemäß sein müssen. Hier der entsprechende Auszug aus dem §20 KAGG: Sind in einem Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteilscheine gekauft hat, von der KAG und von demjenigen, der diese Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft at, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteilscheine gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Provision Für die Vermittlung von Anteilscheinen erhält der Vermittler eine Provision. Diese wird aus dem Ausgabeaufschlag gedeckt. Publikumsfonds Publikumsfonds können im Gegensatz zu Spezialfonds von jedem erworben werden. ________________ Q ________________ Quellensteuer Bei Einkünften aus Kapitalerträgen wird Kapitalertragssteuer in Form von Quellensteuer fällig. Quellensteuer wird von der auszahlenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. ________________ R ________________ Rechenschaftsbericht Der Rechenschaftsbericht muß alle Angaben enthalten, die es dem Anteilseigner des Investmenfonds ermöglichen, die Tätigkeit und die Ergebnisse der Kapitalanlagegesellschaft zu beurteilen. Nach § 24a KAGG muß jede KAG für zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht erstatten. Der Rechenschaftsbericht muß folgende Angaben enthalten: 1. Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenenden Wertpapiere 2. Anzahl der umlaufenden Anteile und Anteilwert zum Berichtstag 3. Aufwands- und Ertragsrechnung Regionalfonds Fonds, die ihr Sondervermögen innerhalb einer bestimmten Region investieren: z. B. Fidelity Asean Rentenfonds Fonds, die ausschließlich in festverzinsliche Wertpapiere investieren. Risikokategorie Genauso wie Anleger entsprechend ihrer Risikobereitschaft zu unterscheiden sind, kann man Investmentfonds hinsichtlich des Risikos unterteilen. Entsprechend der zeitlichen Varianz der Erträge und der Chance zur Erzielung einer bestimmten Höhe von Erträgen ergeben sich folgende Kategorien: Geringes Risiko:(geringe Schwankungen, wenig Ertrag) Geldmarkt(nahe) Fonds: Der Ertrag dieser Fonds richtet sich nach den aktuellen Geldmarktzinsen. Schwankungen und Ertrag sind damit start begrenzt. Mittleres Risiko: Rentenfonds Der Ertrag dieser Fonds schwankt sich nur entsprechend den Kursschwankungen der Anleihen. In Phasen steigenden Zinsen fallen die Kurse der Anleihen und somit der Anteilwert am Renteninvestmentfonds. Sobald die Zinsen fallen, steigen im Gegenzug die Kurse der Anleihen und somit des Renteninvestmentfonds. Hohes Risiko:(hohe Schwankungen und hoher durchschnittlicher Ertrag) Aktienfonds: Der Ertrag hängt von vielen Faktoren ab. Kurzfristig können Erträge negativ oder positiv ausfallen. Langfristig erzielen Aktienfonds den höchsten Ertrag. Risikostreuung Für die zum Vertrieb in Deutschland zugelassene Fonds, gibt es eine vorgeschriebene Risikobegrenzung. Das KAGG begrenzt den Anteil an Wertpapieren eines Emittenten auf 10 % des Sondervermögens. Ebenso darf das Fondsvermögen nicht mehr als 10% des Aktienkapitals eines Emittenten halten. Rohstoffonds Fonds, deren Anlageschwerpunkt in Rohstoffaktien liegt: z. B. Orbitex Natural Resource Rücknahmegebühr Teilweise gibt es neben dem Ausgabeaufschlag auch eine Rücknahmegebühr. Diese wird bei der Rückgabe der Fondsanteile fällig und beträgt oft einen zeitlich gestaffelten Prozentsatz des Anteilwertes. Rücknahmegebühren gibt es oft bei sog. No Load Fonds. Rücknahmepreis Der Rücknahmepreis errechnet sich aus dem Anteilwertes zuzüglich desAusgabeaufschlages. Der Rücknahmepreis wird auch als Anteilwert bezeichnet. Rücknahmeverpflichtung Für die meisten zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Investmentfonds, gilt die Verpflichtung zur Rücknahme der Anteile. Ausnahme bilden insbesondere oft Geschlossene Immobilienfonds. ________________ S ________________ Sparplan Regelmäßige Anlage eines bestimmten oder festgelegt steigenden (dynamisierten) Betrages auf ein Investmentkonto und damit Ausnutzung des Cost-average-Effektes. Spekulationsfrist Werden Gewinne aus Wertpapiergeschäften in Deutschland vor Ablauf von sechs Monaten realisiert (Kauf und Verkauf der Investmentanteile innerhalb dieses Zeitraumes), unterliegen diese Erträge der Einkommenssteuer unter Berücksichtigung einer Freigrenze von 1.000,-- DM. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß solche Wertpapiergeschäfte als Spekulationsgeschäfte getätigt werden und einkommenssteuerpflichtig sind. Veräußerungsgewinne (Kursgewinne), die nach Ablauf dieser Spekulationsfrist erzielt werden, sind dagegen steuerfrei. Spekulationsgeschäfte Bei Spekulationsgeschäften versucht der Anleger innerhalb kurzer Zeit Marktschwankungen auszunutzen indem er zu niedrigen Kursen kauft und zu höheren Kursen wieder verkauft. Investmentfondsanlagen, die als mittel- bis langfristige Kapitalanlage konzipiert sind, eignen sich unter Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages nicht als Spekulationsobjekte. Spezialfonds Investmentfonds, die nur einem begrenzten Anlegerkreis vorbehalten sind. I.d.R. handelt es sich um institutionelle Anleger, wie z.B. Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, kirchliche Verbände, Stiftungen etc.. Anteilscheine von Spezialfonds dürfen von nicht mehr als 10 Anteilinhabern gehalten werden. Der Spezialfonds unterliegt ebenso wie ein Publikumsfonds dem Kapitalanlagegesellschafts-Gesetz (KAGG) sowie der besonderen Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK). Siehe § 1 / II KAGG Spezialitätenfonds Investmentfonds, die in Wertpapiere bestimmter Branchen, Länder oder Regionen investieren (sogenannte Spezialwerte). Mit der gezielteren Ausrichtung auf Spezialwerte werden die Voraussetzungen geschaffen, höhere Kursgewinne bei erhöhtem Risiko zu erzielen, da diese Fonds aufgrund der enger gefaßten Anlagegrenzen i.d.R. breiteren Schwankungen als Standaraktienfonds unterliegen.. Diese Fonds erfordern generell ein gewisses Anlage-Know-how und sollten nur in begrenzten Prozentsätzen im Depot enthalten sein. Sammelverwahrung Um von verschiedenen Kunden hinterlegte Wertpapiere der gleichen Gattung zusammen aufzubewahren, wurde die Möglichkeit der Sammelverwahrung durch eine Wertpapier-sammelbank (in Deutschland der Deutsche Kassenverein AG) geschaffen. Mit der Einlieferung verliert der Hinterleger das bisherige individuelle Eigentum, sondern erwirbt dafür ein wirtschaftlich in vollem Umfang gleichwertiges Miteigentum nach entsprechenden Bruchteilen am Sammelbestand einer Gattung. Bei Investmentfondsanteilen ist die Girosammelverwahrung die Regelverwahrung. SICAV Sociéte d`Investissement à Capital Variabel Französisches Kürzel für eine OGAW (Organismus für gemeinsame Anlage in Wertpapiere) oder OGA (Organismus für gemeinsame Anlage) mit variablem Kapital inform einer Aktiengesellschaft. In Frankreich und Luxembourg weitverbreitete Art von Investmentfonds, wobei ein SICAV aus mehreren Teilfonds bestehen kann, die jeweils separat berechnet werden. Im Gegensatz zum SICAF ist der SICAV ein offener Investmentfonds der laufend neue Anteile ausgeben kann. SICAF Sociéte d`Investissement à Capital Fixe Französisches Kürzel für einen OGAW (Organismus für gemeinsame Anlage in Wertpapiere) oder OGA (Organismus für gemeinsame Anlage) mit fixem Kapital. Von der Struktur identisch mit einem SICAV, wobei die Anzahl der ausgegebenen Anteil festgelegt ist und somit ein geschlossenen Fonds entspricht. Sondervermögen Bezeichnung für das von einer Investmentgesellschaft verwaltete Vermögen eines bestimmten Fonds. Dieses Fondsvermögen wird von den Vermögenswerten der Fondsgesellschaft getrennt gehalten. Steuer Für Kapitalerträge ist in Deutschland Einkommensteuer fällig. Diese föllt in Form der Zinsabschlagsteuer (ZASt) an. Auf die Zinsabschlagsteuer wird zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag erhoben. Zinsabschlagsteuerfrei bleiben in- und ausländiche Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben sowie Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften. Auf die Dividentenerträge aus deutschen Aktien wird Körperschaftsteuer fällig. Ertragsausschüttung bis zu 6.100,-- DM bleiben bei Vorlage eines Freistellungsauftrages abzugsfrei. ________________ T ________________ Tafelgeschäfte Wertpapier- oder Sortengeschäfte, die Zug um Zug "über den Schalter" abgewickelt werden (Lieferung der Wertpapiere gegen sofortige Bezahlung). Ausgetauscht werden Wertpapiere (effektive Stücke) gegen Bargeld oder DM gegen Sorten. Hierbei ist jedoch in Deutschland der Nachteil eines Zinsabschlagsteuerabzuges von 35 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) auf die steuerpflichtigen Erträge seiner Anlage zu berücksichtigen. Terminkontrakte (Futures) an der Terminbörse gehandelte standardisierte Futures-Verträge und Futures-on-Options-Verträge. Diese sog. Futures sind keine individuellen Geschäfte, sondern erfolgen nach einheitlichen Verträgen, wobei die Erfüllung durch Austausch von Kontrakten ersetzt werden kann. Eine Erfüllung -unabhängig von der jeweiligen Form- ist jedoch in jedem Fall zwingend erforderlich. Thesaurierende Fonds Investmentfonds, die ihre Erträge nicht an die Anleger ausschütten, sondern diese wieder neu investieren. Tigerfonds Regionalfonds, die in die sog. "Tigerstaaten investieren. Hierzu gehören z. B. Malaysia und Taiwan. ________________ U ________________ Umbrellafonds Ein Umbrella-Fonds stellen ein Fondskonzept dar, unter dessen Schirm sich mehrere Unterfonds befinden. Alle Fonds haben unterschiedliche Anlageschwerpunkte, werden aber von einer Investmentgesellschaft verwaltet. Zwischen diesen unabhängigen Investmentfonds kann der Anleger normalerweise günstig wechseln. Nicht zu verwechseln ist der Umbrella-Fonds mit einem Dachfonds. Umweltfonds Siehe Ökofonds, Ethikfonds. ________________ V ________________ Valuta Wertstellungszeitpunkt, d.h. Zinsberechnungszeitpunkt, für eine Belastung oder Gutschrift auf einem Konto. Verkaufsprospekt Der Vermittler eines Investmentfonds ist verpflichtet dem Anleger eines Investmentfonds einen Verkaufsprospekt auszuhändigen. Dieser enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der Investmentanlage von wesentlicher Bedeutung sind. Für den Verkaufsprospekt gilt in Deutschland die Prospekthaftung. Die Kapitalanlagegesellschaft und der Vermittlers sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt verantwortlich. Ausländische Regelung erweitern deutsche Haftungsgrundsätze zum Verkaufsprospekt zum Teil erheblich. Vermögensteuer Seit dem 1.1.1995 wird auf die meisten Vermögensarten ein erhöhter Steuersatz von 1,0% statt bisher 0,5% berechnet. Lediglich Aktien, Aktienfonds und andere Investmentfonds fallen noch unter den alten Steuersatz von 0,5%. Maßgebend für die Berechnung der Vermögensteuer ist das zum 31.12. eines jeden Jahres ausgewiesene Vermögen des Steuerpflichtigen. Vermögensverwaltung mit Fonds - siehe Fondspicking Vermögenswirksame Leistungen Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) in der Neufassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), erhalten Arbeitnehmer, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, für die in den geförderten Anlageformen des Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese Leistungen sind bis zum Höchstbetrag von insgesamt 936 DM jährlich zulagebegünstigt. Vermögenswirksame Leistungen sind zusätzlich zum sonstigen Lohn vereinbarte Geldleistungen oder Lohnteile, die der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nach dem 5. VermBG anlegen läßt. Zu den geförderten Anlageformen gehören vor allem bestimmte Verträge über den Erwerb von gesetzlich näher bezeichneten Vermögensbeteiligungen sowie Bausparverträge; nicht mehr geförderte Anlageformen sind Kontensparverträge und Kapitalversicherungsverträge, sofern sie nach 1988 abgeschlossen wurden. Die Einkommensgrenzen liegen bei zu versteuernden Einkommen von 54.000 DM für Verheiratete und von 27.000 DM für Alleinstehende. Die Sparzulage beträgt einheitlich 10 % vermögenswirksamen Leistungen; sie wird jährlich nachträglich vom Finanzamt festgesetzt und für ab 1994 angelegte vermögenswirksame Leistungen grundsätzlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist (6 oder 7 Jahre) ausgezahlt. Insgesamt rd. 19 Mrd. DM vermögenswirksame Leistungen wurden 1994 von rd. 26 1/2 Mio. Arbeitnehmern angelegt. Etwa 11 Mio. Arbeitnehmer unter den Einkommensgrenzen erhalten rd. 0,75 Mrd. DM staatliche Sparzulage. - Tarifvertragliche Vereinbarungen über vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber galten Ende 1994 für 95 % der durch Tarifverträge erfaßten westdeutschen Arbeitnehmer, darunter für 52 % mit 624 DM und für 11 % mit mehr als 624 DM. Bei Investment-Gesellschaften gab es Ende 1994 rd. 2,1 Mio. Depots mit Aktienfondsanteilen aus der Anlage vermögenswirksamer Leistungen, nach nur 8.600 Ende 1983. Möchten auch Sie zukünftig an diesem Ertrag beteiligt sein? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Markieren Sie Vermögenswirksame Leistungen auf der Kontakt-Seite.. Verpfändung Fondsanteile können grundsätzlich verpfändet werden. Der Beleihungswert richtet sich hierbei nach dem jeweiligen Risikopotential des Fonds.Der Beleihungswert eines Aktienfonds wäre somit niedriger als der eines Rentenfonds. Vertriebsgenehmigung Ist ein Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen, darf in der Öffentlichkeit offensiv für das Produkt geworben werden. Der öffentliche Vertrieb bedarf der Genehmigung durch die jeweilige Kontrollbehörde des Vertriebslandes (Deutschland = BAK, Luxemburg = IML) Die Kapitalanlagegesellschaft muß für jeden Fonds bei der Aufsichtsbehörde, in dem sie ihren Sitz hat, die Zulassung zum Vertrieb beantragen. Für einen deutschen Fonds z.B. geschieht dies beim BAK in Berlin, in Luxembourg beim IML. Der Verkaufsprospekt und andere Unterlagen zum Fonds müssen vor ihrer Veröffentlichung von der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes geprüft werden. Ist ein Fonds in einem EG-Land gemäß der EG-Richtlinie 85/611 genehmigt, so kann die KAG in jedem anderen EG-Land die Vertriebsgenehmigung für diesen Fonds beantragen, sofern die Verkaufs-unterlagen den formellen Grundsätzen dieses Landes erstellt wurden. Vertriebsland - siehe Vertriebsgenehmigung Verwaltungsgebühr Die Kapitalanlagegesellschaft erhält für ihre Portfoliomanagment- und Verwaltungsleistung einen festgelegten Prozentsatz des Fondsvermögens als Verwaltungsgebühr. Die Verwaltungsgebühr wird normalerweise täglich berechnet und vierteljährlich ausgezahlt und beträgt je nach Fonds zwischen 0,4% und 2,25%. Verwaltungsreglement Nach luxembourger Recht werden im Verwaltungsreglement die Anlagemöglichkeiten, Kosten, Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, etc. detailiert beschrieben. Volatilität Statistischer Ausdruck für die Schwankungsbreite des Anteilpreises während eines bestimmten Betrachtungszeitraumes. ________________ W ________________ Wandelanleihen-Fonds Fonds, dessen Fondsvermögen hauptsächlich in Wandelanleihen investiert ist. Warentermin-Fonds Fonds, dessen Anlageschwerpunkt auf den Abschluß von Warentermingeschäften ausgerichtet ist. Wertentwicklung Die Wertentwicklung oder Performance beschreibt die Wertveränderung eines Fondsanteils im Zeitverlauf. Depotumschichtung, börsenbedingte Kursveränderungen oder Währungsschwankungen sind darin berücksichtigt. Wertpapier Wertpapiere sind z. B. Aktien, Anleihen, Wechsel. Wertpapierkennummer Eine eindeutige Ziffernfolge zur eindeutigen Kennzeichnung eines Wertpapiers. Die Wertpapierkennummer des Templeton Global Growth DM ist z. B. 971655. Wiederanlage Werden Ausschüttungen sofort wieder in den Kauf neuer Fondsanteile investiert, so spricht man von einer Wiederanlage. Sofern die Anteile in einem Anlagekonto verwahrt werden, erfolgt sie i.d.R. sogar kostenlos. Wiederanlagerabatt Verringerter Ausgabeaufschlag bei Depotverwahrung, i.d.R. 50%. ________________ X ________________ ________________ Y ________________ ________________ Z ________________ Zertifikat Zertifikate sind Fondsanteile als effektive Stücke. Diese sind nur von einigen Fondsgesellschaften erhältlich. Zinsabschlagsteuer Seit dem 1.1.1993 unterliegen Kapitalerträge einer Zinsabschlagsteuer (ZASt), die normalerweise 30 % beträgt. Seit dem 1.1.1995 wird auf diesen Abzugsbetrag zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag von 7,5% erhoben. Die Zinsabschlagsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und wird normalerweise in Form der Quellensteuer erhoben. Durch die Erteilung von Freistellungsaufträgen können Zinserträge bis 6.100,-- DM ohne Vorwegabzug gutgeschrieben werden. Bei effektiven Stücken wird unabhängig von etwaigen Freistellungsaufträgen auf jeden Fall 35 % ZASt als Quellensteuer erhoben. Zulassung - siehe Vertriebsgenehmigung Zwischengewinn Der Zwischengewinn ist der Teil des Ertrages, der aus Zinsen und Zinsansprüchen zusammensetzt ist. Seit dem 01.01.1994 unterliegt der Zwischengewinn der Einkommensteuer und damit der Zinsabschlagsteuer.